GAV für das bernische Glasergewerbe
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichKanton Bernbetrieblicher GeltungsbereichGilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig. Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen. Artikel 1.1 und 1.3persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDieser GAV tritt auf den 1.1.2019 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2018. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr. Artikel 18ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. Januar 2020 Mitarbeiterkategorie | Mindestlohn |
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VorarbeiterIn | CHF 5'660.-- | GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'310.-- | GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung | CHF 5'210.-- | angelernteR GlaserIn | CHF 4'160.-- | angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung | CHF 4'810.-- | Aushilfskraft | CHF 4'010.-- | Administrationspersonal | CHF 4'010.-- | Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert: Lernende | |
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1. Lehrjahr | CHF 720.-- | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2018 und 2020Lohnerhöhung2020: Die bestehenden Löhne sind per 1. Januar 2020 für alle Lohnkategorien (ohne Lernende) um generell 10.00 Franken/Monat zu erhöhen. Zur Information: Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation. Die Teuerung gilt per Indexstand Ende Oktober 2019 als ausgeglichen. Der Indexstand Ende Oktober 2019 beträgt 99.0 Punkte, ausgehend vom Beginn der Indexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten. Die nächsten Lohnverhandlungen finden auf dieser Basis wie gewohnt im November 2020 statt. Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2020Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis. Artikel 4KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich. Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt. Artikel 3 und 4Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Tagesarbeit (6-20 Uhr) | kein Lohnzuschlag | Abendarbeit (20-23 Uhr) | 25% Lohnzuschlag | Nachtarbeit (23-6 Uhr) | 100% Lohnzuschlag | Samstagsarbeit | 25% Lohnzuschlag | Sonntage und Feiertage | 100% Lohnzuschlag | Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich. Artikel 3 und 4Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungSpesenart | Entschädigungsbetrag |
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Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich) | CHF 17.-- | Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) | effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft | Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden | CHF -.60 pro km | Artikel 8weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.75h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden. Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten. Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr). Artikel 3FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr | 28 Tage | Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr | 25 Tage | Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr | 28 Tage | Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden. Artikel 7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Militärische Aushebung u.Ä. | gemäss Marschbefehl | Heirat | 2 Tage | Geburt eigener Kinder | 5 Tage | Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung | 14 Wochen | Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 3 Tage | Tod von Grosseltern | 1 Tag | Umzug (nur einmal im Jahr) | 1 Tag | Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) | max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.) | Artikel 6bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden. Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen. Artikel 7BildungsurlaubAngeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Artikel 6LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDie Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert. Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. - Prämien für die Krankentaggeldversicherung: Hälfte Arbeitgeber, Hälfte Arbeitnehmende, aber max. Belastung der Arbeitnehmenden 1.6% - Prämien für Berufsunfallversicherung: zulasten des Arbeitgebers - Prämien für Nichtberufsunfallversicherung: zulasten der Arbeitnehmenden Artikel 6Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung Artikel 6Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWas | Wer | Lohnersatz |
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Rekrutenschule und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% | | mit Unterstützungspflichten | 100% | Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen | Alle | 100% | Artikel 6Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Artikel 9Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt. Artikel 9Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreGAV Unterstellung: Die Lernenden sind dem GAV unterstellt. Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert: Lernende | |
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1. Lehrjahr | CHF 720.-- | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Ferien: - Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Probezeit (in der Regel 3 Monate) | 7 Tage, jeweils auf den Freitag | 1. Dienstjahr | 1 Monat, jeweils auf Monatsende | 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate, jeweils auf Monatsende | ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate, jeweils auf Monatsende |
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen. Artikel 11KündigungsschutzWegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt. Artikel 15SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband Bernischer Glasermeisterparitätische OrganeVollzugsorganeDie Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat. Alle Streitigkeiten, welche aus Vertragsangelegenheiten entsteheh, sind dieser Kommission zu unterbreiten. Kann in der Kommission keine Einigung erzielt werden, so ist das Einigungsamt anzurufen. Artikel 12FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDer 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen. Artikel 7Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Hinsichtlich betrieblicher Mitwirkung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Information und Mitwirkung der Arbeitnehmenden. Artikel 16Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenWegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt. Artikel 15Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Instanz |
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1. Instanz | Berufskommission | 2. Instanz | Einigungsamt | Artikel 12FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht. Artikel 12KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das bernische Glasergewerbe 2019 (3653 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2018 bernisches Glasergewerbe (1107 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2020 bernisches Glasergewerbe (2243 KB, PDF)
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