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Unia Vertrag GAV der Schweizerischen Elektrobranche (vormals: Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe)

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2023

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz

Nicht unterstellt sind die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Kantone Genf und Wallis, die über ihren eigenen GAV verfügen.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die:

a. Im Niederspanungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- /Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
b. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
c. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a. und b. vornehmen.

Der GAV gilt für alle Mitgliedfirmen von EIT.swiss, sofern diese nicht durch Erklärung der PLK vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind.

Zwecks Betriebseinheit gilt der GAV für alle gewerblichen und in der gleichen Unternehmung angegliederten Betriebszweige (gem. Art. 3.3.1 GAV), insofern diese nicht ausdrücklich durch die Mitgliedschaft in einem anderen Arbeitgeberverband jenem GAV unterstellt sind.

Die Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des Entsendegesetzes und der dazugehörigen Verordnung) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die im Geltungsbereich gem. Art 3.1.1 Arbeiten ausführen.

Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Artikel 3.3

persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, welche dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind.
Im Zweifelsfall entscheidet die Paritätische Landeskommission (PLK) betreffend Unterstellung.

Teilweise unterstellte Arbeitnehmer
Für Lernende laut BBV [Verordnung des SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) vom 27. April 2015 über die berufliche Grundbildung die im Geltungsbereich dieses GAV eine Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)] absolvieren gelten ab 1.1. 2020 folgende Artikel des GAV betreffend Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV, Feiertagsentschädigung (Art. 31 GAV), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV) und Ausrichtung des Lohns (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn und Abrechnung (Art. 18 GAV). Lernende leisten keinen Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeitrag. Für die Lernenden werden die Vertragsparteien die eventuelle Einführung von Mindestlöhnen während der Gültigkeitsdauer dieses GAV überprüfen.

Nicht unterstellte Arbeitnehmer
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) Kader;
c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d) Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Artikel 3.4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die
a. im Niederspannungsbereich elektrische Installationen ab dem Einspeisepunkt vornehmen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) unterstellt sind. Dies schliesst die Installation und Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Gebäudeinformatik- / Gebäudeinformationsanlagen, elektrischen Energieerzeugungsanlagen und provisorischen Installationen ein;
b. im Schwachstrombereich kommunikations-, sicherheits-, informations- und automationstechnische Anlagen ab dem Übergangspunkt von den öffentlichen Anlagen zu den Gebraucheranlagen installieren und instandhalten;
c. Schlitzarbeiten, Trassenmontagen, Rohr- und Kasteneinlegung und andere vorbereitende Arbeiten für die Tätigkeiten nach Buchstaben a und b vornehmen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind:
a. Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen nach Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz (ArG);
b. Kader;
c. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;
d. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.

Für Lernende gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV), Feiertagsentschädigung (Art. 31), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV), Ausrichtung des Lohns und Abrechnung (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn (Art. 18 GAV).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV tritt am 1.1.2020 in Kraft. Er ersetzt den Gesamtarbeitsvertrag vom 1.1.2014.

Der GAV kann von jeder Vertragspartei erstmals mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf den 31.12.2023 gekündigt werden. Erfolgt auf den 31.12.2023 keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 56

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Leistungslohn
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren den Lohn individuell nach dem Leistungsprinzip. Der Leistungslohn wird entweder pro Monat oder pro Stunde festgelegt. Der dem Monatslohn entsprechende Bruttostundenlohn ergibt sich bei einer Jahresbruttoarbeitszeit von 2'080 Stunden aus der Division des Monatslohnes durch 174 Stunden.
Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, künftige Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber an Dritte abzutreten (Zessionsverbot) ausser betreibungsrechtliche Lohnpfändungen.

Sofern die Stundenabrechnung nach Kündigung für den Arbeitnehmer ein Stundenminus aufzeigt, muss die fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten kann ein Lohnabzug vorgenommen werden. Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebers entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug).

Mindestlohn
Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr.

Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, seine Berufserfahrung durch Arbeitszeugnisse oder andere gleichwertige Dokumente (z.B. Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsabrechnungen etc.) nachzuweisen.

Die Mindestlöhne und Lohnanpassungen werden in den Anhängen 5a und 5b aufgelistet. Kann ein festgelegter Mindestlohn durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (bspw. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung), nicht bezahlt werden, so ist der PLK ein Gesuch betreffend Unterschreitung des Mindestlohns zu stellen.

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBranchenerfahrungMonatslohnStundenlohn
Teamleiter mit Prüfungszertifikat nach Ausbildungsvorgaben EIT.swiss oder bei durch den Arbeitgeber vertraglich anerkannter Gleichwertigkeitnach erfolgreichem PrüfungsabschlussCHF 5'600.--CHF 32.18
Elektromonteur/Elektroinstallateur EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'500.--CHF 25.86
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 5'000.--CHF 28.74
Montage-Elektriker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'300.--CHF 24.71
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 4'700.--CHF 27.01
Telematiker EFZ oder Ausländer mit entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFInach erfolgreichem Abschluss des EFZ oder entsprechender Gleichwertigkeitsbestätigung ESTI/SBFICHF 4'770.--CHF 27.41
per 1. Januar nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung in der Schweiz nach der AusbildungCHF 5'300.--CHF 30.46
Arbeitnehmer mit schulischem Berufsabschluss in der Elektrobranche oder einer ausländischen Elektrofachausbildungohne Branchenerfahrung in der SchweizCHF 4'300.--CHF 24.71
mit mindestens 2 Jahren Branchenerfahrung in der SchweizCHF 4'600.--CHF 26.44
Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung in der Elektrobrancheohne BranchenerfahrungCHF 4'200.--CHF 24.14
mit mindestens 2 Jahren BranchenerfahrungCHF 4'500.--CHF 25.86

Kanton Neuenburg:
Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Artikel 16 und 17; Anhang 5b: Lohnvereinbarung 2021

Lohnerhöhung

2020 (per 1. Oktober 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Die Löhne werden für alle Mitarbeiter generell um CHF 100.-- (exkl. Zuschläge) erhöht, zuzüglich 0.1 Prozent.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2020 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 5a des GAV anrechnen.

Zur Information:
Die PLK, bzw. die Vertragsparteien, verhandeln jährlich abschliessend und verbindlich über:
Die Mindestlöhne gem. Art. 17 GAV. Die im Anhang 5b aufgeführten Mindestlöhne sind ab 1.1.2021 anzuwenden und sind bis 31.12.2023 unverändert gültig. Jahresteuerung (Stand 30.9 des betreffenden Jahres). Bis zu einer Jahresteuerung von 1% werden die Löhne automatisch und generell angepasst. Ist die Teuerung höher als 1%, werden Verhandlungen über den 1% liegenden Teuerungsteil geführt.

Die von den GAV-Parteien festgelegten Mindestlöhne/Lohnanpassungen werden durch die Verhandlungspartner nach Abschluss der Verhandlungen in der PLK den Mitgliedern bekannt gegeben. Die Vertragsparteien können unabhängig voneinander über das erzielte Verhandlungsresultat informieren.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4; Anhang 5a: Lohnanpassung 2020; Artikel 8.8 und 8.9

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn von 100% des durchschnittlichen Monatslohns des entsprechenden Kalenderjahres. Der 13. Monatslohn wird spätestens im Dezember ausbezahlt oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Nach Absprache kann der 13. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis ausbezahlt. Ist der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres aus irgendwelchen Gründen um insgesamt mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der 13. Monatslohn für jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um 1/12 gekürzt werden. Militärische Wiederholungskurse gelten nicht als Absenz.

Artikel 18

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Entschädigung bei Überstundenarbeit:
Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die während eines Kalenderjahres innerhalb der Tages- und Abendarbeitszeit (06.00–23.00 Uhr) geleistete Arbeitszeit die vertraglich festgelegte Jahresbruttoarbeitszeit übersteigt. Die Regelung der Überstunden ist gem. Art. 21.3 GAV anzuwenden.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Kalenderjahr gedauert, so werden als Überstunden jene Arbeitsstunden berücksichtigt, welche folgende Werte übersteigen:
– Anzahl Arbeitstage (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 8 Stunden plus tägliche Vorholzeit oder
– Anzahl Arbeitswochen (inkl. Ferien und Feiertage) multipliziert mit 40 Stunden plus wöchentliche Vorholzeit. Die maximal übertragbaren Überstunden sind gem. Art. 21.3 GAV zu regeln.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber bzw. seinem Stellvertreter angeordnet oder nachträglich visiert werden.

Per 31. Dezember können jeweils höchstens 120 Überstunden (exkl. Vorholzeit) auf der Basis der Jahresbruttoarbeitszeit nach Artikel 20.1 GAV auf die nächste Periode übertragen werden. Diese Überstunden müssen innert Jahresfrist in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Zuschlag mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Kommt keine Einigung über Kompensation oder Auszahlung zustande, entscheiden Arbeitgeber, bzw. Arbeitnehmer jeweils über 50% der abzubauenden Überstunden (Kompensation oder Auszahlung oder eine Mischung aus beidem). Die Kompensation der Überstunden muss schriftlich festgehalten werden. Betragen am 31. Dezember die Überstunden mehr als 120 Stunden, muss die Überzahl im Januar des Folgejahres mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Überstunden, die über den wöchentlichen 45 Stunden (ohne Vorholzeit) liegen, müssen in der Regel per Ende des nachfolgenden Monats mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden.

Überzeit
Als Überzeit gelten jene Stunden, welche die 50 Wochenstunden überschreiten und durch die vorgesetzte Stelle speziell angeordnet oder nach der Leistung umgehend autorisiert werden.

Überzeit muss mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Werden Zuschläge für Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bezahlt, so sind keine weiteren Lohnzuschläge für allfällige Überzeit von 25% geschuldet.

Artikel 21 und 22

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen.

Für die Samstags-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
ZeitSonn-/FeiertageMontag - FreitagSamstag
00h00-06h00100%50%50%
06h00-13h00100%0%0%
13h00-23h00100%0%25%
23h00-24h00100%50%50%
Diese besonderen Arbeitszeiten werden separat von der normalen Arbeitszeit abgerechnet. Sie können nur durch Lohn ausgeglichen/bezahlt werden. Allfällige gesetzliche Ausgleichsruhezeiten sind zu beachten.

Artikel 23 – 25

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst
Zur Aufrechterhaltung von systemrelevanten Anlagen und für den Reparaturservice kann der Arbeitnehmer zum Pikettdienst verpflichtet werden. Die Organisation des Pikettdienstes bedingt ein firmeninternes Reglement, welches sowohl vom Arbeitgeber als auch den betroffenen Arbeitnehmern gutzuheissen ist. Die Mindestbedingungen sind in den Artikeln 14 und 15 ArGV1 geregelt.

Artikel 15.2

Spesenentschädigung

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit mit täglicher Rückkehr:
Der Arbeitnehmer hat mindestens Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Verpflegung von CHF 16.--/Tag, wenn
a) eine Rückkehr über Mittag an den Anstellungsort/ans Firmendomizil oder nach Hause nicht möglich ist oder
b) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, über Mittag am auswärtigen Arbeitsort zu verbleiben;
c) wenn der Arbeitsort ausserhalb eines geographischen Gebiets liegt, wo die Wegstrecke zum Firmendomizil oder zum Wohnort des Arbeitnehmers mehr als 20 Min. beträgt.

Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit ohne die Möglichkeit einer täglichen Rückkehr:
Für längerdauernde auswärtige Arbeit ohne Heimkehr am Abend werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsvereinbarung getroffen. Es gelten mindestens die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die durch auswärtige Arbeit entstehenden Kosten für angemessene Verpflegung und Unterkunft sind dem Arbeitnehmer gegen Vorlage entsprechender Quittungen oder laut Absprache zu vergüten.
b) Bei länger (mehr als eine Arbeitswoche) dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb der Landesgrenzen ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten.
c) Arbeiten ausserhalb der Landesgrenzen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

Benützt der Arbeitnehmer im ausdrücklichen Einverständnis mit dem Arbeitgeber für Geschäftsfahrten ein:
Benützung PrivatfahrzeugEntschädigung
AutoCHF 0.60/km
Motorrad/MotorfahrradCHF 50.--/Monat
VeloCHF 20.--/Monat
Diese pauschalen Ansätze sind anwendbar insofern das Unternehmen kein genehmigtes Spesenreglement anwendet. Ein Spesenreglement muss mindestens die Ansätze gem. Artikel 34.1 GAV einhalten.

Der Arbeitnehmer, beziehungsweise der Halter hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschliessen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer verpflichten für die geschäftlichen Fahrten ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit den Entschädigungen sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus Art. 327b Abs. 1 und 2 OR abgelöst und sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Be-trieb des Fahrzeuges dem Arbeitgeber gegenüber abgegolten.

Die Benützung der Geschäftsfahrzeuge für private Fahrten ist individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.

Artikel 33 und 34

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Jahresbruttoarbeitszeit beträgt 2080 Std. pro Jahr.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Std., zuzüglich einer allfälligen festgelegten Vorholzeit (bspw. für Brückentage). Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung können wöchentlich zusätzlich 5 Std. ohne Zuschlag zusätzlich gearbeitet werden.
Ohne saisonale Notwendigkeit (Art. 22 ArGV1) beträgt die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b. ArG).

Es ist Art. 21.2 GAV zu beachten.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festsetzung der täglichen, bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebers. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. In Berücksichtigung der betrieblichen bzw. auftragsbezogenen Erfordernisse kann der Arbeitgeber, nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer, die tägliche resp. wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes festlegen. Für besondere Situationen, wie z.B. länger dauernde Abwesenheit, unbezahlter Urlaub etc. können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich spezielle Vereinbarungen getroffen werden.

Der Arbeitgeber erstellt monatlich eine kumulative Zusammenstellung der geleisteten Stunden. Auf der monatlichen Lohnabrechnung müssen die normalen Arbeitszeiten, Vorholzeiten und Überstunden gemäss Artikel 21 GAV ersichtlich sein. Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer über seine Situation.

Vorholzeit
Vorholzeit wird zur Kompensation der Arbeitszeit für Brückentage und zusätzliche Ferientage verwendet. Die Vorholzeit mit den entsprechenden zu kompensierenden Tagen wird vom Arbeitgeber anfangs Jahr schriftlich festgelegt. Vorholzeit gilt nicht als Überstunden bzw. Überzeit.
Sie dient dazu, die neun überschreitenden Feiertage und allfälligen Brücken zu kompensieren.

Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.

Arbeitsweg
Die Festlegung des Ortes für den Arbeitsbeginn (Geschäftsdomizil oder Baustelle) ist Sache des Arbeitgebers. Beginnt die Arbeit im Betrieb (Werkstatt), gilt der Arbeitsweg (Domizil - Betrieb) nicht als Arbeitszeit, jedoch der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle (Baustelle). Beginnt die Arbeit auswärts (z.B. Baustelle), gilt die zeitliche Differenz, welche den Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betrieb oder zur Werkstatt übersteigt, als Arbeitszeit.

Die Betriebe sind berechtigt, nach Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder einer Delegation der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 27.3 GAV bezüglich Arbeitsweg ein Reglement über ein geographisches Gebiet (Rayon) festzulegen, in dem die Wegzeit nicht als Arbeitszeit gilt, wenn die Arbeit auf der Baustelle beginnt. Dieses Betriebsreglement muss bei den PKs hinterlegt aber nicht genehmigt werden.

Artikel 20, 26 und 27

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
ab 21. bis und mit vollendetem 35. Altersjahr24 Tage
ab 36. bis und mit vollendetem 55. Altersjahr25 Tage
ab 56. bis und mit vollendetem 65. Altersjahr30 Tage
Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Altersjahr erfüllt wird.

Erkrankt oder verunfallt ein Arbeitnehmer während seinen Ferien, so gelten die ärztlich
bescheinigten Tage unverschuldeter, gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck (tägliche ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt) der Ferien verunmöglicht. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber sofort zu informieren. Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien im Ausland hat der Arbeitnehmer die gänzliche Arbeitsunfähigkeit durch ein Spitalzeugnis zu belegen. Bei der Erkrankung oder einem Unfall während Ferien in der EU genügt ein Arztzeugnis.

Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für den vollen dritten und jeden weiteren vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Militärische Wiederholungskurse und Schwangerschaft gelten nicht als Unterbrechung.

Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen – wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. Bei längeren Verhinderungen über das Kalenderjahr dürfen die Ferien ab dem 3. vollen Monat gekürzt werden.

Die Ferien sind im Verlauf des betreffenden Kalenderjahres, spätestens aber im Folgenden zu gewähren. Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen. Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht, soweit es die Betriebsverhältnisse erlauben.

Bei Betriebsferien haben alle Arbeitnehmer ihnen zustehende Ferien im zeitlich möglichen Ausmass während der Betriebsferien einzuziehen; andererseits haben sie das Recht, über die Betriebsferien hinausgehende Ferienansprüche unmittelbar vor oder nach den Betriebsferien einzuziehen. Bei Betriebsferien und Feiertagsbrücken ist dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die ihm fehlenden Stunden vor- oder nachzuholen.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.

Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmern, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden. Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmer seine Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers abzuziehen.

Es ist dem Arbeitnehmer untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit oder geldwerte Leistungen für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen.

Artikel 29

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen:
AnlassBedingungAnzahl bezahlter Arbeitstage
bei Heirat der Hochzeitstag selbst plus ein Tag davor oder danach (bei Heirat an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bleibt der Anspruch auf 2 Tage bestehen)2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers1 Tag
Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern und bei eingetragener Partnerschaft3 Tage
Tod von von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkindersofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten3 Tage
bei fehlender Hausgemeinschaft1 Tag
Infotag Rekrutenschule und Ausmusterung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltssofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist

1 Tag pro Jahr
Betreuung kranker Kinder von Arbeitnehmern mit Familienpflichtengegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnissesbis zu 3 Tage pro Krankheitsfall
Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten.

Kurzabsenzen für Arzt- und Zahnarztbesuche etc. sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewilligen. Diese bezahlten Absenzen sind auf Randstunden zu verlegen. Regelmässige Arztbesuche (z.B. auch Therapie) sind bezahlt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein Arztzeugnis zur Bestätigung der Notwendigkeit vorzuweisen. Weitere Kurzabsenzen sind vom Arbeitgeber vorgängig zu bewilligen und sind zu kompensieren (unbezahlt).

Artikel 32

bezahlte Feiertage

Neun eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Die Festlegung dieser 9 Feiertage richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Massgebend ist der Firmensitz des Arbeitgebers.

Bestehen keine eidgenössischen oder kantonalen Vorgaben, sind die unter Artikel 30.2 GAV genannten Feiertage entschädigungspflichtig.
Entschädigungspflichtige Feiertage sind:
Neujahr
2. Januar (Berchtoldstag)
Karfreitag
Ostermontag
Auffahrt
Pfingstmontag
1. August (Bundesfeiertag)
Weihnachten (25. Dezember)
Stephanstag (26. Dezember)
Allfällige eidgenössische, kantonale, öffentliche Feier- oder Ruhetage, welche die 9 entschädigungspflichtigen Feiertage überschreiten, sind nicht entschädigungspflichtig.

Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen. Feiertage, die auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Samstag fallen, können nicht nachbezogen werden. Dasselbe gilt für die Feiertage während Krankheit, Unfall, Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz sowie unbezahlten Ferien. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird der entsprechende Feiertag bezahlt, sofern er auf einen für den Arbeitnehmenden gewöhnlichen Arbeitstag fällt.

Bei den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird ein Zuschlag gemäss Tabelle im Anhang 6 für die Berechnung der Ferien- und Feiertage angewandt. Legen der Bund oder einzelne Kantone nachträglich über die festgelegte Anzahl Feiertage hinaus weitere Feiertage fest, so entsteht kein zusätzlicher Entschädigungsanspruch.

Artikel 30 und 31

Bildungsurlaub

Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer sind gehalten, sich mit neuen Entwicklungen, Arbeitsweisen usw. in der Branche auseinanderzusetzen und sich permanent aus- und weiterzubilden. Der Arbeitnehmer kann für seine berufliche Aus- und Weiterbildung bis zu 5 bezahlte Arbeitstage pro Jahr beanspruchen.

Der Anspruch auf bezahlte Arbeitstage gilt nur für Kurse und Bildungsveranstaltungen, die eine oder beide Vertragsparteien durchführen und/oder die von beiden Vertragsparteien anerkannt werden. Die PKs informieren die Betriebe wie auch die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Bildungsangebote.

Artikel 19

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall gewähren die Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von 80% des Lohns. Ansonsten richtet sich die Bezahlung nach Art. 324a und 324b OR.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankengeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Jahreslohnes (…) kollektiv zu versichern. Der Arbeitgeber kann eine Kollektivtaggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 180 Tagen abschliessen. Während der Aufschubzeit hat der Arbeitgeber 80% des Lohnes zu entrichten.

Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber zusammen mit der Arbeitgeberprämie dem Versicherer überwiesen.

Die Kollektivtaggeldversicherung nach KVG kann auch aufgrund des VVG abgeschlossen werden, sofern die Leistungen dem KVG entsprechen, bspw. Bezahlung von Lohnersatzleistungen 720 Tage innerhalb von 900 Tagen. Der Arbeitnehmer hat den genügenden Nachweis seiner Krankheit selbst zu erbringen. Ab drittem Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen. Abweichende Versicherungsbedingungen (z.B. Arztzeugnis ab 1. Krankheitstag oder Arztzeugnis durch Vertrauensarzt) bleiben vorbehalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers einen Vertrauensarzt seiner Wahl beizuziehen.

Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von mehr als 4 Wochen ist der Arbeitgeber zudem berechtigt, zusammen mit dem Arbeitnehmer unter Beizug eines Vertrauensarztes, die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers zu planen oder anderweitige Schritte abzuklären, die den Arbeitnehmer in seiner Genesung unterstützen. Bei Erkrankung wird der erste Krankheitstag als Karenztag nicht bezahlt.

Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen
a) Krankentaggeld als Lohnersatzleistung des Arbeitgebers im Umfang von 80% des normalen, vertraglichen Jahreslohnes ab Beginn der Krankheit oder nach der Aufschubzeit;
b) Krankentaggeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen;
c) Proportionale Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Kollektivversicherung: Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung ohne Unterbruch. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Die Versicherungsleistungen sollen neu ab Datum des Stellenantrittes gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmer bei Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Versicherung keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit macht.
Die gesamte dem GAV unterstellte Belegschaft ist zu versichern.

Es dürfen nur Versicherer gewählt werden, die dem Freizügigkeitsabkommen in den Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zwischen der Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU) und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (santésuisse) unterstellt sind.

Für bestehende Vorbehalte muss die Versicherung mindestens Deckung nach Art. 324a OR garantieren. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Pflicht der Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er das Recht hat in die Einzelversicherung seiner kollektiven Krankentaggeldversicherung überzutreten.

Verhinderung durch Unfall
Der Arbeitnehmer ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei Unfall, dessen Folgen die SUVA trägt, hat der Arbeitnehmer für den Tag des Unfalls und die zwei folgenden Tage Anspruch auf 80% des Lohnes bzw. des Prozentsatzes, der den Leistungen der SUVA entspricht. Der Arbeitgeber trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung der SUVA. Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer. Die Nichtberufsunfallversicherung endet mit dem Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Endet die Nichtberufsunfallversicherung, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, vor dem Ende dieser Versicherung für längstens 180 Tage auf seine Kosten eine Abredeversicherung mit der SUVA abzuschliessen.

Artikel 36 – 39

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt:
DienstartDauerBedingungEntschädigung
RekrutenschuleDienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
Durchdienerwährend der Grundausbildung als Rekrut oder KaderDienstleistende ohne Kinder50% des Lohnes
Dienstleistende mit Kindern80% des Lohnes
nach der militärischen Grundausbildung80% des Lohnes
andere obligatorische Dienstleistungenbis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100% des Lohnes
für die darüber hinausgehende Zeit, während einer Dauer gemäss Art. 324a und 324b OR, aber maximal 300 Tagen80% des Lohnes
Die Entschädigungen gemäss EO fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlungen während dem Dienst nicht übersteigen.
Allfällige durch Ergänzungskassen ausbezahlte Ergänzungsleistungen gehen zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Artikel 40

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich ab sofort Abklärungen über die Einführung einer Frühpensionierung zu unternehmen. Diese Machbarkeitsstudie bezieht sich auf die Notwendigkeit und Finanzierung einer Frühpensionierung.

Artikel 42

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen Vollzugskosten- und einen Aus- und Weiterbildungsbeitrag.
WerVollzugskostenbeitragAus- und WeiterbildungsbeitragGesamt
ArbeitnehmerCHF 11.--/MonatCHF 10.--/MonatCHF 21.--/Monat
ArbeitgeberCHF 11.--/Monat und ArbeitnehmerCHF 10.--/Monat und ArbeitnehmerCHF 21.--/Monat und Arbeitnehmer

Sollte die Analyse gem. Art. 11.9 GAV eine Anpassung erfordern, so werden die Beiträge korrigiert.

Der Arbeitgeber zieht den Vollzugskosten- und den Aus- und Weiterbildungsbeitrag allen Arbeitnehmern monatlich vom Lohn ab und überweist ihn der Paritätischen Kommission. Aus administrativen Gründen wird der Vollzugskosten- und der Aus- und Weiterbildungsbeitrag von der Paritätischen Kommission eingezogen.

Die organisierten Arbeitnehmer erhalten diesen Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet. Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen, d.h. von Arbeitgebern die bei EIT.swiss Mitglieder sind, wird kein Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag erhoben.

Der Vollzugskosten- und der Aus- und Weiterbildungsbeitrag ist erst ab einem vollen Monat geschuldet. Während der Rekrutenschule ist kein Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag geschuldet.

Die PLK erlässt ein Reglement über den Bezug des Vollzugskosten- und des Aus- und Weiterbildungsbeitrages (Anhang 2) GAV.

Teilzeitbeschäftigte haben den vollen Vollzugskosten- und Aus- und Weiterbildungsbeitrag zu entrichten.

Die Vertragsparteien analysieren die Möglichkeit kantonale und regionale Vollzugskosten und Aus- und Weiterbildungsbeiträge bis zum 31.12.2021 allenfalls zu vereinheitlichen.

Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Artikel 3.4.2 und 11

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung mit den Arbeitnehmern insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» zusammen. Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf den Baustellen die nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf derart, dass Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung vermieden werden.
Der Arbeitgeber wirkt aktiv in den Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Rahmen seines Arbeitsgebietes mit.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
a. Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung;
b. Die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen wendet er richtig an;
c. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen
der SUVA und

des Arbeitgebers über die Unfallverhütung strikte zu befolgen.
d. Bei Verletzung der gebotenen Sorgfalt wird der Arbeitnehmer gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Der Rückgriff auf den Arbeitnehmer durch die SUVA bleibt nach den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vorbehalten.
e. Der Arbeitnehmer wirkt aktiv in den Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Rahmen seines Arbeitsgebietes mit.

Artikel 13.2 und 14.2

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Lernende gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über Arbeitszeit (Art. 20 GAV), Feiertage (Art. 30 GAV), Feiertagsentschädigung (Art. 31), Absenzentschädigung (Art. 32 GAV), Auslagenersatz (Art. 33 GAV), Ausrichtung des Lohns und Abrechnung (Art. 35 GAV), 13. Monatslohn (Art. 18 GAV).

Lernende leisten keinen Vollzugskosten- und Ausbildungsbeitrag.

Mindestlohn
Für jugendliche Arbeitnehmer ohne EFZ in der Branche gelten bis zum 20. Altersjahr die Mindestlöhne nicht. Ebenso gelten die Mindestlöhne nicht für Lernende, sowie für Lernende ab dem 20. Altersjahr

Ferien
Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Im letzten Jahr des Lehrverhältnisses in der Berufsschule wird dieser GAV paritätisch während einem halben Tag den Lernenden erklärt.

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3.4.2; Artikel 17.1, 29.2 und 54.3; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber schliesst mit jedem Mitarbeitenden einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) (…) ab. Der EAV regelt mindestens:
a. den Beginn des Arbeitsverhältnisses;
b. bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer;
c. den Beschäftigungsgrad;
d. Arbeitszeitregelung;
e. die Funktion;
f. den Grundlohn;
g. den Arbeitsort.

Das Arbeitsverhältnis endet entweder mit Ablauf einer fest vereinbarten Vertragsdauer, mit dem Abschluss einer schriftlichen Auflösungsvereinbarung, der gesetzlichen Pensionierung sowie durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder durch Hinschied des Arbeitnehmers.

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Kündigungsfrist gemäss Art. 45

auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Eine direkte Übergabe der schriftlichen Kündigung an den Empfänger gegen unterschriebene Empfangsbestätigung oder vor Zeugen innerhalb dieser Frist erfüllt ebenfalls die Formerfordernisse.

Bei Entlassung älterer Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen kann, zum Zweck der Stellenvermittlung, die PK informiert werden.

Kündigung während der Probezeit
Die Kündigung während der Probezeit erfolgt gem. Art. 335b OR. Die Probezeit gilt auch für befristete Arbeitsverträge.

Kündigung nach der Probezeit
Die Kündigung nach der Probezeit erfolgt gem. Art. 335c OR. Die Kündigungsfristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.

Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit mit einbezogen.

Für Arbeitnehmer, welche in einer Paritätischen Kommission, in der Paritätischen Landeskommission, in einer von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Arbeitnehmerkommissionen tätig sind, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

Artikel 13.1 und 43 – 45

Kündigungsschutz

Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz beurteilt sich gem. Art. 336 ff. OR. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hat-te.

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses beurteilt sich gem. Art. 337 ff. OR und gilt auch für befristete Arbeitsverträge.

Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
Die Kündigung zur Unzeit richtet sich nach Artikel 336c OR. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen ab dem zehnten Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist.

Artikel 46 – 48

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

EIT.swiss (früher: Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI))

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Landeskommission (PLK):
Zur Umsetzung des GAV wird eine «Paritätische Landeskommission der Elektrobranche» (PLK) bestellt.
Die PLK setzt sich aus je 8 Arbeitgebervertreter und je 8 Arbeitnehmervertreter (5 Unia-Vertreter und 3 Syna-Vertreter) zusammen. Die Entscheide der PLK werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss gefasst worden. Die PLK-Versammlung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 5 Vertreter anwesend sind. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Die detaillierten Bestimmungen über Organisation und Administrationen der PLK sind in den Statuten der PLK (Anhang 1 GAV) geregelt.

Die PLK hat folgende Aufgaben:
Aufgaben
a) GAV-, Lohn- und Arbeitszeitverhandlungen;

b) Vollzug dieses GAV;
c) Beurteilung bezüglich die Unterschreitung des Mindestlohns auf Gesuch im Sinne von Art. 17.5 GAV hin;
d) Förderung der beruflichen Ausbildung (bspw. Förderung von Kursen zur Weiterbildung in einem Berufsfeld parallel und/oder zusätzlich zur Grundbildung);
e) Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV und der AVE notwendigen Massnahmen und Weisungen;

f) Weisungen zu Handen der Paritätischen Kommissionen betreffend Rechnungsstellung der Vollzugskosten- und Ausbildungsbeiträge;

g) Wahl der Inkassostellen für die Vollzugskosten- und Ausbildungsbeiträge;

h) Beurteilung und Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierten Anhänge;

i) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
j) Erstellung von Sanktionsweisungen an die PKs und deren Aufsicht;

k) Beurteilung über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers;
l) Behandlung von den Paritätischen Kommission zur Beurteilung unterbreiteten Fragen oder Vorschlägen, sofern diese

– den betrieblichen Rahmen übersteigen;

– die Auslegung des GAV betreffen;

– das Lohnbuchkontrollwesen betreffen;

– von allgemeinem paritätischem Interesse sind;

m) Suche nach einer gemeinsamen Lösung für den frühzeitigen Altersrücktritt für ältere Arbeitnehmer während der Vertragsdauer;

n) Bearbeitung von Fragen und Aufgaben welche an die PLK herangetragen werden;

o) Aufsicht über die PKs; insbesondere die festgestellten Verfehlungen aufgrund von durchgeführten Lohnbuchkontrollen und deren Sanktionen;

p) Orientierung der PKs über die Vorgaben des SECO, aber auch über andere, branchenbezogene gesetzliche Grundlagen, wie z. B. Niederspannungsinstallations-Verordnung NIV, EKAS, usw.

q) Definition der Kriterien und der Erstellung der GAV-Bestätigungen. Sie erlässt die dazu nötigen Weisungen.

r) Die PLK kann diese Aufgaben oder Teile dieser Aufgaben an dafür geeignete Organisationen oder PKs delegieren.


Der PLK, bzw. der PK, steht das Recht zu, Kontrollen bei den Arbeitgebern über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

Im Weiteren befasst sich die PLK mit der Analyse der wirtschaftlichen Situation in der Elektro-Installationsbranche und beurteilt dabei insbesondere:
a) Wirtschaftslage;
b) Marktlage;
c) Arbeitsmarktlage;
d) Sozialbereich;
e) Teuerung.

Paritätische Kommissionen (PK):
Zum Vollzug dieses GAVs und zur Unterstützung der PLK können regionale oder kantonale paritätische Kommissionen (PK) eingesetzt werden.

Die regionalen oder kantonalen Statuten/Bestimmungen haben bezüglich der Paritätischen Kommissionen zu bestimmen:
- deren Befugnisse;
- deren Mitgliederzahl;
- deren Organisation.

Die Paritätischen Kommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:
Aufgaben
a) Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Vollzugskosten-, Aus- und Weiterbildungsbeiträge gemäss Weisungen der PLK;

b) Organisation gemeinsamer Aus- und Weiterbildungen oder Veranstaltungen;
c) Behandlung von Fragen, die ihr voden/der

– Vertragsparteien;

– Sektionen;

– PLK vorgelegt werden;

d) Durchführung von Baustellen- und Betriebskontrollen (Lohnbuchklontrollen) inkl. Kontrollbericht gemäss Weisungen der PLK

bezüglich der Einhaltung der GAV-Bestimmungen sowie weiteren branchenbezogenen gesetzlichen Grundlagen wie z.B. Niederspannungs-Installationsverordnung NIV, EKAS;

e) Sicherstellung des GAV-Vollzugs gemäss Weisungen der PLK;

f) bei festgestellten Verfehlungen Aussprechen von Nachforderungen;

g) Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Verfahrenskosten und Konventionalstrafen;
h) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
i) Durchführung von Kontrollen bei Entsendebetrieben gemäss Weisungen der PLK;

j) Förderung und Unterstützung der Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
k) in Einzelfällen, Entscheid über Unterschreitung des Mindestlohns gemäss Weisungen der PLK

im Sinne von Art. 17.5 GAV.

Per 1.1.2022 erhalten sämtliche regionalen Paritätischen Kommissionen von der PLK die vollumfänglichen Kompetenzen gemäss Weisungen der PLK zur Durchführung der Kontrollen und der Sanktionen gemäss Art. 9.3 lit. d), f) und g GAV). Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten berücksichtigen die PKs insbesondere folgende(s)

Vorgehen/Vorgaben:
- Werden bei den Kontrollen gemäss Ziff. 9.3 lit. d) Verfehlungen festgestellt, wird die PLK darüber in Kenntnis gesetzt.
- Werden bei den Kontrollen Verfehlungen gegen andere gesetzliche Bestimmungen, z.B. die Niederspannungs-Installationsverordnung NIV oder die EKAS, fest-gestellt oder entsteht der Verdacht von Verfehlungen, meldet die PK diese der PLK, wie auch der zuständigen Stelle.
- Die PK befolgt die Vorgaben in der Dienstleistungsvereinbarung (gemäss Art. 9.8 GAV) sowie die Weisungen der PLK.
- Verträge betreffend Kontrollen der PKs mit externen Stellen bedürfen der Genehmigung durch die PLK.
- Die PK stellt sicher, dass die Kontrollstellen die festgestellten Verfehlungen ausreichend dokumentieren.
- Die PKs stellen sicher, dass die Kontrollen von fachlich ausgewiesenen externen Stellen durchgeführt werden.
Das Reglement der PLK gilt für die PK sinngemäss.

Besteht in einem Kanton oder einer Region keine PK, so übernimmt die PLK die Aufgaben der PK.

Die Statuten der PK müssen von der PLK genehmigt werden. Die durch die PLK an die PK übertragenen Leistungen und Kompetenzen bedürfen einer Dienstleistungsvereinbarung.

Artikel 8 und 9

Fonds

(…) Um die Aufgaben der PLK zu finanzieren, wird ein paritätisch verwalteter Fonds eingerichtet.
Die Verwendung dieser Mittel dient:
a. zur Abdeckung der Kosten für den Vollzug;
b. für Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
c. zur Förderung der beruflichen Bildung (Kurskosten für Kursbesuche, Lohnausfall infolge Kursbesuch);
(…)

Artikel 12

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Massenentlassungen beurteilen sich gem. Art. 335d – 335k OR. In Abweichung von Art. 335d Ziff. 1 gelten Kündigungen u.a. als Massenentlassung, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden: mindestens 8 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei Massenentlassungen die PK beiziehen. In Streitfällen kann die PLK angerufen werden, diese fungiert als Schiedsgericht gem. Art. 335j OR und entscheidet abschliessend.

Artikel 50

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommissionen (PK)
2. StufeParitätische Landeskommission (PLK)
3. StufeSchiedsgericht

Artikel 4 und 52

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen.

Artikel 4.2


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe
» GAV des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes 2020-2023 (815 KB, PDF)
» Vereinbarung 2020 Schweizerische Elektrobranche (274 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2021 Schweizerische Elektrobranche (19 KB, PDF)
» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (15 KB, PDF)

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Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
 

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