GAV MPS Micro Precision Systems AG, Biel und Bonfol
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Bitte auswählen
Firmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)
Firmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)betrieblicher GeltungsbereichGilt für MPS-Werk Biel und Zweigstelle Bonfol. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für die im Bieler MPS-Werk und in der Zweigstelle Bonfol beschäftigten sowie in der Gewerkschaft Unia organisierten ArbeitnehmerInnen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb oder in Heimarbeit beschäftigt sind und unabhängig vom Lohnmodus. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird nicht vier Monate vor Ablauf gekündigt, bleibt der Vertrag für ein weiteres Jahr gültig. Artikel 1.14.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne | Ungelernte | Ungelernte nach 5 Jahren | Gelernte | Techniker | Handelsangestellte |
---|
Biel | CHF 3'843.-- | CHF 4'043.-- | CHF 4'543.-- | CHF 5'543.-- | CHF 4'043.-- | Bonfol | CHF 3'643.-- | CHF 3'843.-- | CHF 4'343.-- | CHF 5'343.-- | CHF 3'843.-- | Artikel 13.2.4LohnerhöhungZur Information: Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestanfangslöhne (...). Artikel 13.2.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, erhalten einen 13. Monatslohn. Arbeitnehmer (AN) | Berechnung 13. ML |
---|
AN im Monatslohn | normaler Monatslohn | AN im Stundenlohn | Durchschnittsstundenlohn der ersten 10 Monate, inkl. Ferienlohn, multipliziert mit 173.33 | AN im Leistungslohn | Stundenlohn der ersten 10 Monate, inkl. Ferienlohn, multipliziert mit 173.33 | Heimarbeiter | 10% des Verdienstes der ersten 10 Monate | Artikel 16KinderzulagenDie Familienzulagen sind wie folgt festgelegt: – Haushaltzulage: mps-Werk in Biel und Zweigstelle in Bonfol: Fr. 60.– pro Monat – Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland): a) mps-Werk in Biel: Fr. 230.– pro Monat und pro Kind b) Zweigstelle in Bonfol: Fr. 250.– pro Monat und pro Kind – Bildungszulage: a) mps-Werk in Biel: Fr. 290.– pro Monat bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr b) Zweigstelle in Bonfol: 300.– pro Monat bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr – Geburtenzulage: Fr. 1500.– Artikel 17.3LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitVon der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt. Überstunden: Ausgleich durch Freizeit oder 25% Lohnzuschlag. Artikel 10.2 und 11.2Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitVon der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt. Artikel 11.2Schichtarbeit / PikettdienstVon der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt. Artikel 11.2SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit40 Stunden pro Woche (= 173.33 Stunden pro Monat) Artikel 10.1 und 16.3FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag für Heimarbeiter |
---|
Bis 18-jährig | 35 Tage | | Bis 21-jährig | 30 Tage | | Lehrlinge im 1. Jahr | 35 Tage | | Lehrlinge im 2. Jahr | 30 Tage | | Bis 51-jährig | 25 Tage | 10.7% | Ab 51-jährig | 30 Tage | 13.2% | Artikel 18 und 18.7bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Eigene Heirat | 3 Tage | Vaterschaftsurlaub | 5 Tage | Tod Ehepartner, Kind oder Eltern | 3 Tage | Tod Schwiegereltern, Geschwister | 1 - 3 Tage | Tod Grosseltern | 1 Tag | Eigener Umzug | 1 Tag | Militärinspektion | 0.5 - 1 Tag | Artikel 21bezahlte Feiertage9 bezahlte Feiertage: Biel | Bonfol |
---|
Weihnachten | Weihnachten | 26. Dezember | Neujahr | Neujahr | Karfreitag | 2. Januar | Ostermontag | Karfreitag | 1. Mai | Ostermontag | Auffahrt | Auffahrt | Pfingstmontag | Pfingstmontag | Fronleichnamsfest | 1. August | 1. August | Artikel 19.1Bildungsurlaub5 Tage pro Jahr. Artikel 25.4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDer Arbeitgeber schliesst Versicherung für Unfalltaggeld ab. Der Arbeitnehmer schliesst Versicherung für Krankentaggeld ab, mit folgenden Bedingungen: Monatslöhner: 100% Lohnersatz während 720 vollen Tagen, mit aufgeschobener Leistung Anstellungsdauer | Lohnfortzahlung durch AG |
---|
unter 1 Jahr | 1 Monat | unter 3 Jahren | 2 Monate | zwischen 4 und 8 Jahren | 3 Monate | zwischen 9 und 10 Jahren | 4 Monate | zwischen 11 und 20 Jahren | 5 Monate | nach 20 Jahren | 6 Monate | Stundenlöhner: 80% Lohnersatz während 720 vollen Tagen. Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers: 2 Lohnprozente. Heimarbeiter: 80% Lohnersatz während 720 vollen Tagen. Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers: 4.1 Lohnprozente. Arbeitgeberbeitrag an Krankenpflegeversicherung: CHF 160.- pro Monat sowie CHF 50.- pro Monat für jedes Kind. Artikel 22Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub von 18 Wochen bei vollem Lohn. Adoptionsurlaub von 10 Wochen bei vollem Lohn. Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen bei vollem Lohn. Urlaub zur Pflege eines Familienmitglieds von 3 Tagen pro Fall bei vollem Lohn. Unbezahlter Erziehungsurlaub von 3 bis 12 Monaten. Artikel 23Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Personen | Prozent des Lohnes | Dauer | Danach |
---|
Rekrutenschule | ohne Unterstützungspflicht | 50% | | | Rekrutenschule | mit Unterstützungspflicht | 75% | | | Instruktionskurs | ohne Unterstützungspflicht | 100% | 30 Tage | ab 31. Tag 50% | Instruktionskurs | mit Unterstützungspflicht | 100% | 30 Tage | ab 31. Tag 80% | Wiederholungskurs | | 100% | | | Zivildienst, Zivilschutz, Rot-Kreuz-Dienst sowie der von der zuständigen Behörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligat. Militärdienst gleichgestellt. Artikel 20Pensionsregelungen / FrühpensionierungIn den zwei Jahren vor Erreichen des offiz. AHV-Rentenalters hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gleitenden Ruhestand: Reduzierung der Arbeitszeit um maximal 20% und entsprechender proportionaler Lohnsenkung. Das versicherte Einkommen bleibt auf dem Stand von vor der Arbeitszeitkürzung. Die Gesamtheit der Beiträge, die der beruflichen Vorsorge bezüglich der Differenz zwischen ursprünglichem und nun reduziertem Lohn geschuldet ist, wird von mps übernommen. Artikel 12BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeStiftung "Paritätische Kommission mps-Unia" Arbeitgeberbeitrag 0.8% der Gesamtlohnsumme, jedoch höchstens CHF 70'000.-- pro Jahr. Stiftung überweist jährlich CHF 500.-- auf individuelles Zins tragendes Sperrkonto für jeden gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter. Das Konto wird aufgelöst und ausbezahlt, sobal mit mps kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Artikel 2Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenBezüglich Mobbing und sexueller Belästigung bestimmen mps und Unia eine Vertrauenperson, die Klagen entgegennimmt. MPS ist verpflichtet, Massnahmen in die Wege zu leiten. Artikel 24Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungLeiharbeitern sind den GAV-Bestimmungen unterstellt. Artikel 9.6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Lehrlinge sind den GAV-Bestimmungen unterstellt. Monatslohn: Lehrjahr | Lehrlingslohn |
---|
1. Lehrjahr | CHF 900.-- | 2. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'310.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'360.-- | Ferien: Jugendliche Arbeitnehmer: – mind. 7 Wochen bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr – mind. 6 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr Lehrlinge, die ein Fähigkeitszeugnis vorbereiten: – 7 Wochen Ferien während des 1. Lehrjahres – 6 Wochen Ferien ab 2. Lehrjahr Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.2, 18.3 und 27.4KündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2. - 9. Deinstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 9.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungMPS Micro Precision Systems AG (MPS) Biel und Zweigstelle in Bonfolparitätische OrganeVollzugsorganeBetriebskommission als Verbindungsorgan zwischen MPS-Betriebsleitung und Personal. Aufgaben: GAV-Kontrolle, Vermittlung bei individuellen Streitfällen, etc. Zusammensetzung: 4-7 Mitglieder für Biel, 1-3 für Bonfol Artikel 4FondsParitätische Kommission MPS-Unia, finanziert mit 0.8%, jedoch höchstens CHF 70'000.-- der Gesamtlohnsumme pro Kalenderjahr. Artikel 2MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitUnia bestimmt 1 Gewerkschaftsvertreter. Aufgaben: Teilnahme an Betriebskommission, Kontakt mit Unia-Sekretär, Information der neu angestellten Mitarbeiter über GAV, Bildungsurlaub... Artikel 4.6Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Vgl. Reglement Betriebskommission Artikel 2Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDem Gewerkschaftsvertreter darf aus Gründen, die in Bezug zu seiner Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter stehen, nicht gekündigt werden. Artikel 4.6Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenWerden wirtschaftlich bedingte Entlassungen ins Auge gefasst, hat MPS die Gewerkschaft Unia in der Regel einen Monat vorher in Kenntnis zu setzen. Sind wirtschaftlich bedingte Entlassungen unabdingbar, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam erarbeiten. Artikel 8KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Unia verhandelt mit MPS 2. Stufe: Bei keiner Schlichtung gelangt der Streitfall an den Gerichtskreis II Biel-Nidau Artikel 1.13FriedenspflichtZur Vermeidung sozialer Konflikte, verpflichten sich die Vertragsparteien während der Gültigkeitsdauer des Vertrages auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern beeinträchtigen könnte. Die Schlichtungs- und Schiedsverfahren bleiben vorbehalten. Artikel 1.3
» GAV MPS Micro Precision Systems 2016 (1109 KB, PDF)» CCT MPS Micro Precision Systems 2016 (1086 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|