GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt im Kanton Zürich. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal. GAV gilt nicht für Lernende. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann von jeder Vertragspartei auf Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer vorangehenden sechsmonatigen Frist gekündigt werden Artikel 29ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneEs gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020): Kategorie | Mindestlohn |
---|
2-jährige Lehre (EBA) | CHF 3'900.-- | BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'225.-- | BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- | Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre) | CHF 4'900.-- | Volljährige HilfsarbeiterIn | CHF 3'900.-- | Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020LohnkategorienBerufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes: - Im ersten Jahr nach der Lehre - Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre) Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind. Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung: - Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen. - für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter Artikel 9Lohnerhöhung2021: Es sind per 1. Januar 2021 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Die Verhandlungsdelegationen treffen sich im April 2021 zur Besprechung möglicher Anpassungen des GAV. 2020: Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen. Zur Information: Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten. Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020 und 2021Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes). Artikel 12LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt. Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitLohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit): - Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100% - Nachtarbeit (20.00–06.00): 50% Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt. Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren. Artikel 13.6SpesenentschädigungWird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt. Artikel 14Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr Artikel 13.2FerienAlter/Dienstjahre | Ferien |
---|
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) | Bis und mit 49. Altersjahr | 4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche) | Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche) | Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb | 6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche) | Artikel 15.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 1 Tag | Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | 2-3 Tage | Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben | 1 Tag | Umzug eines eigenen Haushalts | 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes | 1 Tag/Jahr | Rekrutierung | 1 Tag | Militärische Inspektion | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Heirat von Sohn oder Tochter | 1 Tag | Artikel 17bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag Artikel 16BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankengeld von mind. 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen. Unfall: Gemäss Bestimmungen des UVG: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Betriebsunfallversicherung: Der von der SUVA nicht gedeckte Lohnausfall wärend des Unfalltags und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Artikel 18 und 19Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstObligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|
Rekrutenschule | 50% | 80% | Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr | 100% | 100% | Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen | 50% | 80% | Artikel 17Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien. [Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011] Artikel 5Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: GAV gilt nicht für Lernende. Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner: Ausbildung | Lehrjahr | Monatslohn |
---|
Automobil-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | Automobil-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | Zusatzlehre | 1. Zusatzjahr | CHF 1'450.-- | | 2. Zusatzjahr | CHF 2'150.-- | Automobil-Mechatroniker/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'450.-- | Detailhandels-Assistent/in | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | Detailhandels-Fachleute | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | Ferien: 5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende Artikel 15; Lohnempfehlung für LernendeKündigungKündigungsfristDauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1-3 Monate) | 7 Tage | Unterjährig | 1 Monat | Überjährig | 2 Monate | Artikel 20KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher. - Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist. - Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin. - Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt. Artikel 21SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia SYNA - die GewerkschaftArbeitgebervertretungAutogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürichparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Landeskommission: Schlichtung Artikel 4FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
---|
Stufe 1 | Vertragsparteien | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission | Stufe 3 | Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung) | Artikel 4FriedenspflichtDie Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung. Artikel 3
» Link zur Mitgliederliste» GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich 2001 (1034 KB, PDF)» Teuerungsausgleich und Mindestlöhne 2020 Autogewerbe Zürich (56 KB, PDF)» Teuerungsausgleich und Mindestlöhne 2021 Autogewerbe Zürich (64 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|