GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für den Kanton Wallis. Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Unternehmen in den folgenden Branchen: a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, b) Schlossergewerbe, c) Stahlbaugewerbe. Artikel 2.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-spezialisierten, ständig oder gelegentlich in den genannten Branchen Beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art ihrer Entlohnung. Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDer vorliegende Beschluss ist für das ganze Gebiet des Kantons Wallis anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb in folgenden Bereichen führen: Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Branschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau, Schlossergewerbe, Stahlbaugewerbe, einerseits, und den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für den von diesen Betriebe dauernd oder gelegentlich beschäftigten, gelernten, spezialisierten und ungelernten Arbeitnehmern anderseits, ungeachtet der Art der Entlöhnung, mit Ausnahme der Familiemangehörigen des Betriebsinhabers, der höheren Kaderpersonen sowie des kaufmännischen und technischen Personals und der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen un Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normlaarbeitsverträgen vorgesehenen Mindeslöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG; SGS 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SGS 823.201) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselJede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Verbände den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2017 kündigen. Artikel 45ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindeststundenlöhne ab 2017 (per 1.8.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
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Qualifizierte Arbeitnehmer: | | - im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 23.90 | - im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 24.55 | - im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 25.75 | - ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 26.90 | Hilfsarbeiter: | | - Jugendliche bis 20 Jahren oder Arbeitnehmer mit weniger als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 22.60 | - Erwachsene Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.05 | - Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 23.70 | - Arbeitnehmer mit mehr als 4 Jahren Berufserfahrung | CHF 24.20 | Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als derjenige unter Art. 1 festgelegte. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Artikel 16 und 5; Arbeitsbedingungen 2017Lohnerhöhung2016 (per 1.10.2016 allgemeinverbindlich erklärt): unqualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.30 pro Stunde Qualifizierte Arbeitnehmer: Erhöhung um CHF 0.35 pro Stunde Die Unternehmen, welche die Empfehlung vom vorigen Jahr umgesetzt hatten (CHF 0.20 auf die Reallöhne) können diesen Betrag von der Erhöhung 2016 abziehen. Diese entspricht somit CHF 0.10 für unqualifizierte Arbeitnehmer und CHF 0.15 für qualifizierte Arbeitnehmer der jeweiligen Unternehmen.
Artikel 16.2; Arbeitsbedingungen 2016Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAm Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vertragliche Gratifikation, die 8,33% des Bruttogrundlohnes für die im Kalenderjahr effektiv gearbeiteten Stunden entspricht. Die Gratifikation wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn entrichtet. Artikel 18KinderzulagenGemäss kantonaler Gesetzgebung und Reglement der Ausgleichskasse (Promea).
Artikel 21LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstundenarbeit zwischen 06h00 und 20h00, welche die normale wöchentliche Höchstarbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet: Zuschlag von 25%. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betr. die Industriebetriebe. Artikel 17.1aNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZwischen 20h00 und 06h00, an Sonn- und Feiertagen: Zuschlag von 50% Samstagsarbeit ist verboten. (Die Paritätische Berufskommission hat die Kompetenz, Ausnahmen zu bewilligen.) Artikel 12, 17.1bSchichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKann der/die ArbeitnehmerIn am Mittag vom auswärtigen Arbeitsort nicht nach Hause zurückkehren, zahlt ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung, die im Lohnabkommen festgesetzt ist. Ist der/die ArbeitnehmerIn für längere Zeit auswärts tätig, hat der Arbeitgeber einmal pro Monat die Reisespesen zum Wohnort und zurück zum Arbeitsplatz zu vergüten. Die Mahlzeitentschädigung wird auf CHF 18.-- und die Kilometerentschädigung auf CHF -.70/km festgesetzt. Artikel 19; Artikel 4 des Lohnabkommensweitere ZuschlägeAm Vormittag wird den Arbeitnehmern eine Pause vom 15 Minuten gewährt, die nicht als Arbeitszeit gilt. Die Pausenentchädigung wird in Form einer Tagesentschädigung ausbezahlt und über 4 Jahre Sukzessive erhöht: CHF 3.-- ab Inkrafttreten des GAV (1.1.2013)
, dann CHF 4.50 in 2015, CHF 6.-- in 2016 und CHF 7.50 in 2017. Artikel 11Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h/Woche im Jahresmittel, Pause nicht inklusive. Artikel 11FerienVom zurückgelegten 20. - 56. Altersjahr (Kalenderjahr): 25 Tage Ab 57. Altersjahr (Kalenderjahr): 30 Tage Artikel 13bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat des Arbeitnehmers | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 5 Tage | Todesfall Ehegatte/in, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern sowie von Geschwistern | 3 Tage | Todesfall Grosseltern | 1 Tag | Rekrutierung/Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | Umzug (max. 1x pro Jahr) | 1 Tag | Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,4 Arbeitsstunden (ohne Samstage) berechnet. Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013bezahlte FeiertageFallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstagauf
einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde. Artikel 15BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt. Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er, vom 3. Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten. Die Taggelder müssen für eine oder mehrere Krankheiten während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden. Krankentaggeldprämie: 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten des Arbeitnehmenden. Bei Krankheit und Unfall, beglaubigt durch ein Arztzeugnis, erhält der Arbeitnehmende im Monatslohn den vollen Lohn während - 1 Monat pro Kalenderjahr bei weniger als einjähriger Dienstzeit im Betrieb - 2 Monate pro Kalenderjahr bei ein- bis fünfjähriger Dienstzeit im Betrieb - 3 Monate pro Kalenderjahr bei fünf- bis neunjähriger Dienstzeit im Betrieb - 4 Monate pro Kalenderjahr bei mehr als neuenjähriger Dienstzeit Nach Ablauf dieser Frist beträgt die Taggeldentschädigung 80% des Lohnes.
Unfall: Alle Arbeitnehmenden sind gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Betriebsunfallversicherung, der/die Arbeitnehmende diejenige für die Nichtbetriebsunfallversicherung. Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage 80% des ausgefallenen Lohnes.
Artikel 24 und 25; Anhang I (betr. Arbeitnehmer im Monatslohn) Artikel 7Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 22; Arbeitsbedingungen 2013Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | Andere obligatorische Dienste, bis zu 4 Wochen | | 100% | Andere, längerdauernde Dienste, 5.-17. Woche: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Durchdiener, nach der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht: | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% | Artikel 23Pensionsregelungen / FrühpensionierungAlle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind. Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL. Für weitere Informationen vgl. Reglement RETAVAL auf www.bureaudesmetiers.ch
Artikel 27; GAV RETAVAL: verschiedene ArtikelBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber: CHF 180.-- + 2‰ der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme Arbeitnehmende: Beitrag von 0,8% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 39Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, diese Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln. Artikel 8Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.
Mindestlohn für jugendliche Arbeitnehmende bis 20 Jahre: CHF 22.30/h Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche
Artikel 2.3 und 13.1; Arbeitsbedingungen 2009; Artikel 329a+e ORKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 4KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechstem bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr. Artikel 5SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die Gewerkschaft (SCIV-SYNA)ArbeitgebervertretungVerband Walliser Metallbauunternehmen (VWMU)paritätische OrganeVollzugsorganeDer Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben: a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen; b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren; c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der Paritätischen Berufskommission; d) sie überwacht die auf der Basis des vorliegenden Vertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen; e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 39) ein und verwaltet sie; f) sie verhängt Konventionalstrafen (Art. 40), zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie; g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf; h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung; i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen; j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen Schwarzarbeit; k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Art. 11, 12, 16 und 30 des vorliegenden Vertrages. Artikel 35MitwirkungMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDer Arbeitgeber erleichtert die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den Arbeitnehmern, die Mitglied der Paritätischen Berufskommission sind, darf wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter weder gekündigt noch dürfen sie in sonst einer Form benachteiligt werden.
Artikel 35Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden: 1. Stufe = Engere Paritätische Kommission, 2. Stufe = zuständiges Amt. Zwischen den unterzeichnenden Parteien: Kantonales Einigungsamt
Artikel 37 und 38FriedenspflichtArbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen.
Artikel 31KautionUnternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5'000.--. Überschreitet die Auftragssumme CHF 20'000.--, so ist die volle Kaution in der Höhe von CHF 10'000.-- zu leisten. Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet: 1. zur Zahlung von Konventionalstrafen 2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten Artikel 42 und Anhang des Gesamtarbeitsvertrages des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis (Kaution)
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Metallbaugewerbe Wallis 2007 (225 KB, PDF)» Arbeitsbedingungen 2016 Metallbaugewerbe Wallis (141 KB, PDF)» Arbeitsbedingungen 2017 Metallbaugewerbe Wallis (151 KB, PDF)
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