GAV für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland
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Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Baselland. *Artikel 1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Basel-Stadt und Baselland. Artikel 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle im räumlichen Geltungsbereich angesiedelten Betriebe/Betriebsteile, die vornehmlich Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Natur- und Kunststeinbeläge sowie weitere berufsverwandte Arbeiten ausführen (lassen). Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge), die in den dem GAV unterstellten Betrieben arbeiten, ausgenommen Arbeitsnehmende in leitender Stellung (Geschäftsführende) sowie das administrative und kaufmännische Personal. Artikel 3+4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Basel-Stadt und Baselland ausgesprochen. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung (Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sowie das administrative und kaufmännische Personal. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSofern er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beteiligten Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird, gilt er jeweils ein weiteres Jahr als verlängert. Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. Juli 2004 - 31. Dezember 2005 Artikel 103 und 104ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 2009 (per 1.10.2009 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
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Gelernte/r, berufstätige/r Plattenleger/in, im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4566.50 | CHF 26.35 | Dito im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4877.85 | CHF 28.15 | Dito im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5343.90 | CHF 30.85 | Dito im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | CHF 32.95 | Hilfsarbeiter/in nach vollendetem 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 | CHF 26.10 | Lehrlinge:
Lehrjahr | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | Artikel 42 und 43; Lohnvereinbarung 2009Lohnerhöhung2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt): Die effektiven Löhne werden generell um 0.5% erhöht. Artikel 48Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (für im Wochen- oder Monatslohn beschäftigbten Arbeitnehmenden 1 ganzer zusätzlicher Monats-Bruttolohn Ende Jahr, für im Stundenlohn Beschäftigte 8,3% des bezogenen Jahres-Bruttolohnes zusätzlich Ende Jahr). Artikel 46KinderzulagenKeine über das gesetztliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Artikel 39LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: Lohnzuschlag von 25% Artikel 60Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Lohnzuschläge |
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Nachtarbeit (20h00 bis 6h00) | 100% | Samstagarbeit | max. 3 Samstage zuschlagfrei, dann 50% Lohnzuschlag (auch Nachmittage vor Weinachten/Neujahr) | Sonntags-/Feiertagsarbeit | 100% | Arbeiten am Nachmittag des Fasnachtsmontags und Fasnachtsmittwochs (für BS) | 25% | Artikel 25 und 60Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungInnerhalb einer Wegdistanz von 30km zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort, Monatspauschalen:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
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Gelernte, berufstätige Plattenleger/innen | CHF 250.-- | Hilfsarbeiter/innen | CHF 230.-- | Falls Geschäftsfahrzeug benützt werden kann für Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil:
Mitarbeiterkategorie | Entschädigung |
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Gelernte, berufstätige Plattenleger/innen | CHF 200.-- | Hilfsarfbeiter/innen | CHF 180.-- | Chauffeure und Lehrlinge | CHF 150.-- | Ausserhalb der Wegdistanz von 30 km: besondere Vereinbarungen betr. Rückvergütung effektive Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Alle Arbeitnehmende sind berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Artikel 64 und 65weitere ZuschlägeErschwerniszulagen (z.B. Arbeit in Räumen mit über 45 Grad C, mit gesundheitsschädlichen Bindemitteln u.ä.): 10% Lohnzuschlag zum jeweiligen Stundenlohn Artikel 59
Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit- Jährliche Brutto-Soll-Arbeitszeit: 2'080h - Normale wöchentliche Arbeitszeit: zwischen 37,5 und 45h - Durchschnittliche monatliche Arbeitszeit: 173,33h Artikel 18 und 19FerienAlterskategorie | Anspruch in Wochen | Anspruch in Tagen | Ferienentschädigung |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge | 5 Wochen | 25 Tage | 16.65% | Arbeitnehmende ab 20. Altersjahr | 4 Wochen | 20 Arbeitstage | 8.33% | Arbeitnehmende nach Erreichen des 45. Altersjahrs | 5 Wochen | 25 Arbeitstage | 10.65% | Artikel 28bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Anzahl bezahlte Tage |
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Hochzeit (eigene) | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Tod des Ehepartners, der Kinder, der Geschwister der Eltern oder Schwiegereltern | 2 Tage | Militärische Inspektion | 0.5 Tage | Aushebung | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Artikel 38bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten: - Kanton Basel-Stadt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag - Kanton Baselland: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen). Artikel 32BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: - Grundsatz: Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung für seine Arbeitnehmenden ab. - Leistung: Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% vom 3. - 30. Krankheitstag, ab 31. Krankheitstag 90%, während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. - Prämien: Arbeitnehmende übernehmen die Hälfte, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden max. 1,5% Unfall: Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit werden 90% des massgebenden Bruttomonatslohnes ausgerichtet. Prämien Betriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des/der Arbeitnehmenden.
Artikel 69-74Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWer/Wann | Entschädigung |
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Während der ganzen Rekrutenschule: | | - Ledige | 50% | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Während anderer Militär- und Zivilschutzdienstleistungen: | | - für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% | 5. bis 17. Woche: | | - Ledige | 50% | - Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Artikel 66Pensionsregelungen / FrühpensionierungDer Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der Stiftung RESOR bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden GAV. Artikel 15BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeWer | Beitrag |
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Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes | Arbeitgeber | 0.5% der prämienpflichtigen SUVA-Lohnsumme plus zusätzlich einen Grundbeitrag von CHF 100.-- pro Kalenderjahr | Artikel 92Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreGeltungsbereich: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Ferien: - Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (25 Arbeitstage) - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 28; OR 329a+e
Löhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
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Im 1. Lehrjahr | CHF 695.-- | Im 2. Lehrjahr | CHF 980.-- | Im 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | Artikel 2, 42 und 43; Lohnvereinbarung 2009KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat)
| 7 Tage
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 7 und 10KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)ArbeitgebervertretungVerband der Plattenlegerfirmen beider Baselparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission: - Aufgaben/Kompetenzen: die Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Überwachung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen; Berechtigung, Konventionalstrafen im Namen der Vertragsparteien geltend zu machen Artikel 93MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Kommission | 2. Stufe
| Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des betreffenden Kantons, jeweils ergänzt durch je eine/n sachverständigen Parteivertreter/in)
| Artikel 93 und 94Friedenspflicht- Unterlassen aller kollektiven Störungen (z.B. kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigung in Verbindung mit der Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach chlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung). - Verpflichtung, Störungen selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit diese unterbleiben
Artikel 89KautionHöhe der Kaution:
Wer | Jährlicher Durchschnitt der prämienpflichtigen Suva-Lohnsumme | Kaution |
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Verband der Plattenlegerfirmen beider Basel | | CHF 5'000.-- | Unia | | CHF 5'000.-- | Firmen, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören und sich durch einen Nebenvertrag auf die Bestimmungen dieses Hauptvertrages verpflichten, mindestens | | CHF 2'000.-- | | CHF 50'000.-- bis CHF 100'000.-- | CHF 3'000.-- | | CHF 101'000.-- bis CHF 200'000.-- | CHF 4'000.-- | | CHF 201'000.-- bis CHF 400'000.-- | CHF 5'000.-- | | CHF 401'000.-- bis CHF 600'000.-- | CHF 6'000.-- | | über CHF 600'000.-- | CHF 7'000.-- | Artikel 99, 100 und 101
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV Plattenleger Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (146 KB, PDF)» Löhne 2009 Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (461 KB, PDF)
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