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Unia Vertrag GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2018 - 31.12.2027

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe; Landschaftsgärtnereien; Unternehmen des industriellen Rohrleitungsbaus; Elektro-Installationsunternehmen; Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für qualifizierte, spezialisierte und nicht-qualifizierte, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:
- Selbständigerwerbende;
- Familienmitglieder des Betriebsinhabers;
- Kaderangestellte;
- Fach- und Verwaltungspersonal;
- Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis ausgenommen sind Landschaftsgärtnereien des Oberwallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Heizungs-, Lüftungs- und Klimabetriebe, Landschaftsgärtnereien, Elektro-Installationsunternehmen, Spengler-, Dachdecker- und Sanitärinstallationsbetriebe und Metallbauunternehmen

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, anderseits, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden, der Familienmitglieder des Betriebsinhabers, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals, sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Er behält für eine Dauer von 10 Jahren Gültigkeit und läuft am 31. Dezember 2027 aus. Jeder unterzeichnende Verband kann den vorliegenden Vertrag kündigen, der damit hinfällig wird. Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief mindestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres eingehen, erstmals per 31. Dezember 2027

Artikel 10

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Lohnerhöhung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Kinderzulagen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Spesenentschädigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Ferien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Bildungsurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Zweck
Die Kasse RETAVAL versichert die Personen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.

Eintrittsalter
Frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters unter Ausschluss jeglicher weiterer Leistungen zeitweiliger Altersrenten.

Finanzierung
Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen. Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Anspruchsberechtigte
Als Anspruchsberechtigter im Sinne des vorliegenden Reglements gilt der Versicherte, der die letzten 15 Jahre, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen, in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war. Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.

Form der Leistungen
Der Jahresbetrag der Vorpensionierungsrente wird auf der Grundlage des durchschnittlichen massgebenden Lohnes der drei letzten Jahre ermittelt, die dem Bezug der Vorpensionierung unmittelbar vorangehen. Er entspricht 75% des massgebenden Lohnes, höchstens aber CHF 54'000.-- pro Jahr.

Härtefallersatzleistungen
Wenn der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der Vorpensionierung weniger als 20 Jahre an eine anerkannte GVE Beiträge eingezahlt hat oder weniger als 15 Jahre in einem des vorliegenden GAV angeschlossenen Unternehmen tätig war, wird die gemäss Art. 5 b, Ziff. 5 vorgesehene Rente um 1/20 bzw. 1/15 pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt. Versicherte, die im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu 70% invalid sind oder die infolge Krankheit, Unfall oder Schwinden der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten ihren Beruf oder jede andere Tätigkeit, die ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen oder Fähigkeiten entsprechen, nicht mehr ausüben können und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in einem der Kasse RETAVAL angeschlossenen Berufszweig tätig waren, können keinen Anspruch auf Vorpensionierung geltend machen, solange sie invalid sind.

Hinweis gemäss Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.

Artikel 2 und 5; AVV: Artikel 48c

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Der reglementarische Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Versicherten und dem Arbeitgeber getragen.
Der Beitrag beträgt 1.7% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.85%) und Arbeitnehmer (0.85%) bezahlt.

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Kündigungsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Christliche Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Walliser Verband der Landschaftsgärtner (WVLg)
Walliser Verband der Elektro-Installationsunternehmen (WVEI)
Association de la technique et de l'enveloppe du bâtiment (tec-bat)
suissetec Oberwallis
Metaltec Valais/Wallis

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Leitung der Kasse RETAVAL wird dem Stiftungsrat anvertraut (nachfolgend: paritätischer Rat), dem folgende Kompetenzen obliegen:
a) Erstellung des Reglements und gegebenenfalls der Richtlinien der Kasse;
b) Genehmigung der Jahresrechnung, der Berichte der Kontrollstelle und der Revisoren;
c) Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs des vorliegenden Vertrages, des Reglements und der Richtlinien der Kasse (im Einklang mit Art. 8);
d) Regelung der durch den vorliegenden Vertrag nicht definierten Sonderfälle;
e) Beschlussfassung über die Gewinnverwendung sowie über die Anlage der Kassenfonds. Der paritätische Rat kann diese Kompetenz an eine vom ihm bestimmte Anlagekommission übertragen;
f) Eintreibung der Kassenguthaben;
g) Ernennung der Anlagekommission;
h) Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 7 des vorliegenden Vertrages;
i) Ernennung des Kassenverwalters, des anerkannten Kassenexperten sowie der Kontrollstelle

Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung der Bauhandwerksbetriebe des Kantons Wallis.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: paritätischer Rat
2. Stufe: Gericht jenen Ortes, an dem die Kasse RETAVAL ihren Sitz hat

Artikel 7

Dokumente und Links  nach oben
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung RETAVAL Kanton Wallis 2008 (35 KB, PDF)
» CCT pour le régime de préretraite RETAVAL 2008 (52 KB, PDF)

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