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GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2020 - 31.12.2022

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören insbesondere Betriebe, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion;
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach;
– Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.
Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Dieser GAV gilt ferner für alle Arbeitnehmenden von verwandten Betriebs- oder Berufszweigen, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt sind. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und für die Anschlussvertragskontrahenten.

Strukturierte Betriebe haben die einzelnen Betriebsteile den entsprechenden GAV zu unterstellen. Aus Gründen der Praktikabilität kann sich ein Unternehmen als homogener Mischbetrieb auf einem GAV verpflichten. Dabei ist auf die Haupttätigkeit der Firma, welche ihr das Gepräge gibt, abzustellen.

Dieser GAV findet keine Anwendung auf branchenfremde Arbeitnehmende, die einem besonderen GAV unterstellt sind. Solche Arbeitnehmende sind der PK schriftlich zu melden. In Zweifelsfällen entscheidet die PK.
Durch schriftliche Mitteilung an die PK können Arbeitgebende alle oder nur einzelne Bestimmungen dieses GAV auf die vorstehend erwähnten Arbeitnehmendenkategorien ausdehnen.

Als anschlussvertragsfähig gelten Arbeitgebende, welche nachstehende Mindestanforderungen nachweislich erfüllen:
– Sitz (Betriebsstätte) und Steuerdomizil im Kanton Basel-Landschaft bzw. im räumlichen Geltungsbereich des GAV gemäss Art. 1.1
– Ausweis über die Berufstüchtigkeit:
a) persönlich: Meisterprüfung oder Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen Berufslehre;
b) betrieblich: Verfügen über eine Betriebseinrichtung (Werkstatt), welche den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der SUVA entspricht.
– Ausweis über die Solvenz (Betreibungsregisterauszug)
– Ausweis über die Kontrollfähigkeit: Buchführung, welche eine jederzeitige Überprüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen gestattet
– Für die Überprüfung der Vertragsfähigkeit der Anschlussvertragsfirmen ist die PK zuständig.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3.1, 1.4 und 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme
a) von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG;
b) von Geschäftsleitern sowie Mitarbeitenden in leitender Funktion;
c) von Polieren mit eidgenössischem Diplom;
d) des kaufmännischen und des Verkaufspersonals.

Für Teilzeitbeschäftigte im überwiegend handwerklichen Bereich ist der GAV ebenfalls massgebend.

Artikel 1.3.1

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die im Dach- und Wandgewerbe tätig sind. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die im Bereich der Gebäudehülle tätig sind und die nachfolgende Arbeiten ausführen:
– Geneigte Dächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion,
– Flachdächer und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion sowie Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach,
– vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und den gesamten Aufbau ab statischer Unterkonstruktion.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, jedoch mit Ausnahme von Familienangehörigen des Arbeitgebenden gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG, von Geschäftsleitern sowie von Mitarbeitenden in leitender Funktion, von Polierern mit eidgenössischem Diplom sowie des kaufmännischen Personals und des Verkaufspersonals.

Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 GAV:
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
– den GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2015 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.

Verbands- und Anschlussvertragsfirmen sind für die volle Vertragsdauer auf den GAV verpflichtet. Der vorliegende GAV kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter.

Artikel 19.1 und 19.5 – 19.6

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Januar 2019 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufserfahrung in der BrancheBerufsarbeiterAngelernteAndere
MonatslohnStundenlohnMonatslohnStundenlohnMonatslohnStundenlohn
weniger oder genau 1 Jahr BerufserfahrungCHF 4'478.--CHF 24.60CHF 4'140.--CHF 22.75CHF 3'940.--CHF 21.65
mehr als 1 Jahr BerufserfahrungCHF 4'656.--CHF 25.60CHF 4'284.--CHF 23.55CHF 4'057.--CHF 22.30
mehr als 2 Jahre BerufserfahrungCHF 4'841.--CHF 26.60CHF 4'433.--CHF 24.35CHF 4'178.--CHF 22.95
mehr als 3 Jahre BerufserfahrungCHF 5'033.--CHF 27.65CHF 4'587.--CHF 25.20CHF 4'302.--CHF 23.65
mehr als 4 Jahre BerufserfahrungCHF 5'233.--CHF 28.75CHF 4'746.--CHF 26.05CHF 4'430.--CHF 24.35
mehr als 5 Jahre BerufserfahrungCHF 5'441.--CHF 29.90CHF 4'911.--CHF 27.00CHF 4'562.--CHF 25.05
Der Lohn wird zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem als Stunden- oder Monatslohn vereinbart. (...) Der dem Monatslohn entsprechende Stundenlohn ergibt sich wie folgt: Summe von 12 Monatslöhnen eines Arbeitnehmenden dividiert durch die gesamtarbeitsvertraglich definierte Jahresarbeitzeit von 2'184 Stunden. Bei der 42-Stunden-Woche ergibt sich der Stundenlohn aus der Division des Monatslohnes durch 182. (...)

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffen werden. Solche Vereinbarungen sind der PK zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der PK.

Artikel 36, 38.1 – 38.3 und 39.2 – 39.3; Anhang 5: Artikel 2

Lohnkategorien

Die Mindestlohnkategorien richten sich einerseits nach der Berufserfahrung in der Branche in Anzahl Monaten. Andererseits richten sich diese nach dem Stand der beruflichen Ausbildung in drei Kategorien, welche wie folgt definiert sind:
KategorieDefinition
BerufsarbeiterAls Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen haben. Weiter gehören Arbeitnehmende in diese Kategorie, welche als Berufsarbeiter aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
AngelernterAls Angelernte gelten sämtliche Arbeitnehmenden, welche im Berufsfeld Polybauer über ein Berufsattest verfügen. Weiter gehören Angelernte mit Berufsattest in diese Kategorie, welche aus anderen baugewerblichen Berufen stammen und berufsbezeichnend eingesetzt werden.
AndereIn diese Kategorie fallen all jene Arbeitnehmenden, welche in einem dem GAV unterstellten Betrieb tätig sind und weder der Kategorie Berufsarbeiter noch der Kategorie Angelernte zugeordnet werden können.

Artikel 39.4

Lohnerhöhung

Per 1. Januar 2019:
Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um CHF 40.--/Monat bzw. CHF -.22/Stunde
Anrecht haben alle Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6'500.00.

Zur Information:
Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr auf den 1. Januar des folgenden Jahres in einer besonderen Vereinbarung gemeinsam geregelt. In zwingenden Fällen kann hievon abgewichen werden. Dabei sind die jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Arbeitsmarktlage, die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und neu anfallende Sozialleistungs-Kosten sowie weitere massgebende Faktoren zu berücksichtigen.

Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne gemäss Art. 11 GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich mit einer Zusatzvereinbarung im Anhang 5 GAV festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV.
Allfällige Lohnanpassungen werden mit einer Zusatzvereinbarung im Anhang 5 GAV festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil des GAV.

Artikel 11 und 41; Anhang 5: Artikel 1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Den im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden wird auf Jahresende ein ganzer durchschnittlicher Monats-Bruttolohn zusätzlich ausbezahlt.
Den im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden werden auf Jahresende 8,33% des im laufenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes zusätzlich vergütet.

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, werden den im Stunden- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Gesamt-Bruttolohnes vergütet (...).

Werden Anteile des 13. Monatslohnes im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so ist dies auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Auf den 13. Monatslohn besteht kein Ferienanspruch.

Artikel 40

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften

Artikel 46

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet werden. Als normale Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (...) geleistet werden. Normale Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 5 Monaten, vom 31.12. angerechnet, zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen.

Bei Bedarf ist der Arbeitnehmende zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Der Arbeitgebende verlangt solche Überstunden von einem Arbeitnehmenden nur, soweit sie von diesem nach Treu und Glauben gefordert werden können.

Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmende mehr als die vertraglich vereinbarte Zeit gemäss Art. 24 GAV und der vereinbarten Vorholzeit gemäss Art. 26 GAV arbeitet, sofern er diese Arbeit im Interesse des Arbeitgebenden ausführt und die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

Artikel 27 und 42

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäss untenstehender Tabelle auszurichten. Werden an Samstagnachmittagen, am Abend, in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen

Überstunden geleistet, sind diese primär mit Zeitzuschlag innerhalb der folgenden 5 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle auszuzahlen. Werden die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist ebenfalls ein Lohnzuschlag gemäss nachstehender Tabelle zu entrichten.
ZeitZuschlag in % des Lohnes
Abendarbeit (20h00-23h00)50%
Nachtarbeit (23h00-06h00)50%
Samstagarbeit (12h00-20h00)25%
Sonntags-/Feiertagsarbeit100%

Artikel 43

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Grundsatz: Entstehen dem Arbeitnehmenden durch auswärtige Arbeit Kosten für Verpflegung und eine anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Reiseweg für die Rückkehr an den normalen Verköstigungsort, nach Hause oder zum Domizil der Firma 15 Minuten übersteigt. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Heimreise: Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten ist der Arbeitnehmende berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgebende trägt die Reisekosten. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergütet.

Benützung eines privaten Fahrzeuges
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren, ob der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten sein Privatfahrzeug benützt. Sie können auch vereinbaren, dass dieser im privaten Auto so viele andere Arbeitnehmende mitführt, wie gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine entsprechend höhere Entschädigung.

Der Arbeitnehmende bzw. der Halter des Fahrzeuges hat für das private Motorfahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbeschränkter Deckung auf eigene Kosten abzuschliessen.

Mittagszulage: CHF 17.--
Benützung eines privaten Fahrzeugs: CHF -.60/km

Artikel 44.1 – 44.2, 44.4, 45.1 und 45.4; Anhang 5: Artikel 3 und 4

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die massgebliche Jahresarbeitszeit (...) beträgt 2'184 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 50 Stunden. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden zu halten hat. Der Weg vom Wohndomizil zum Betrieb und zurück gilt nicht als Arbeitszeit. Die darüber hinausgehende Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet.

Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
TäglichWöchentlichMonatlichPro Jahr
8.4 Stunden / 8 Stunden 24 Minuten42 Stunden182 Stunden2'184 Stunden
Die Jahresarbeitszeit ist massgebend zur Berechnung der monatlich fixen Lohnzahlung an Arbeitnehmende im Stundenlohn.

Die Arbeitszeiteinteilung (Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit) ist Sache des Arbeitgebenden. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Die Arbeitnehmenden werden rechtzeitig in die Entscheidungen miteinbezogen. (...) Der Samstag ist in der Regel arbeitsfrei.

Verspätung, Unterbruch, vorzeitiges Verlassen der Arbeit
Der Arbeitnehmende hat die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, falls er die Arbeit
a) selbstverschuldet zu spät antritt;
b) unbegründet unterbricht;
c) vorzeitig ohne stichhaltigen Grund verlässt.
Wird die Arbeitszeit nicht nachgeholt, so kann der Arbeitgebende einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen.

Die Arbeitszeit kann durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgebende einvernehmlich mit dem Arbeitnehmenden fest. Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch zählt nicht als Arbeitszeit. Für die Mitternachtsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer Stunde unterbrochen. Dieser Unterbruch gilt als Arbeitszeit.

Vorholzeit
Arbeitgebender und Arbeitnehmender können betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgebenden frühzeitig bekannt gegeben.

Artikel 24 – 26.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage pro JahrProzentzuschläge auf den Grundlohn für Beschäftigte im Stundenlohn

bis und mit zurückgelegtem 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.64%

ab 21. bis und mit zurückgelegtem 49. Altersjahr25 Arbeitstage10.64%

ab 50. Altersjahr bis und mit zurückgelegtem 59. Altersjahr25 Arbeitstage10.64%

ab dem 60. Altersjahr30 Arbeitstage13.04%

Der Ferienanspruch bemisst sich ab jenem Kalenderjahr, in welchem das betreffende Altersjahr zurückgelegt wird.
Bei Arbeitsverhältnissen im Monatslohn besteht der Anspruch pro rata temporis.

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien. Der Arbeitnehmende hat auf die Betriebsverhältnisse Rücksicht zu nehmen
und der Arbeitgebende auf die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmenden

. Werden Betriebsferien durchgeführt, so ist ein Teil des Ferienanspruchs in diesem Zeitraum zu beziehen. Krankheits- und Unfalltage während der Ferien gelten nicht als bezogene Ferientage, sofern dem Arbeitgebenden ein Arztzeugnis vorliegt. Krankheitsmeldung und Arztzeugnis sind dem Arbeitgebenden umgehend einzureichen.

Lastenausgleich für 6. Ferienwoche für Arbeitnehmende ab dem 60. Altersjahr
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 28, 29.5.1 – 29.5.2 und 30.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage:
Anlassbezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden3 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben3 Tage
Tod der Gross-/Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben1 Tag
Ausmusterung1 Tag
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist, höchstens 1mal pro Jahr1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (...)bis 3 Tage
Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 34.1 GAV findet ein Lastenausgleich (....) statt.

Artikel 34

bezahlte Feiertage

Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern sie auf einen Werktag fallen: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember). Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Arbeitsstunden zum normalen Lohn gemäss Art. 24 GAV.

Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.

Artikel 31 – 32

Bildungsurlaub

Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen.

Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die
von einer Vertragspartei

angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit (...) erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen.

Artikel 33.1 – 33.3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Verhinderung durch Krankheit, Versicherungspflicht
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes (Grundlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil des 13. Monatslohnes) kollektiv und mit voller Deckung zu versichern. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden schriftlich über die Versicherungsbedingungen.

Verhinderung durch Krankheit, Prämienzahlung
Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass
a) der Lohnausfall zufolge Erkrankung ab Beginn derselben zu 80% entschädigt wird. Dem Arbeitgebenden ist es jedoch ohne Einschränkung der Zahlungspflicht für 80% des Lohnes überlassen, die Versicherung mit einer Wartefrist von höchstens 30 Tagen abzuschliessen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden kann der Arbeitgebende die Wartefrist auf maximal 90 Tage erhöhen.
b) das Krankengeld während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen gewährt wird;
c) bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Krankentaggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt;
d) Neueintretenden die Versicherungsleistungen ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist;
e) der Arbeitnehmende nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung übertreten kann, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksichtigt wird;
(...)
g) bei einer Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf einen Anteil von mindestens 50%;
h) bei einer Kürzung des Taggeldes in Folge Überversicherung hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Tagen.

Als Grundlage für die Festlegung der Prämien gilt der AHV-pflichtige Lohn.
Es sind 80% des AHV-pflichtigen Lohnes versichert. Für die restlichen 20% kann der Arbeitnehmende eine persönliche Krankentaggeld-Zusatzversicherung abschliessen.

Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung (...) werden vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. Schliesst der Arbeitgebende eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub ab, hat er dem Arbeitnehmenden den während der Aufschubzeit wegen Krankheit ausfallenden Lohn zu 80% selbst zu entrichten (...).

Verhinderung durch Unfall
Der Arbeitnehmende ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs-Unfälle versichert. Die Prämien für die Berufs-Unfallversicherung trägt der Arbeitgebende, diejenige
für die Nichtbetriebs-Unfallversicherung der versicherte Arbeitnehmende.

Die obligatorische Nichtbetriebs-Unfallversicherung endigt mit dem Ablauf des 31. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Bei Unfällen, deren Folgen die Unfallversicherung deckt, hat der Arbeitnehmende für den Tag des Unfalles und die darauf folgenden 2 Tage Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes.

Artikel 48.1, 49.1, 49.3 – 49.6 und 50.1 – 50.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: gemäss gesetzlichen Bestimmungen (EOG)

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 34.1 und 53.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls. Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR:
DienstartWerEntschädigung in % des Lohnes
Rekrutierungstage und RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Durchdiener während 300 TagenVerheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht80%
Während Kaderschulen und BeförderungsdienstenLedige ohne Unterstützungspflicht50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines KalenderjahresVerheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht100%
Die Leistungen gemäss lit. b) sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 51.2 GAV während mindestens 6 Monaten bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 6 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und 324 b OR.

Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen.
Für Dienstleistungen gemäss Art. 51.2 lit. d GAV werden zusätzlich zum Bruttolohn der darauf entfallende Ferienanteil und der darauf entfallende Anteil der Jahresendzulage berücksichtigt.

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 51.1 – 51.4 und 52.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) erfasst auch den Kanton Basel-Landschaft.

Artikel 67

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeiträge
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben des Parifonds wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
– Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
– Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
– Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Dach- und Wandgewerbe;
– Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.

WerVollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmende0,7% des AHV-pflichtigen Lohns
Arbeitgebende0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden
LernendeCHF 5.--/Monat
Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende. (...) Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.

Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich gemäss Art. 30, 34, 52 und 56 GAV haben die Arbeitgebenden einen Beitrag in der Höhe von 0,7 Prozent der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme zu entrichten.

Artikel 7.6.1, 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4 und 20.7

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28 GAV Anspruch auf eine sechste Ferienwoche haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche ein Lastenausgleich (…) statt.

Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 51 GAV ein Lastenausgleich (…) statt.

Artikel 30.1 und 52.1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Pflichten des Arbeitgebenden:
– Der Arbeitgebende begegnet dem Arbeitnehmenden als Partner. Er achtet und schützt dessen Persönlichkeit und nimmt auf die Gesundheit des Beschäftigten Rücksicht.

– Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb.
– Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden.
– Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern.
– Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

– Arbeitgebende gemäss Art. 1.2 GAV, welche nachweislich keine individuelle Lösung gemäss «EKAS-Richtlinie Nr. 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» erarbeitet haben oder sich nachweislich keiner Modell- oder Betriebsgruppenlösung angeschlossen haben, sind verpflichtet, sich der von der EKAS anerkannten Branchenlösung des Dach- und Wandgewerbes anzuschliessen und die entsprechenden, durch die EKAS bestätigten Verpflichtungen zu erfüllen. Betriebe, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch die PK mit einer Konventionalstrafe, Kontrollkosten und Verfahrenskosten belegt werden.

Pflichten des Arbeitnehmenden:
– Der Arbeitnehmende führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Er wahrt in guten Treuen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebenden; er vermeidet ausserbetriebliche Aktivitäten, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
– Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er wendet die Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen richtig an.
– Um einsatzfähig am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist der Konsum von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) vor dem Arbeitsbeginn zu unterlassen. Während der Arbeitszeit und den Pausen ist der Konsum von Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) untersagt. Entspricht ein Arbeitnehmender diesen Gegebenheiten nicht, dürfen ihm keine Arbeiten übertragen werden. Er ist ohne Lohnanspruch von der Arbeitsstelle wegzuweisen.

Artikel 21.1 – 21.5, 22.1 und 22.5 – 22.6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV
Für Lernende des Dach- und Wandgewerbes geltend folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge), Art. 28 (Ferien), Art. 29 (Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn) und Art. 31 (Feiertage, Feiertagsentschädigung).

Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat

Ferien (gemäss Gesetz):
– Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 2.3, 20.3.2 und 28; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat; Verlängerung auf max. 3 Monate möglich)

7 Tage

im 1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate
Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Die schriftliche Kündigung kann auch persönlich übergeben werden. Der Empfang der Kündigung ist schriftlich zu quittieren.
Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Kündigung während der Probezeit
Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Kündigung nach der Probezeit
Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter die Fristen nach Art. 61 .1 GAV herabgesetzt werden.
Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Wird nach der Ausbildung das Anstellungsverhältnis ohne Unterbruch im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Ausbildungszeit miteinbezogen.

Artikel 58, 59.3 und 60

Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten. Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

Ist die Kündigung nach Art. 336 Absatz 2 lit. c OR missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmenden für zwei Monate betragen. Wer gestützt auf Art. 336 OR und 336 a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

Gelangen ab dem zehnten Dienstjahr bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 100% Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (730 Tage) über 180 Tage hinaus zur Auszahlung, so gilt die Kündigungssperrfrist auch während der Dauer dieses Taggeldbezuges.
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmenden;
d) während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der in Art. 62. 1 GAV festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

Artikel 61 und 62

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Dach und Wand Baselland, VDWBL

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission (PK)
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung dieses Vertrages bestellen die Vertragsparteien eine PK. Sie setzt sich zusammen aus drei Vertretern des Verbandes Dach und Wand Baselland und drei Vertretern der Gewerkschaft Unia. Für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ist die PK arbeitgebenden- und arbeitnehmendenseits auf mindestens je fünf Mitglieder zu erweitern.

Die PK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– die Auslegung des GAV
und seiner Zusatzvereinbarungen und Ergänzungsbestimmungen;

– den Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Reglemente und Massnahmen, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist;

– den Entscheid über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebenden und die Übermittlung des Entscheides an die Ausgleichskasse gemäss Art. 1 Abs. 1.2 Anhang 1 Protokollvereinbarung

– die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
– die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.);
– die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten;
– die Verurteilung von fehlbaren Arbeitgebenden zur Bezahlung der den Arbeitnehmenden geschuldeten Beträge, die nicht ausbezahlt wurden, an die PK. Die PK schreibt den auffindbaren Arbeitnehmenden ihren Anspruch gut.
– die Schlichtung von Streitigkeiten;
– den Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);

– die Verwaltung und Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
– die Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten;
– das Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Dach- und Wandgewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren-;
– die Übertragung der Durchführung einzelner Aufgaben an geeignete Dritte.

Die PK kann über spezielle Gesundheitsvorkehrungen oder -massnahmen Reglemente erlassen.

Die Paritätische Kommission ist sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig. Gegen die Entscheide der PK kann die betroffene Partei innert 10 Tagen den Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen.

Kann die PK keinen Beschluss fassen, so kann sie bzw. die betroffene Partei oder eine der Vertragsparteien innert zehn Tagen seit Feststellung respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen.

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen beträgt die Rekursfrist an das Vertragliche Schiedsgericht 30 Tage.

Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.

Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

Die Arbeitgebenden haben die in Art. 16.2 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Gesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald dem Betrieb die Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmenden keine Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Die Kontrollkosten richten sich nach den üblichen Honoraransätzen für Buchprüfungs- und Revisionsleistungen.

Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere die termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.

Artikel 14, 16 und 21.6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte.

Artikel 61.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeVertragliches Schiedsgericht

Meinungsverschiedenheiten bei Lohnanpassungen
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über allfällige Lohnanpassungen im Sinne von Art. 11 GAV können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden.

Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.

Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten über den GAV
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des GAV über die Anwendung und Interpretation von Fragen, welche im GAV oder in einer integrierenden Zusatzvereinbarung geregelt sind, können der PK unterbreitet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrages. Die PK hat innert 30 Tagen nach ihrer Anrufung zusammenzutreten, die Differenzen ohne Verzug zu behandeln und tunlichst eine Einigung anzustreben.

Kommt eine Einigung nicht zustande oder lehnt eine der Parteien den Vermittlungsvorschlag der PK ab, so kann der Streitfall innert 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns mit schriftlichem und begründetem Antrag an das Vertragliche Schiedsgericht gemäss Art. 15 GAV weitergezogen werden. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde inappellabel. Das Schiedsgericht soll nur dann angerufen werden, wenn auf anderem Wege keine Einigung gefunden werden kann.

Während der ganzen Dauer der Schlichtungsverfahren ist jegliche Auseinandersetzung in den Medien zu unterlassen.

Vertragliches Schiedsgericht
Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen:
– Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PK;
– Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
– Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidfindung in der PK nicht zustande gekommen ist.

Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichtes sind endgültig und, vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel.

Das Vertragliche Schiedsgericht ist sowohl für den Hauptvertrag wie für alle Anschlussverträge zuständig. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.

Artikel 12, 13 und 15

Friedenspflicht

Für die einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Die Parteien garantieren sich insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben. Tritt eine solche Störung trotzdem ein und wird sie nicht auf Verlangen der Gegenpartei sofort behoben, so soll diejenige Vertragspartei, die sich geschädigt fühlt, der Gegenpartei eine angemessene Frist zur Behebung der Störung setzen. Innert dieser Frist soll die PK versuchen, die Störung zu beseitigen.

Die vertragsschliessenden Verbände verpflichten sich, auf ihre Mitglieder einzuwirken, die Bestimmungen des GAV einzuhalten (Einwirkungspflicht gemäss Art. 357a OR). Aus der sich zur Durchführung dieses GAV ergebenden Tätigkeit darf dem Arbeitnehmenden kein Nachteil erwachsen.

Artikel 3

Kaution

Höhe der Kaution
CHF 10'000.--falls Lohnsumme bis zu 100'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 20'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und 250'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 40'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und 500'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 80'000.--falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und 1'000'000.-- pro Kalenderjahr
CHF 100'000.--falls Lohnsumme ab 1'000'000.-- pro Kalenderjahr

Als Nachweis ist der PK oder der von ihr bezeichneten Stelle die endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen. Erst mit der Hinterlegung der entsprechenden Kaution und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der PK treten die Anschlussverträge in Kraft.

Sämtliche Kautionen müssen in bar, einer Bankgarantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank (oder einer anderen von der PK bezeichneten Bank) oder in mündelsicheren Wertpapieren gestellt werden.

Verwendung der Kaution:
Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV). Sie können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der PK oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden.

Artikel 8.5.1 bis 8.7

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland 2019 (3058 KB, PDF)

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