GAV für das Autogewerbe des Kanton Uri
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri. *Artikel 3.1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber, welche gewerblich a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör; b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren; c) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben; d) eine Tankstelle betreiben, bedient; e) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben, bedient. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, ausgenommen sind: a) Familienangehörige des Arbeitgebers; b) Lehrlinge/Lehrtöchter - sie durfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer; c) Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind; d) Kaufmännisches und Verkaufspersonal. Artikel 3.5Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV (ab 31.12.2007) jeweils 1 Jahr weiter. Artikel 15.4ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhnePer 1. Januar 2019: Mitarbeiterkategorie | Alter | Jahreslohn |
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WerkstattchefIn | Ab 30-jährig | CHF 78'000.-- | AutomobilmechatronikerIn | Nach der Lehre | CHF 54'600.-- | | 25-jährig | CHF 59'670.-- | | 30-jährig | CHF 63'648.-- | | 40-jährig | CHF 68'952.-- | Automobilfachmann/-frau | | CHF 49'400.-- | ErsatzteilverkäuferIn | | CHF 48'100.-- | Artikel 23; Lohnvereinbarung 2019Lohnerhöhung2019: Individuelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat auf die effektiven Löhne. Artikel 24; Lohnvereinbarung 2019Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher im Jahreslohn inbegriffen ist. Artikel 25KinderzulagenGemäss geltender kantonaler Gesetzgebung Artikel 33LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung. Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen. - Überstunden: Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer oder Auszahlung ohne Zuschlag - Überzeit: Lohnzuschlag von 25% oder mit Einverständnis des/der ArbeitnehmerIn Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Art der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20.00-23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% | | regelmässig (mehr als 25-mal/Jahr) | kein Zuschlag | Nachtarbeit (23.00-06.00) | vorübergehend | Lohnzuschlag von 25% | | regelmässig | Zeitzuschlag von 10% | Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag, 23.00 - Sonntag, 23.00): | vorübergehend | Lohnzuschlag von 50% | | regelmässig | kein Zuschlag | Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen. Artikel 17Schichtarbeit / PikettdienstSofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Artikel 17SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2'210 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche.) Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Die Arbeitszeiten können flexibel gestaltet werden. Artikel 16; Lohnvereinbarung 2019FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage | Ab dem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab dem 60. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 30 Arbeitstage | Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht | 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage) | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag pro Jahr | Militärische Entlassung | 1 Tag | Rekrutierung | 2-3 Tage | Artikel 26bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlten Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt und Weihnachten Artikel 21BildungsurlaubBerufliche Aus- und Weiterbildung, Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse: 2 Tage/Kalenderjahr Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen Aus- und Weiterbildungstage. Artikel 28LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen. Unfall: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Artikel 29 und 30Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Gemäss Gesetzgebung Vaterschaftsurlaub (Geburt eines eigenen Kindes): 1 Tag Artikel 26 und 35Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Dienstdauer | Wer | Entschädigung |
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Während der Rekrutenschule als RekrutIn | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstutzungspflicht | 80% des Lohnes | Während der übrigen Militärdienstleistung | Innerhalb eines Jahres | Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr | 100% des Lohnes | | Für die darüber hinausgehende Zeit | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | | | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Artikel 31Pensionsregelungen / Frühpensionierunglnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Artikel 41BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag: Wer | Beitrag |
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Arbeitnehmende | CHF 10.--/Monat | Arbeitgeber | CHF 10.-- pro ArbeitnehmerIn/Monat |
Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Artikel 11Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt. Ferien: - Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 3 und 19; OR 329eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (normalerweise 2 Monate, max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 37 und 38KündigungsschutzMissbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336ff. OR Artikel 38SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Artikel 1ArbeitgebervertretungSektion Uri des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) Artikel 1paritätische OrganeVollzugsorganeParitätitische Berufskommission (PBK), Aufgaben: - der Durchführung und dem Vollzug dieses GAVs; - der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV; - dem Erlass sämtlicher fur den Vollzug des GAVs notwendigen Massnahmen; - der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien; - der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung; - der Rechnungstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV; - der Wahl der lnkassostelle fur die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; - der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und lnterpretation von Bestimmungen des GAVs; - dem Aussprechen und lnkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAVs; - der Beurteilung bzw. dem Entscheid uber die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers; - der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen; - der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Artikel 8MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitÜbt der/die ArbeitnehmerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. ln dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der Arbeitnehmer für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen. Artikel 27Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenWahrung der Koalitionsfreiheit Artikel 5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenSollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, so sind die Vertragspartner so früh als möglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Die Bestimmungen des OR über Massenentlassungen (Art. 335d ff.) sind entsprechend anwendbar. Artikel 14KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe | Stufe 3 | Schiedsgericht | Artikel 7FriedenspflichtMit dem Abschluss dieses GAVs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Artikel 4
» Link zur Mitgliederliste» GAV für das Autogewerbe des Kanton Uri 2005 (1542 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2015 Autogewerbe des Kanton Uri (35 KB, PDF)
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