GAV für das Schreinergewerbe Deutschschweiz und Tessin
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.05.2020 - 31.12.2020
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone ZH, BE (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville), LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI Die vertragschliessenden Verbände verpflichten ihre Sektionen, ihre Mitglieder und sich selbst, keine besonderen Gesamtarbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Ausgenommen sind Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern für den Kanton Tessin und Kanton Baselland, Kanton Basel-Stadt und für das Anschlägergewerbe der Stadt Zürich und Umgebung. Hier ist insbesondere die Einführung einer auf den örtlichen Geltungsbereich der Zusatzvereinbarungen beschränkten Kautionsregelung ausdrücklich zulässig. Artikel 1 und 54betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Messestandbauer, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDieser GAV gilt für alle Arbeitnehmenden, die in den Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt werden, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen dipl. Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister, Schreiner-Techniker und Projektleiter, sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können, b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal, c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszeige herstellen, montieren oder reparieren. Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabaubetriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien, Antikschreinereien. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die in den Schreinerbetrieben (s. oben) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gelten namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren, CAD-Planer und Schreiner-Techniker. Ausgenommen sind: a) Die in geschäftsleitender Funktion tätigen diplomierten Schreinermeister, Betriebsleiter, Werkmeister und Schreiner-Techniker und Projektleiter (Definition gemäss Anhang IV GAV), sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse über den Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgeblich Einfluss nehmen können; b) das kaufmännische und das Verkaufspersonal; c) die Lernenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDieser GAV tritt auf das Datum der Erteilung der Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Er ist während der Laufzeit von keiner Partei kündbar. Artikel 61ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne 2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
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BerufsarbeiterIn: | | | 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'165.-- | CHF 23.15 | 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'363.-- | CHF 24.20 | 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'562.-- | CHF 25.30 | 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 4'811.-- | CHF 26.70 | ab 24. Altersjahr | CHF 5'060.-- | CHF 28.10 | FachmonteurIn: | | | 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'414.-- | CHF 24.50 | 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'625.-- | CHF 25.70 | 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'836.-- | CHF 26.85 | 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 5'100.-- | CHF 28.30 | ab 24. Altersjahr | CHF 5'364.-- | CHF 29.80 | MonteurIn: | | | 1. Erfahrungsjahr, bzw. 20. Altersjahr | CHF 4'289.-- | CHF 23.80 | 2. Erfahrungsjahr, bzw. 21. Altersjahr | CHF 4'494.-- | CHF 24.95 | 3. Erfahrungsjahr, bzw. 22. Altersjahr | CHF 4'699.-- | CHF 26.10 | 4. Erfahrungsjahr, bzw. 23. Altersjahr | CHF 4'956.-- | CHF 27.50 | ab 24. Altersjahr | CHF 5'212.-- | CHF 28.95 | Schreinerpraktiker, Angelernte/r mit Weiterbildung: | | | 18. Altersjahr | CHF 3'664.-- | CHF 20.35 | 19. Altersjahr | CHF 3'664.-- | CHF 20.35 | 20. Altersjahr | CHF 3'664.-- | CHF 20.35 | 21. Altersjahr | CHF 3'791.-- | CHF 21.05 | 22. Altersjahr | CHF 3'959.-- | CHF 22.00 | 23. Altersjahr | CHF 4'128.-- | CHF 22.90 | ab 24. Altersjahr | CHF 4'296.-- | CHF 23.85 | SachbearbeiterIn Planung: | | | ab 24. Altersjahr | CHF 5'466.-- | CHF 30.35 | HilfsmonteurIn: | | | 18. Altersjahr | CHF 3'700.-- | CHF 20.55 | 19. Altersjahr | CHF 3'700.-- | CHF 20.55 | 20. Altersjahr | CHF 3'700.-- | CHF 20.55 | 21. Altersjahr | CHF 3'926.-- | CHF 21.80 | 22. Altersjahr | CHF 4'151.-- | CHF 23.05 | 23. Altersjahr | CHF 4'378.-- | CHF 24.30 | ab 24. Altersjahr | CHF 4'603.-- | CHF 25.60 | Hilfskräfte: | | | 18. Altersjahr | CHF 3'640.-- | CHF 20.20 | 19. Altersjahr | CHF 3'640.-- | CHF 20.20 | 20. Altersjahr | CHF 3'640.-- | CHF 20.20 | 21. Altersjahr | CHF 3'717.-- | CHF 20.65 | 22. Altersjahr | CHF 3'794.-- | CHF 21.05 | 23. Altersjahr | CHF 3'871.-- | CHF 21.50 | ab 24. Altersjahr | CHF 4'146.-- | CHF 23.05 | Die Mindestlöhne für Berufsarbeiter und Monteure bestimmen sich in erster Linie nach der Anzahl Erfahrungsjahre. Sind die Erfahrungsjahre nicht bestimmbar, ist das Alter entscheidend. Artikel 17; Zusatzvereinbarung 2020LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Beschreibung |
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Berufsarbeiter | Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben. Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission festgelegt. | Sachbearbeiter Planung und mittleres Kader | Sachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter, die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsvorbereitung tätig sind. Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesem Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können. | Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung | | Hilfskräfte | Hilfskräfte sind Arbeitnehmende für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse. | Fachmonteur | Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau sind und über das Diplom «Monteur/in VSSM» oder «Monteur/in Fensterbau FFF-VSSM» verfügen. | Monteur | Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind | Hilfsmonteur | An- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten | Projektleiter | Mitarbeitende, welche zwingend über einen Abschluss Schreiner EFZ oder über einen gleichwertigen Berufsabschluss verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen und entweder die Berufsprüfung Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis bzw. eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Bedingungen seit mindestens 5 Jahren erfüllen, in dem sie: Im Betrieb eine zentrale Schlüsselfunktion inne haben, bei deren Ausübung sie Projekte von der Bedürfnisaufnahme über die Vorbereitung der Produktionsunterlagen bis hin zur Montageorganisation planen, betreuen und koordinieren; Als Ansprechpartner für Architekten, Bauherren, Lieferanten und andere an einem Auftrag beteiligte Handwerker auftreten; Planungsaufgaben zu Handen der Produktion wahrnehmen, Kostenkalkulationen betreffend den Auftrag durchführen und die Ausführung des Auftrages bis und mit Montage und Vorbereitung der Endabrechnung begleiten. | Artikel 17 und Anhang IVLohnerhöhung2020 (per 1. Mai 2020 allgemeinverbindlich erklärt): Die per Ende März 2019 geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden werden um insgesamt 1.5% erhöht; Die vorgenannte Lohnerhöhung für das Jahr 2020 besteht aus einem generellen Teil von 0.75% sowie einem individuellen Teil von ebenfalls 0.75%. Diese Lohnerhöhungen gelten ab Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung zum geltenden GAV Schreinergewerbe. Arbeitgeber, die seit dem 1. März 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung über die Löhne vom Dezember 2019 anrechnen. Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen und den Auslagenersatz während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten, sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche. Diese Lohnanpassungen beinhalten einen generellen und einen individuellen Teil. Können sich die GAV-Parteien über eine Lohnanpassung nicht rechtzeitig einigen, soll frühestens ab dem Monat Dezember hinsichtlich dieses einzigen Vertragselementes die Suspendierung der absoluten Friedenspflicht erklärt werden können.
Artikel 55; Zusatzvereinbarung 2020; Allgemeinverbindlicherklärung: IIJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten. Artikel 18KinderzulagenGemäss den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskasse. Artikel 19
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunden gelten die in Überschreitung von 45 Wochenstunden (ohne Berücksichtigung allfälliger Vorholzeit) geleistete Mehrarbeit sowie diejenigen Mehrstunden des Jahresarbeitszeitsaldos, die im individuellen Arbeitszeitkonto ausgewiesen sind. Wird Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat die Arbeitgeberin in Absprache mit den Arbeitnehmenden die Überstundenarbeit zu entschädigen. Die Entschädigung erfolgt mit einem Zuschlag von 25% auf den Normallohn. Auf das Arbeitszeitkonto der folgenden 12-Monatsperiode dürfen höchstens 83 Mehr- oder 65 Minderstunden übertragen werden. Die zusätzlichen Minderstunden verfallen und sind nicht nachzuholen, sofern diese nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeitenden entstanden sind. Die zusätzlichen Mehrstunden gelten als Überstunden gemäss Artikel 13. Artikel 10 und 13Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAbendarbeit (20h00-23h00): Lohnzuschlag von 25% Nacht- (23h00-06h00) und Sonntagsarbeit: Lohnzuschlag von 100% Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstSchichtarbeit | Lohnzuschlag |
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2-Schichtsystem | 10% des Grundlohns | 3-Schichtsystem | 15% des Grundlohns | Bemerkungen: 13. Monatslohn auf Grundlohn und Schichtpauschale. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet. Bei 3-Schichtsystemen sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten.
Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Artikel 9SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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Morgenessen | CHF 10.-- | Mittag- und Nachtessen | je CHF 18.-- | Übernachtung | CHF 75.-- | Tagespauschale | CHF 121.-- | An teureren Orten | Individuelle Vereinbarung | Benützung Privatauto | mind. CHF -.65/km | Benützung Motorrad | mind. CHF -.30/km | Benützung Mofa | mind. CHF -.20/km | Bemerkungen: Als auswärtiger Einsatzort gilt jeder Ort, der mehr als 10 Autofahrtminuten vom Arbeits- und Wohnort entfernt ist und somit für Hin- und Rückkehr nicht mehr als 20 benötigt werden. Artikel 29 und 30weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'164h (jahresdurchschnittlich monatlich 180.33h, jahresdurchschnittlich wöchentlich 41.5 Stunden) Artikel 7FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 28 Ferientage | 21.- vollendetes 50. Altersjahr | 23 Ferientage | 51.-65. Altersjahr | 28 Ferientage | Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend. Artikel 32bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | | bezahlte Tage |
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Heirat des/der Arbeitnehmenden | | 2 Tage | Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | | 4 Tage | Todesfall von | Ehepartnerin/Ehepartner, Kinder, Eltern | 3 Tage | | Geschwister | 2 Tage | | Grosseltern | 1 Tag | | Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter | 1 Tag | Heirat eines Kindes | | 1 Tag pro Jahr | Umzug | | 1 Tag pro Jahr | Pflege eigener Kinder, wenn es nicht anders zu organisieren ist | | 3 Tage | Artikel 27bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an den im Anhang II aufgeführten höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgen. Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Feiertage können weder kompensiert noch wegen Krankheit oder Unfall nachbezogen werden ausser jene, die in die Ferien fallen. An den überzähligen kantonalen Feiertagen besteht kein Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles weder für die im Stundenlohn noch jene im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden. Arbeitnehmenden im Stundenlohn, welche temporär oder befristet weniger als drei Monate angestellt sind, werden die Feiertage mit einer Pauschalen von 3.58% auf den Grundlohn vergütet. Artikel 37BildungsurlaubFür fachbezogene, berufliche Weiterbildung haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. Artikel 28; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; 1 unbezahlter Karenztag. Krankentaggeldversicherung, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden: Hälfte der Prämie, jedoch max. 1.5% des Lohnes Unfall: Unfallversicherung bei der SUVA. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnzahlung von 80% für den Unfalltag und die 2 darauf folgenden Tage, die von der SUVA nicht versichert werden. Nichtbetriebsunfall-Versicherung: Der/Die Arbeitnehmende trägt die Prämien.
Artikel 24 und 25Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubBei Geburt eines Kindes: 4 Tage Artikel 27Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | | in % des Lohnes |
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Dienste bis zu 4 Wochen | | | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% des Lohnes | Rekruten und Kaderschule, Abverdienen; Rekrutierungstage | | | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Artikel 26Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Zentrale Paritätische Berufskommission ZPK erhebt einen Vollzugskostenbeitrag, um die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung (Artikel 52) sowie die Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und der Administration zu decken. Vollzugsbeitrag für den GAV für das Schreinergewerbe:
Beitragspflichtig | Kategorie | Vollzugsbeitrag |
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Arbeitnehmende | Berufsarbeitende, Sachbearbeitende Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und Monteure | CHF 10.-- pro Monat | | Hilfsmonteure und Hilfskräfte | CHF 10.-- pro Monat | Arbeitgeber/in | pauschaler Grundbeitrag | CHF 240.-- pro Jahr | | variabler Beitrag, zusätzlich zum pauschalen Grundbeitrag | CHF 5.-- pro Monat und Arbeitnehmende/n | Ist auch der GAV 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz' allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Vollzugsbeitrag für beide GAV insgesamt:
Beitragspflichtig | Kategorie | Vollzugsbeitrag |
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Arbeitnehmende | Berufsarbeitende, Sachbearbeitende Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung, Fachmonteure und Monteure | CHF 24.-- pro Monat | | Hilfsmonteure und Hilfskräfte | CHF 19.-- pro Monat | Arbeitgeber/in | pauschaler Grundbeitrag | CHF 240.-- pro Jahr | | variabler Beitrag, zusätzlich zum pauschalen Grundbeitrag | CHF 10.-- pro Monat und Arbeitnehmende/n | Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbetrag CHF 20.-- pro Monat. Artikel 47 und 48; GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 11Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzEs besteht zusätzlich ein AVE-erklärter Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe: Jeder diesem GAV unterstehende Betrieb muss einen Sicherheitsbeauftragten mit entsprechender Schulung haben. «Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe» (KSGS) setzt sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinander und Lösungen definiert und ausarbeitet (namentlich Fragen der Staub-, Spritz- und Lärmimmissionen). Sicherheitskonzept über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe «SIKO 2000» ist auf alle Betriebe anwendbar. Mit Hilfe der «SIKO 2000»-Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren systematisch zu erfassen, nach Risikosstufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen. Höhe der Beiträge (vgl. Vollzugskosten). GAV für das Schreinereigewerbe 'Weiterbildung und Gesundheitsschutz': Artikel 5, 6 und 7Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Löhne: Richtsätze für die Lehrlingsentschädigung (Beschluss VSSM-Zentralausschuss vom 1.4.2008; pro Monat; Lehrverträge mit Lehrbeginn ab 1.7.2009)
Lehrlingskategorie | Monatslohn |
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SchreinerIn EFZ: | | - 1. Lehrjahr | CHF 560.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 1'050.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | SchreinerpraktikerIn: | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 700.-- | Ferien (gemäss Gesetz): - Angestellte bis 20 Jahren von Gesetzes wegen: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit): 5 zusätzliche Ferientage (ohne Lohnanspruch)
Artikel 3; Merkblatt Lehrverhältnis; OR 329a+eKündigungKündigungsfristAnzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 6. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 38 und 39KündigungsschutzBei gänzlicher Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf beim überjährigen Arbeitsverhältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversicherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Artikel 40 und 43.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungVerband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)paritätische OrganeVollzugsorganeDer Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Entscheid über die Unterstellung von Betrieben unter diesen Gesamtarbeitsvertrag; c) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen; d) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der „Kommission für Sicherheit und Gesundheit im Schreinergewerbe“; e) Erlass eines Reglementes über das Inkasso der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge; f) Erlass eines Reglementes über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; g) Inkasso des Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrages; h) Verwaltung und Verfügung über Vollzugskostenbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen; i) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, sowie deren allfällige zivilprozessuale Durchsetzung; j) Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Regionalen Paritätischen Berufskommissionen; vorbehalten sind die Beschlüsse der Paritätischen Berufskommission des Kantons Baselland. Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK), die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben: a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat; b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK; c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden; d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission. Artikel 57.3 und 57.5MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Arbeitnehmende, die in einer Betriebskommission oder als Stiftungsrat in einer betrieblichen Pensionskasse tätig sind, haben zur Ausübung ihres Amtes das Recht, eine Ausbildung zu absolvieren. Für diese Bildung haben sie Anspruch auf Freistellung bis zu zwei Tagen pro Jahr. Zu beachten ist in jedem Falle das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz) vom 17. Dezember 1993. Artikel 15Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt.
Artikel 43.1Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZwischen den Vertragsparteien:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission | 2. Stufe
| Schiedsgericht
| Zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien und innerhalb des Betriebs:
Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Regionale Paritätische Berufskommission | 2. Stufe | Zentrale Paritätische Berufskommission | 3. Stufe
| Schiedsgericht
| Die Verhandlungspflicht über eine jeweilige Lohnanpassung unterliegt nicht der Beurteilung durch das vertragliche Schiedsgericht. Artikel 54, 57, 58 und 59FriedenspflichtArbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Als Störung des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen und den Auslagenersatz während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg. Können sich die GAV-Parteien über eine Lohnanpassung nicht rechtzeitig einigen, soll frühestens ab dem Monat Dezember hinsichtlich dieses einzigen Vertragselementes die Suspendierung der absoluten Friedenspflicht erklärt werden können. Artikel 50, 54
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe» GAV für das Schreinergewerbe 2018-2020 (2411 KB, PDF)» Kommentar zum GAV 2018-2020 (730 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2020 (97 KB, PDF)
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