Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Automobildiagnostiker/-in mit eidg. Fachausweis | CHF 5'550.-- |
Automobilmechatroniker/-in | CHF 4'650.-- |
Automobilfachmann/-frau | CHF 4'150.-- |
Detailhandelsangestellte/-r | CHF 4'050.-- |
Detailhandelsassistent/-in | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in im 1. Jahr nach der Lehrzeit | CHF 3'800.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 19. Altersjahr | CHF 3'850.-- |
Automobilassistent/-in ab vollendetem 20. Altersjahr | CHF 3'950.-- |
Hilfsarbeiter/-in ab vollendetem 20. Altersjahr im 1. Jahr der Tätigkeit im Autogewerbe | CHF 3'800.-- |
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019Lohnerhöhung
2020:
Im AGVS Sektion Aargau wird per 01.01.2020 eine individuelle Lohnerhöhung von 0.8% über die ganze Lohnsumme gewährt.
Die Teuerung ist per 31.10.2008 auf 110.1 Punkte (Basis 2000 = 100 Punkte) ausgeglichen.
2019:
Individuelle Lohnerhöhung von 1% über die ganze Lohnsumme
Die Teuerung ist auf 110.0 Punkte (31.10.2008) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Vertragsparteien beschliessen jährlich - spätestens im November - über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne.
Artikel 18; Lohnvereinbarung 2019 und 2020Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Artikel 18.5Kinderzulagen
Gemäss kantonalen gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 20Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Als Überzeit gilt im Zeitraum einer Zahltagsperiode über die festgesetzte Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung.
Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt.
Nicht als Überzeitarbeit gelten Arbeitszeitverschiebungen, worunter auch das Vor- und Nachholen unbezahlter individueller Absenzen zu verstehen ist.
Für Überzeitarbeiten wird ein Lohnzuschlag von 25% bezahlt.
Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Nachtarbeit (ohne Servicepersonal; 20h00–06h00) | 50% + Zwischenverpflegung oder CHF 15.-- Entschädigung |
Sonn- u. Feiertage (00h00–24h00) | 50% |
Für nächtlichen und sonntäglichen Service- und Tankstellendienst im Rahmen der normalen Arbeitszeit wird kein Zuschlag bezahlt.
Artikel 17Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Bei Nachtarbeit, für Werkstattpersonal (ohne Servicepersonal) Zwischenverpflegung oder Entschädigung von CHF 15.--
Artikel 17.7weitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 42h/Woche
Bei Bedarf auf max. 50h/Woche ausgedehnt, per 31. Dezember eines Jahres darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit jedoch 42h/Woche nicht übersteigen.
Artikel 16Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
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Arbe¡tnehmende und Lernende unter 20 Jahre | 5 |
Arbeitnehmende und Lernende über 20 Jahre | 4 |
ab 50. Altersjahr | 5 |
Artikel 21bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt ehelicher Kinder | 1 Tag |
Tod des/der EhegattIn oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister (in Hausgemeinschaft gelebt) | bis 3 Tage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister | bis 1 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag |
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen (bei ausgewiesenem zeitlichen Bedarf) | 1 Tag |
Rekrutierung | 1 Tag |
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr |
Artikel 23bezahlte Feiertage
Für den Kanton Aargau bzw. dessen Bezirke gelten folgende Feiertage:
Bezirk Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden:
Neujahr, Auffahrt, Karfreitag, Weihnachten, Berchtoldstag, Pfingstmontag, Ostermontag, Stephanstag
Übrige Gemeinden im Bezirk Baden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Fronleichnam, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Bremgarten:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Stephanstag
Bezirk Laufenburg und Muri:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Hellikon, Mumpf, Obermumpf, Schupfart und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Mariä Himmelfahrt, Auffahrt, Mariä Empfängnis, Karfreitag, Allerheiligen, Fronleichnam, Weihnachten
Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zunzgen im Bezirk Rheinfelden:
Neujahr, Pfingstmontag, Ostermontag, Weihnachten, Karfreitag, Allerheiligen, Auffahrt, Stephanstag
Bezirk Zurzach:
Neujahr, Allerheiligen, Auffahrt, Weihnachten, Fronleichnam, Karfreitag, Ostermontag, Stephanstag
Der 1. August ist im ganzen Kanton ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. An Tagen vor Feiertagen ist die Arbeit bis spätestens um 17h00 zu beendigen.
Artikel 22Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Obligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.
Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 24Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub (eheliche Kinder): 1 Tag
Artikel 23Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 75% des Lohnes
Während der übrigen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: 100% des Lohnes während eines Monats
Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivd¡enst bleiben zu treffende abweichende Verabredungen vorbehalten.
Artikel 25Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.
13. Monatslohn:
Lernende erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Ferien gemäss Gesetz:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 3.4, 18.5 und 19; OR 329a+e