GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2019 - 31.12.2021
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, welche – gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör; – Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren; – Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; – eine Tankstelle betreiben; – eine Fahrzeugwaschanlage betreiben. Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA: – Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11); – Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden; – Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.). Artikel 3.3 – 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die: – gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör; – Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren; – Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; – eine Tankstelle betreiben; – eine Fahrzeugwaschanlage betreiben. Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind: – Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; – Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes; – Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Artikel 15ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Praxis | Monatslohn |
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Automobildiagnostiker/-in FA | nach Diplom | CHF 5'200.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 5'400.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 5'600.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 5'800.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 6'000.-- | Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker) | nach QV | CHF 4'200.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'600.-- | | nach 10 Jahren Praxis | CHF 5'200.-- | Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur) | nach QV | CHF 3'800.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 4'200.-- | | nach 10 Jahren Praxis | CHF 4'800.-- | Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart) | nach QV | CHF 3'500.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'600.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | Hilfsarbeiter | ohne Berufspraxis | CHF 3'200.-- | | nach 1 Jahr Praxis | CHF 3'300.-- | | nach 2 Jahren Praxis | CHF 3'400.-- | | nach 3 Jahren Praxis | CHF 3'500.-- | | nach 4 Jahren Praxis | CHF 3'600.-- | | nach 5 Jahren Praxis | CHF 3'700.-- | | nach 6 Jahren Praxis | CHF 3'800.-- | | nach 7 Jahren Praxis | CHF 3'900.-- | | nach 8 Jahren Praxis | CHF 4'000.-- | Anhang 5: Artikel 1Lohnerhöhung2019: Generelle Lohnanpassung per 1. Januar 2019
(per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat. Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden. Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden. Zur Information: Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Minimallöhne jährlich in einem Anhang verbindlich fest. Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit den Abmachungen gemäss Art. 24 in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten und bis Ende Jahr für das nächste Jahr bekannt gegeben.
Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird. Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen. Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen. Artikel 25KinderzulagenGemäss einschlägiger kantonaler Gesetzgebung. Artikel 33
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDer Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu. Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen. Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind. Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen. Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden. Artikel 16.4, 16.5 und 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitFür vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00) | 50% | Abendarbeit (20h00 bis 23h00) | 25% | Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h00) | 25% | Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag. Artikel 17.7 und 17.8Schichtarbeit / PikettdienstDer Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Artikel 18SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeDen Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt. Artikel 34Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten. Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Artikel 16FerienDie Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. Dienstjahre | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Ab dem 21. Altersjahr | 22 Tage | Ab dem 50. Altersjahr | 28 Tage | Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 30 Tage | Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres. Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder | 1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich | Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag | Militärische Inspektion | 1 Tag | Militärische Aushebungstage sind bezahlt. Artikel 26bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen: - TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag; - SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag; - AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag; - AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage). Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden. Artikel 21BildungsurlaubFür die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage. Artikel 28LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass: a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird; b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist; c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt; d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes; e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen; f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…) Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu. Unfall: Berufsunfallversicherung (BU): Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.
Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU): Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmende. Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört.
Artikel 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubSchwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 26 und 29Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | Entschädigung |
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Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Durchdiener-RS | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und Frauendienst | Bis zu einem Monat/Kalenderjahr | 100% des Lohnes | | Für die darüber hinausgehende Zeit | | | Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% des Lohnes | | Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes | Artikel 31Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n Artikel 11; Anhang 2Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien (gemäss Gesetz): – Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage – Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS ab 2017 | Lehrjahr | Monatslöhne, 12x/Jahr; Empfehlung: bei guter Leistung Gratifikation in Höhe eines Monatslohnes |
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Automobil-MechatronikerIn | 1. Lehrjahr | CHF 650.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'350.-- | Automobil-Fachmann/-frau | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | Automobil-Assistent/-in | 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 600.-- | Zusatzlehre (für Automobil-Mechatroniker/-in) | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 1'200.-- | | 2. Zusatzlehrjahr | CHF 1'800.-- | Zusatzlehre (für Automobil-Fachmann/-frau) | 1. Zusatzlehrjahr | CHF 750.-- | | 2. Zusatzlehrjahr | CHF 900.-- | Artikel 3.3, 3.4 und 19; OR 329a+e; Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS 2017
KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Artikel 38.1 und 39.4KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – Die GewerkschaftArbeitgebervertretungAutogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgauparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit: a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags; b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV; c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen; d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung; f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV; g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge; h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;
i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV; k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden; l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen; m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.
Artikel 8MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenFrühzeitige Information der Vertragspartner, Besprechung der Situation, um Härtefälle zu verhindern/mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Massenentlassungen: gemäss OR Art. 335d ff. Artikel 14
KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe 1: Paritätische Berufskommission Stufe 2: Paritätische Landeskommission Stufe 3: Schiedsgericht Artikel 7
FriedenspflichtMit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Infolgedessen ist währende der Dauer des GAV jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt. Artikel 4
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Link zur Mitgliederliste» GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau 2012 (306 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Ostschweiz (69 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2017 Autogewerbe Ostschweiz (70 KB, PDF)» Lohnempfehlungen Lernende 2017 (88 KB, PDF)
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