GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion Solothurn
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet. *Artikel 3.1.1*
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Sozialpartnerschaft
Mitwirkung | Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.) | Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche gewerblich: - Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör - Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren - Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich mit mindestens 3 Rädern ausüben Artikel 3.2.1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Nicht unterstellt (mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna): Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebsleiter und Fahrzeugverkäufer. Artikel 3.3 und 3.4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird. Vertragsparteien streben die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 1.1.2015 an. Artikel 38.3; Zusatzvereinbarung per 1.1.2013ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2019: Reparaturwerkstätte Mitarbeiterkategorie | Jahre nach LAP | Monatslohn |
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Automobil-MechatronikerIn | im 1. Jahr | CHF 4'400.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'600.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'800.-- | Automobil-Fachleute | im 1. Jahr | CHF 4'000.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'200.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'400.-- | Automobil-AssistentIn | im 1. Jahr | CHF 3'500.-- | | im 2. Jahr | CHF 3'700.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 3'900.-- | Detailhandels-Fachleute | im 1. Jahr | CHF 4'000.-- | | im 2. Jahr | CHF 4'100.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'200.-- | ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 4'000.-- | Detailhandels-AssistentIn | im 1. Jahr | CHF 3'700.-- | | im 2. Jahr | CHF 3'800.-- | | nach 2 Jahren und mehr | CHF 4'000.-- | | Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitsausweis oder Berufsattest im Automobilgewerbe ab dem 20. Altersjahr | CHF 3'700.-- | Kaufmännische Angestellte: Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn Mindestlöhne Lernende ab 1.1.2011: Mitarbeiterkategorie | Lehrjahr | Monatslohn |
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AutomobilmechatronikerIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | Automobil-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'160.-- | Detailhandels-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | Zusatzlehre (Fachleute MechatronikerIn) | 3. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'400.-- | | 4. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'700.-- | Zusatzlehre (AssistenIn Fachleute) | 2. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'050.-- | Die Lernenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2019LohnerhöhungZur Information: Die Paritätische Berufskommission (PBK) befindet jeweils im November jeden Jahres über allfällige Lohnanpassungen. Artikel 21Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten ab der Ende der Probezeit einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 22KinderzulagenGemäss geltender kantonaler Gesetzgebung. Artikel 28LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit und Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich wird ein Lohnzuschlag von 25% gewährt. Nur für angeordnete Überzeit und Überstunden wird ein Zuschlag bezahlt. Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten eidgenössischen Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden. Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (21h00-23h00) | Lohnzuschlag von 25% | Nachtarbeit (23h00-06h00) | Lohnzuschlag von 50% | Samstagsarbeit (Samstag ab 13.00) | Lohnzuschlag von 50% oder Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer | Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag ab 18h00 - Sonntag 23h00) | Lohnzuschlag von 50% | Für regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit (Tankstellen und Verkaufsshops) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt. Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen. Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstSofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Artikel 15Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'216h (durchschnittlich 42.5h/Woche, bzw. 8.5h/Tag) Artikel 13FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 25 | Arbeitnehmende über 20 Jahre | 20 | ab 50. Altersjahr | 25 | Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre. Artikel 16 und 17; Zusatzvereinbarung per 1.1.2014bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr | Militärische Ausmusterung | 1 Tag | Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) | Artikel 23bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch (neu ab 2013: 1.Mai ganzer Tag) auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, 1. Mai, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte. Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2014LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen. Unfallversicherung: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Artikel 24 und 25Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 23Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule: Während der ersten vier Wochen 100% des Lohnes, danach die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung. Übrige obligatorische Militärdienstleistung: Innerhalb eines Jahres 100% des Lohnes bis zu einem Monat, darüber hinaus die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung. Artikel 26Pensionsregelungen / Frühpensionierunglnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Artikel 36BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag: Arbeitnehmende CHF 10.--/Monat. Für AGVS-Mitglieder sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Die Arbeitgeber sind ebenfalls verpflichtet, einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag zu bezahlen. Des Weiteren haften sie gegenüber der paritätischen Berufskommission für nicht bzw. nicht richtig abgezogene und abgerechnete Berufs- und Vollzugskostenbeiträge. Artikel 12Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren. Artikel 29.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt. Sie dürfen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (mit Ausnahme anderslauternder Bestimmungen) im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden. Ferien gemäss Gesetz: Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen. Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage. Mindestlöhne Lernende ab 1.1.2011: Mitarbeiterkategorie | Lehrjahr | Monatslohn |
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AutomobilmechatronikerIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 950.-- | Automobil-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'160.-- | Detailhandels-AssistentIn | 1. Lehrjahr | CHF 635.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 820.-- | Zusatzlehre (Fachleute MechatronikerIn) | 3. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'400.-- | | 4. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'700.-- | Zusatzlehre (AssistenIn Fachleute) | 2. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre) | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre) | CHF 1'050.-- |
Die Lernenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes). Artikel 3 und Artikel 16 und OR 329a+e und Artikel 21; Lohnvereinbarung per 1.1.2015KündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 32 und 33SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Artikel 1ArbeitgebervertretungSektion Solothurn des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) Artikel 1paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Berufskommission: -Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertragsparteien. -Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV, Ahndung von Verstössen gegen den GAV, Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Artikel 8KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Berufskommission | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission | Stufe 3 | Schiedsgericht | Artikel 7FriedenspflichtMit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Artikel 4
» Link zur Mitgliederliste» GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion Solothurn 2006 (1696 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Solothurn (80 KB, PDF)
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