GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Zürich.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige montieren oder bearbeiten, wie Laden-, Laborbau, Fenster- (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Küchenmontagen, Wand- und Deckenverkleidungsmontagen.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden folgender Berufskategorien: a) Anschläger Monteur (Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind) und b) Hilfsmonteur (an- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind).
Artikel 3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jeder vertragschliessende Verband kann diesen Vertrag erstmals auf Ende 2004 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 31.2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2009:
Mitarbeiterkategorie | Vertragsstundenlohn |
---|
Berufsarbeiter Anschläger | CHF 33.95 |
Jungschreiner-Monteur 1. Jahr nach der Lehre | CHF 25.-- |
Jungschreiner-Monteur 2. Jahr nach der Lehre | CHF 26.35 |
Jungschreiner-Monteur 3. Jahr nach der Lehre | CHF 27.20 |
Hilfsmonteur A | CHF 26.35 |
Hilfsmonteur B | CHF 25.-- |
Akkord | CHF 2.17 pro Tarifpunkt |
Artikel 8; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Lohnkategorien
Anschläger:
Als solche gelten alle Arbeitnehmer mit abgeschlossener Schreiner-Berufslehre und drei bis vier Jahren Berufspraxis nach abgeschlossener Berufslehre.
Jungschreiner-Monteur:
Als solche gelten Anschlägeranwärter ohne ausreichende Berufspraxis.
Hilfsmonteur A:
Als solche gelten angelernte sowie ungelernte Arbeitnehmer mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung im Anschlägergewerbe.
Hilfsmonteur B:
Als solche gelten Arbeitnehmer ohne genügende Berufserfahrung sowie Arbeitnehmer in Hilfsdienstfunktionen, die weder Berufserfahrung noch besondere Berufskenntnisse voraussetzen.
Artikel 4Lohnerhöhung
Zur Information:
Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeínen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche.
Artikel 8Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKinderzulagen
Gemäss den Gesetzen des Kantons Zürich und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskassen
Artikel 9Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstunden (= Überschreitung der max. wöchentlichen Arbeitszeit): Lohnzuschlag von 25%
Artikel 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Lohnzuschlag:
- Abendarbeit (20.00-23.00 Uhr): 25%
- Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100%
- Nachtarbeit (23.00-06.00 Uhr): 100%
Artikel 7Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Werkzeugentschädigung: CHF -.90/h
Werkzeug- und Kilometerentschädigung bei Homoz: CHF 2.--/h im Kanton Zürich
Verpflegungsentschädigung bei täglicher Rückkehr an Wohnort: CHF 2.14/h bzw. CHF 18.--/Tag
Tagesvergütung (wenn Rückkehr an Wohnort nicht möglich): CHF 120.--/Tag
Reiseauslagen ausserhalb des Kantons Zürich: CHF -.65/km ausserhalb Kt. ZH
Artikel 15 - 17; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
42h/Woche (MO bis DO: je 9h, FR: 6h)
lm gegenseitigen Einverständnis kann die wöchentliche Arbeitszeit ausnahmsweise bis auf 45 Stunden erhöht werden.
Artikel 6Ferien
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmenden eine Ferienvergütung auszurichten.
Ab 2009: 10.2% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 18; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten/der Ehegattin, eines Kindes des/der Arbeitnehmenden, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern | 2, bzw. 3 Tage, sofern sie mit dem/der Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Militär/Inspektion: | 0.5, bzw. 1 Tag, wenn lnspektionsort und Baustelle eine Distanz aufweisen, welche die Arbeitsaufnahme am gleichen Tag nicht mehr sinnvoll ermöglicht |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 14bezahlte Feiertage
Zum Ausgleich des Lohnausfalles an den gesetzlichen Feiertagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung auszurichten.
Ab 2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 19; Zusatzvereinbarung 2009 (Variable Ansätze)Bildungsurlaub
Die Vertragsparrtner sind bestrebt, eine gemeinsame Qualitätssicherung aufzubauen und die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter zu fördern.
Die Vertragspartner werden ab 2004 gemeinsam Kurse planen und anbieten.
Sofern sinnvoll, werden die Kurse in einem dem SVZ unterstellten Ausbildungszentrum durchgeführt.
Der Arbeitsausfall und die Kurskosten werden ab 2004 mit ; einer Weiterbildungszulage von 0.5% des AHV-pflichtigen Lohnes abgegolten.
Protokollvereinbarung im GAVLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankentaggeld: 80% des Bruttolohnes während min. 730 Tage
Beitrag Arbeitgeber für die Krankentaggeldversicherung ab 1.1.2009: 3.5% des AHV-pflichtigen Lohnes
Beitrag Arbeitnehmende: Hälfte der Nettoprämie, max. 1% des Lohnes
Artikel 11Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 14Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Lohn bei Militärdienst oder Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht: | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
---|
Während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% |
Während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% |
Während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres | 80% | 100% |
Artikel 13Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
1. Dienstjahr | Keine Kündigungsfrist |
Ab 2. Dienstjahr | 1 Monat |
Artikel 20Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und lndustrie GBI)Arbeitgebervertretung
Schreinermeisterverband Kanton Zürich SVZparitätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: aus je 3 Vertretern der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgabe: Überwachung des GAV mittels Baustellenkontrollen
Artikel 26Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. lnsbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnen.
Als Störungen des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Artikel 28