GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 08.08.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 08.08.2019 - 31.12.2022
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen (lassen) und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführer, Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den Bestimmungen zur RESOR (Art. 49) ausgenommen. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gipsergewerbe auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild der Gipserin oder des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen, von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.4allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichMit Ausnahme des kaufmännischen Personals, der Chauffeusen oder Chauffeure, Magazinerinnen oder Magaziner und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für sämtliche in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich der Gruppenführerinnen und -führer, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Lernenden und Attestlernenden. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3 und 2.4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern dieser Vertrag nicht 1 Monat vor seinem Ablauf von einer der beteiligten Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert. Die kündigende Partei hat spätestens 10 Tage nach erfolgter Kündigung der anderen Partei schriftlich ihre Abänderungsvorschläge für eine allfällige Vertragserneuerung einzureichen. Artikel 20.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2018 (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
Vorarbeiter | CHF 5'728.50 | CHF 31.90 | Gelernte Berufsarbeiter ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 5'278.50 | CHF 29.40 | Lehrabgänger im 1. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 | Lehrabgänger im 2. Jahr | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 | Lehrabgänger im 3 Jahr | CHF 4'924.50 | CHF 27.45 | Berufsarbeiter | CHF 4'723.50 | CHF 26.30 | Gipser mit Attest im 1. Jahr | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 | Gipser mit Attest im 2. Jahr | CHF 4'321.50 | CHF 24.10 | Gipser mit Attest im 3. Jahr | CHF 4'422.-- | CHF 24.65 | Hilfsarbeiter | CHF 4'238.30 | CHF 23.60 | Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 | Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 | Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 | Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 | Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 | Zur Information: Die Baustellenzulage von CHF -.30/h ist in diesen Ansätzen inbegriffen.
Artikel 23.1, Nachtrag 2 und 4LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Beschrieb |
---|
VorarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV absolviert haben und die vom Arbeitgeber als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgeber eingesetzte VorarbeiterInnen behalten ihren Status. | gelernte BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die eine Lehrabschlussprüfung als GipserIn bestanden haben und im Besitz des Fähigkeitsausweises sind, oder die eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Berufsfeld des Gipsers/der Gipserin aufweisen und nach Ablauf dieser Zeitdauer das gesamte Tätigkeitsspektrum eines gelernten Gipsers/einer gelernten Gipserin in der Anwendung selbständig und vollumfänglich beherrschen. | BerufsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen, aber den Anforderungen an gelernte BerufsarbeiterInnen nicht genügen, sowie BerufsarbeiterInnen mit Attest. | GipserIn mit Attest | ArbeitnehmerInnen, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. | HilfsarbeiterIn | ArbeitnehmerInnen, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt werden. | Attestlehrlinge | Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2-jährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest absolvieren. | Artikel 23.1.3 – 23.1.8LohnerhöhungZur Information: Die Lohnanpassungen werden für die gesamte Vertragsdauer in den Anhängen 1 bis 4 vereinbart. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, so ist über die jährlichen Lohnanpassungen ab 1.1.2014 neu zu verhandeln. Verhandlungen über andere Vertragsgegenstände werden während der vereinbarten Vertragsdauer nicht geführt. Vorbehalten bleiben Anpassungen, welche aus juristischen oder gesetzlichen Gründen zwingend erforderlich sind.
Artikel 10Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDen Arbeitnehmenden wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet, welcher 8.33% des Grundlohns entspricht. Artikel 23.2KinderzulagenMindestens gemäss kantonalen Gesetzesvorschriften.
Artikel 33.1LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit ... Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird. Lohnzuschlag für Überstunden: 25% Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt. Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf die neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit zu entschädigen. Kompensation / Zuschläge Mehrstunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalenderjahres, welche die Jahres-Brutto-Sollstunden überschreiten, jedoch innerhalb der Bandbreite geleistet wurden) können bis zum 30. April des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres mit Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden. Bei ungenügender Arbeitsauslastung können im gegenseitigen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Überstundenguthaben durch Freizeit reduziert werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, so hat – ungeachtet der massgeblichen Ursachen – die Auszahlung der Mehrstunden per 1. Mai des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu erfolgen. Artikel 26, 30.3 und 30.6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag |
---|
Nacht- (20h00-06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 100% | Samstage | Lohnzuschlag von 25% | Artikel 26.2Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungBei Arbeiten ausserhalb eines 15-km-Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts- oder Wohndomizil, wird eine Mittagszulage von CHF 15.00 bezahlt, sofern nicht der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt. Gebrauch des eigenen Fahrzeugs:
Fahrzeug | Entschädigung |
---|
Personenwagen | CHF -.70/km | Motorrad (weisse Nummer) | CHF -.25/km | Motorrad (gelbe Nummer) | CHF -.20/km | Werkzeugentschädigung für berufstüchtige Gipser ist im Mindestlohn enthalten. Artikel 27weitere ZuschlägeDen im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern werden einmal pro Jahr vom Arbeitgeber gratis zwei Überkleider in natura abgegeben. Artikel 40Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). Arbeitsbeginn ist frühestens 06.30 Uhr und Arbeitsschluss spätestens 18.00 Uhr. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten. Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren. Die Zahl der Jahres-Brutto-Sollstunden ergibt sich aus der Multiplikation der insgesamt möglichen Arbeitstage eines Kalenderjahres mit den gesamtarbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden pro Tag. Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). Artikel 30FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Bis zum vollendeten 20. und ab vollendetem 50. Altersjahr | 27 Arbeitstage | Übrige | 22 Arbeitstage | Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht-Neujahr zu beziehen. Artikel 31bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Todesfall der Eltern und von Geschwistern | 2 Tage | Todesfall von Schwiegereltern | 1 Tag | Todesfall von Ehe- und Konkubinatspartner, Kindern und Eltern | 3 Tage | Militär/Inspektion | mind. 0.5 Tage | Umzug (für Arbeitnehmende in überjährigem und ungekündigten Arbeitsverhältnis, 1x innert 3 Jahren) | 1 Tag | Artikel 24bezahlte FeiertageDie dem GAV unterstellten Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall während der nachstehend bezeichneten Feiertage, sofern diese auf einen lohnberechtigten Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag. Zudem besteht Anspruch auf 5 bezahlte Feiertagsbrückentage, wovon ein Tag jeweils fest auf den Fasnachtsmontag fällt. Die restlichen 4 Tage werden jährlich durch die PK festgelegt. Für im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden: Zuschlag von 5.69% auf dem Grundlohn.
Artikel 32BildungsurlaubIm Zusammenhang mit dem Vollzugskostenbeitrag wird der Verwendungszweck 'Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung' erwähnt. Artikel 22.1LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Kollektive Krankengeldversicherung, 80% vom 3. Krankheitstag an; Bezugsberechtigung während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgender Tage. Beitrag der Arbeitnehmenden an Prämie: 2.0% (höchstens Hälfte der Prämie). Unfall: Die Versicherung der Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall erfolgt gemäss Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung. Die SUVA Karenztage bei Berufsunfall sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Prämien Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.
Artikel 34 und 35Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 24Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule als Rekrut und Kaderschulen/Abverdienen (inkl. Durchdiener):
Wer | Entschädigung |
---|
Ledige | 50% des Lohnes | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Während anderer Dienstleistungen bis zu 4 Wochen während eines Kalenderjahres:
Wer | Entschädigung |
---|
Ledige und Verheiratete mit und ohne Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | Artikel 25.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungDer GAV für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) sowie das Sitiftungsregement in der Verantwortung der RESOR Stiftung mit Sitz im Wallis bilden einen integrierenden Bestandteil und sind für alle angeschlossenen Firmen seit dem 1. Januar 2005 bindend. Artikel 49BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeitrag:
Wer | Beitrag |
---|
Arbeitgeber | 0,7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme | Arbeitnehmende | 0,7% des AHV-pflichtigen Lohnes | Gipser-Lehrlinge | CHF 5.--/Monat | Artikel 22Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz- Pflicht des Arbeitgebers: Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden ergreifen - Pflicht der Arbeitnehmenden: den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen unterstützen Artikel 39
Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV mit Ausnahme von Artikel 49 (flexibler Altersrücktritt) unterstellt. Vollzugskostenbeitrag: Die Gipser-Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.--/Monat. Lehrlingslohn 2010:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
Lehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 | Lehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 | Lehrling im 3. Lehrjahr | CHF 1'300.-- | CHF 7.25 | Attestlehrling im 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | CHF 3.60 | Attestlehrling im 2. Lehrjahr | CHF 830.-- | CHF 4.60 | Die Lehrlinge und die Attestlehrlinge sind von der Lohnanpassung ausgenommen. Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3, 22.4, 23, 31 und OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (4 Wochen) | 1 Tag | Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Wochen | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate | Ab 11. Anstellungs- und nach vollendetem 50. Altersjahr | 3 Monate | Artikel 41.1Kündigungsschutzgemäss OR Artikel 42, 43 und 44
SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungGipsermeisterverband Basel-Stadtparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission: – Zusammensetzung: je 3 VertreterInnen des Gipsermeisterverbandes Basel-Stadt sowie der Gewerkschaft Unia, Gruppe Gipser beider Basel – Kompetenzen: Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Anordnung von Kontrollen, usw. Artikel 13FondsParifonds: – Aufgaben: Bezahlung von Kursgeldern für Aus- und Weiterbildung, Bezahlung von Einführungskursen für Gipserlehrlinge, Subvention von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsmitteln zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Kontrolle und Vollzug der Bestimmungen dieses GAV Artikel 22.4MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der/die ArbeitnehmerIn einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht oder weil er/sie eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt.
Artikel 44.2.1Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
---|
Stufe 1 | Paritätische Kommission | Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des Kantons BS + je 1 sachverständiger Parteienvertreter) |
Artikel 11 – 15FriedenspflichtUneingeschränkte Friedenspflicht;Verpflichtung, Störungen in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu untersützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 4KautionKautionspflicht (allgemeinverbindlich erklärt per 1.7.2013): Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der gemäss Art. 13ff. GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution in Schweizerfranken (CHF) oder einem gleichwertigen Betrag in Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert | Kautionshöhe |
---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht | ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- | ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- | ab CHF 25'001.-- bis 40'000.-- | CHF 15'000.-- | ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- | Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesamthaft erzielte Werklohnsumme. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebern wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen Auftragswert von gesamthaft mindestens CHF 40'000 erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der PK mittels geeigneter Dokumente nachzuweisen. Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des GAV, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage geeigneter Dokumente (z.B. verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag) solange nachzuweisen, als der vom betreffenden Arbeitgeber erzielte Auftragswert im Sinne von Art. 3.1.2 vorstehend unter CHF 40'000 liegt. Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution von CHF 20'000 leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 3.1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf einen allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet .Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 3.1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. Die Beweislast für eine bereits erfolgte Leistung einer Kaution liegt beim Arbeitgeber. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV gestellt werden und muss den Anforderungen gemäss Art. 3.2 nachstehend genügen. Anforderungen an die Kaution Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankengesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung in Bezug auf die vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden. Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden gewährleistet. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen. Zugriff auf Kaution Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen der PK an den Arbeitgeber zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen oder Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen im vorliegenden GAV. Verfahren Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss Art. 3.1 vorstehend die Kaution als Sicherheit dient, teilt die Kommission dem Arbeitgeber die Höhe der an die PK zu leistenden Zahlungen mit entsprechender Begründung mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme innert 15 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Tagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert diese den Arbeitgeber innert 10 Tagen schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt. Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden kann. Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens innert 30 Tagen seit Mitteilung der Inanspruchnahme gemäss Art. 3.4.2 vorstehend, in jedem Falle aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen. Freigabe der Kaution Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, können bei der PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen, 1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat; 2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (im Sinne von Art. 3.1.3 vorstehend) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt: a) Die Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sind ordnungsgemäss bezahlt. b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen. Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so stellt dies einen schwerwiegenden Verstoss gegen den GAV dar, welcher auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskosten geahndet wird. Kautionsbewirtschaftung Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren. Anhang 6: Artikel 3.1 – 3.9
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Kommision für das Gipsergewerbe Basel Stadt» GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt 2010 (155 KB, PDF)» Nachtrag 4 (Lohnanpassung 2018) Gipsergewerbe Basel-Stadt (13 KB, PDF)» Nachtrag 1 Gipsergewerbe (Konventionalstrafe) Basel-Stadt (14 KB, PDF)» Nachtrag 2 (Lohnanpassung und Mindestlöhne) Gipsergewerbe Basel-Stadt (14 KB, PDF)» Nachtrag 3 (Lohnanpassung) Gipsergewerbe Basel-Stadt (11 KB, PDF)» Musterberechnung Stundenlohn (61 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|