GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2018 - 31.12.2022
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten. Zu diesen Leistungen gehören: - Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand - Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie - Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal. Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln. Zu diesen Leistungen gehören: - Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand - Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie - Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselNach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert. Artikel 31ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:
Fachgebiete | Kategorien | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Berechnungsschlüssel |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | | | N20 | CHF 27.20 | CHF 27.40 | CHF 27.50 | CHF 27.60 | | | N21 | CHF 25.85 | CHF 26.05 | CHF 26.10 | CHF 26.20 | N20 - 5% | | N30 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | | | N4 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | | | N3 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | CHF 22.00 | | | N2 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | | | N1 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.75 | CHF 21.80 | | | N0 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | | Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 19.95 | CHF 20.10 | CHF 20.25 | CHF 20.50 | E3 + CHF 1.-- | | E3 | CHF 18.95 | CHF 19.10 | CHF 19.25 | CHF 19.50 | | Für den Kanton Genf:
Fachgebiete | Kategorien | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | Berechnungsschlüssel |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | TC | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | CHF 28.90 | | | N20 | CHF 27.20 | CHF 27.40 | CHF 27.50 | CHF 27.60 | | | N21 | CHF 25.85 | CHF 26.05 | CHF 26.10 | CHF 26.20 | N20 - 5% | | N30 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | CHF 24.45 | | | N4 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | CHF 23.60 | | | N3 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | CHF 22.00 | | | N2 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.80 | CHF 21.90 | | | N1 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.75 | CHF 21.80 | | | N0 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | CHF 21.70 | | Unterhaltsreinigungen | E2 | CHF 20.60 | CHF 20.85 | CHF 20.95 | CHF 21.05 | E3 + CHF 1.-- | | E3 | CHF 19.60 | CHF 19.85 | CHF 19.95 | CHF 20.05 | | Beaufsichtigung von Mitarbeitern:
Anzahl Mitarbeiter | Bruttozuschlag pro Stunde |
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von 3 bis 5 Angestellten | CHF 1.-- | von 6 bis 9 Angestellten | CHF 2.-- | ab 10 Angestellten und mehr | CHF 3.-- |
Lernende | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
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1. Lehrjahr | CHF 890.-- | CHF 910.-- | CHF 910.-- | CHF 940.-- | 2. Lehrjahr | CHF 1'260.-- | CHF 1'290.-- | CHF 1'290.-- | CHF 1'330.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'910.-- | CHF 1'940.-- | CHF 1'940.-- | CHF 1'970.-- | Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet. Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt. Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaires-minimaux) Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). Artikel 7 und Anhang 2LohnkategorienAb 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt): Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche | Aufgaben (Anhang 5) | Kategorien | Abschlüsse - Qualifikationen |
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Spezielle Reinigungen und Baureinigungen | 1-19 | TC | Teamchef | | | N20 | EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche | | | N21 | EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche | | | N30 | Gebäudereiniger EBA | | | N4 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche | | | N3 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche) | | | N2 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche | | | N1 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche | | | N0 | Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung | Unterhaltsreinigung | 1-15 | E2 | Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) | | | E3 | Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP) | Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt: Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig. Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet. Beaufsichtigung: Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E). Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Artikel 6 und 8; Anhang 5LohnerhöhungZur Information: Wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (BfS) zwischen dem Monat März des Vorjahres und dem Monat März des laufenden Jahres eine Variation von 2% oder mehr aufweist, muss die eventuelle Lohnanpassung verhandelt werden. Es gibt keinen automatischen Ausgleich der Preisteuerung. Allfällige Änderungen sollten spätestens bis 31. August beschlossen werden, um am 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft treten zu können.
Artikel 7Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeEin 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten Artikel 9KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird. Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet. Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren. Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt. Artikel 13Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNacht- und Sonntagsarbeit | | Zuschlag |
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Nachtarbeit | temporär
| Lohnzuschlag von 25%
| | regelmässig | Lohnzuschlag von 15% und Zeitzuschlag von 10%
| Sonntagsarbeit | | Lohnzuschlag von 50% | Zuschläge nicht kumulierbar. Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Artikel 14 und 16Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt. Artikel 15SpesenentschädigungTransportentschädigung: Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr. Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt: - Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren - Der Arbeitnehmer ist vertraglich in einem Tag auf mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitsorten tätig
oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet. Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs: Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit: Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50. Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet. Entschädigung für die Fahrzeit Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit. Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit. Artikel 20weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitmax. 43 Wochenstunden Artikel 10FerienOrt | Alter/Dienstjahre | Ferien | Ferienzuschlag im Stundenlohn |
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alle Kantone | Leute über 20 Jahren | 4 Wochen | 8.33% | | junge Leute unter 20 Jahren
| 5 Wochen
| 10.64%
| Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadt | ab 6. Dienstjahr | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% | | mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre | 4 Wochen und 2 Tage | 9.25% | Kanton Genf | Vollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber | 4 Wochen und 1 Tag | 8.79% | | ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber | 5 Wochen | 10.64% | Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf: - im 1. Lehrjahr: 8 Wochen - im 2. Lehrjahr: 7 Wochen - im 3. Lehrjahr: 6 Wochen Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben: - im 1. Lehrjahr: 7 Wochen - im 2. Lehrjahr: 6 Wochen - im 3. Lehrjahr: 5 Wochen Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Abwesenheit | Bezahlte Tage |
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Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage | Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Eigene Heirat | 2 Tage | Geburt oder Adoption eines Kindes | 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen) | Militärinspektion | 1 Tag | Umzug (max. ein Mal im Jahr) | 1 Tag | Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf | max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer | Artikel 18bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird. Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen. Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten. Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Artikel 16; Anhang 3BildungsurlaubJeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen. Dies kann namentlich in einem von der Commission Paritaire Romande genehmigten Lehrinstitut oder Ausbildungszentrum erfolgen.
Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- . Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt. Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt. Artikel 21; Anhang 4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Krankheitserwerbsausfallversicherung - Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen - Karenztage: 2 Tage Unfall: Der Ausgleich des Lohnausfalls entspricht den vom UVG vorgesehenen Leistungen.
Artikel 23 und 24Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen). Artikel 18Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstEntschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der Schweiz | Unverheiratete ohne Unterhaltspflichten | Verheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten |
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Rekruten- und Kaderschule | 50% | 80% | Weitere Leistungen bei Militärdienst: | | | Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% | Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr | 80% | 80% | Artikel 19Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung: - Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung - Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten. Artikel 30Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungVereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung: Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen. Wenn dies nicht gelingt, prüfen die Sekretäre der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften auf mündliches oder schriftliches Ersuchen und Darlegung der Sachlage und der Umstände des Problems hin einzelne Klagen. Sie können eine Person beiziehen, welche im Bereich Mediation bei sexueller Belästigung kompetent ist, um eine Einigung herbeizuführen. Wenn sie den Streit mit den Beteiligten nicht zu schlichten vermögen, können sie das Dossier an die berufliche paritätische Kommission für Reinigung weiterleiten.
Anhang 1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzUm Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen. Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform. Artikel 22Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreGAV-Unterstellung: Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Lehrlingsmindestlöhne:
Lernende | Lehrjahr | Gebäudereiniger - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | Hauswart - 2014 | 2015 | 2016 | 2017 |
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Freiburg, Genf und Waadt | 1. Jahr | CHF 830.-- | CHF 850.-- | CHF 870.-- | CHF 890.-- | CHF 930.-- | CHF 950.-- | CHF 970.-- | CHF 990.-- | | 2. Jahr | CHF 1’200.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’240.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’300.-- | CHF 1’320.-- | CHF 1’340.-- | CHF 1’360.-- | | 3. Jahr | CHF 1’850.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’890.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’950.-- | CHF 1’970.-- | CHF 1’990.-- | CHF 2’010.-- | Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis | 1. Jahr | CHF 730.-- | CHF 780.-- | CHF 830.-- | CHF 890.-- | CHF 830.-- | CHF 880.-- | CHF 930.-- | CHF 990.-- | | 2. Jahr | CHF 1’050.-- | CHF 1’120.-- | CHF 1’190.-- | CHF 1’260.-- | CHF 1’150.-- | CHF 1’220.-- | CHF 1’290.-- | CHF 1’360.-- | | 3. Jahr | CHF 1’700.-- | CHF 1’770.-- | CHF 1’840.-- | CHF 1’910.-- | CHF 1’800.-- | CHF 1’870.-- | CHF 1’940.-- | CHF 2'010.-- | Ferien: - unter 20 Jahren: 5 Wochen
Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf: - im 1. Lehrjahr: 8 Wochen - im 2. Lehrjahr: 7 Wochen - im 3. Lehrjahr: 6 Wochen Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben: - im 1. Lehrjahr: 7 Wochen - im 2. Lehrjahr: 6 Wochen - im 3. Lehrjahr: 5 Wochen Transportentschädigung: Die paritätische Berufskommission bestimmt die Transportentschädigung für Lehrlinge in einem hierfür passenden Regelwerk.
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung: Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten. Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfristen |
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während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage
| im 1. Dienstjahr | 1 Monat | ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate | ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 4KündigungsschutzNach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht. Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen.
Artikel 5SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleursArbeitgebervertretungFédération romande des entreprises de nettoyage (FREN) Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN) Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)paritätische OrganeVollzugsorganeWestschweizerische paritätische Kommission: - Zusammensetzung: 11 Mitglieder jeder Signatarpartei
- Auftrag: 1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden 2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt. - Zusammensetzung: 4 Mitglieder jeder Signatarpartei
- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine Treuhandgesellschaft beauftragen. Artikel 28MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenEbene | Institution responsable |
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1. Stufe | kantonale paritätische Kommission | 2. Stufe | Westschweizerische paritätische Kommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht (ausser Genf: direkt an die CRCT)
| Artikel 28 und 29FriedenspflichtDie Signatarparteien verpflichten sich, alles zu unternehmen, um bei etwaigen Divergenzen gemeinsam zu einer Lösung zu gelangen. Jede von ihnen verzichtet auf Vorgehensweisen, die der anderen schaden könnten.
Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören. könnte. Artikel 27KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz 2018-2021 (353 KB, PDF)
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