GAV Belimed Sauter AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Belimed Sauter AG, TG)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Belimed Sauter AG, TG)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle eigenen Arbeitnehmenden der Belimed Sauter AG (inkl. Lernende). Auf die leitenden Angestellten (Geschäftsleitungsmitglieder und Kader) ist der GAV soweit anwendbar, als mit diesen nichts anderes vereinbart ist. Auf Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer, PraktikantInnen und Temporärbeschäftigte ist die Vereinbarung sinngemäss anzuwenden. Die sinngemässe Anwendung bedeutet, dass die Arbeitnehmenden in Bezug auf Lohn, Arbeitszeit, Ferien und Feiertage Anrecht auf die gleichen Regelungen wie die Arbeitnehmenden unter Abs. 1 haben. Sie unterstehen aber dem GAV nicht. Die Firma achtet hinsichtlich des externen Temporärpersonals auf ein vernünftiges Verhältnis zum eigenen Personal und verpflichtet sich, ein Unterlaufen der betriebsüblichen Anstellungsbedingungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und damit eine Konkurrenzierung der Stammbelegschaft zu verhindern. Artikel 3 und 4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSollte der Gesamtarbeitsvertrag nicht von einer Partei per 31.12. gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um 1 Jahr (erstmals kündbar per 31.12.2018). Artikel 41ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneKategorie | Mindestlöhne (x 13) per 1. Juli 2014 |
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TechnikerInnen Fachhochschule | CHF 5'900.-- | Facharbeitende EFA ab dem 25. Altersjahr | CHF 4'300.-- | Facharbeitende EFA bis zum 25. Altersjahr | CHF 4'100.-- | Hilfsarbeitende | CHF 4'000.-- | Lernende 1. Lehrjahr | CHF 550.-- | Lernende 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | Lernende 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | Lernende 4. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | Artikel 19.3LohnerhöhungZur Information: Es werden jährlich Lohngespräche zwischen der Personalkommission und der Firma geführt unter Berücksichtigung der bestehenden Mindestlöhne und der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens. Die Vertragsparteien verhandeln nach Ablauf der halben Vertragslaufzeit (erstmals per Ende 2016) die Mindestlöhne neu. Artikel 19Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes, die in der Regel im November ausbezahlt wird. Erfolgsbeteiligung: Sämtliche Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung, sofern der EBIT der Belimed Gruppe nach Berücksichtigung der Erfolgsbeteiligung folgende Prozentsätze gemessen am Umsatz der Belimed Gruppe erreicht: EBIT ('earnings before interest and taxes') | Erfolgsbeteiligung |
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mind. 6% | CHF 1’000.-- | mind. 8% | CHF 1’500.-- | mind. 10% | CHF 2’500.-- | mind. 11% | CHF 3’000.-- | mind. 12% und mehr | CHF 3'500.-- | Dienstaltersgeschenke: Dienstjahre | Betrag |
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nach 5 Dienstjahren | CHF 1'500.-- | nach 10 Dienstjahren | CHF 2‘000.-- | nach 15 Dienstjahren | CHF 2‘500.-- | nach 20 Dienstjahren | CHF 3'500.-- | nach 25 Dienstjahren | CHF 4‘500.-- | nach 30 Dienstjahren | CHF 6‘000.-- | nach 35 Dienstjahren | CHF 8‘500.-- | nach 40 Dienstjahren | CHF 10‘000.-- | Artikel 19.4, 20 und 22KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstundenarbeit wird im Verhältnis 1:1 kompensiert oder ausbezahlt. Überzeitarbeit, die die Grenze von 45 Wochenstunden überschreitet, wird im Verhältnis 1:1 kompensiert oder mit 25% Lohnzuschlag ausbezahlt. Artikel 16.2SpesenentschädigungFür das Montage- und Service-Personal besteht ein zwischen der Firma und der Personalkommission vereinbartes Reglement, in welchem insbesondere allfällige Zulagen und Spesen umschrieben sind und welches für das betreffende Personal einen Bestandteil der Anstellungsbedingungen bildet. Artikel 16.3Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41 Stunden zuzüglich einer Stunde Vorholzeit pro Woche Artikel 16.1FerienAlter | Anzahl Ferientage bis 31.12.2015 | Anzahl Ferientage ab 1.1.2016 |
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Lernende oder Jugendliche bis zum 20. Altersjahr | 35 | 35 | nach dem zurückgelegten 20. Altersjahr | 23 | 25 | nach dem zurückgelegten 30. Altersjahr | 25 | 25 | nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr | 26 | 27 | nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr | 28 | 29 | nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr | 30 | 30 | Artikel 17.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | vergütete Absenztage |
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Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung oder Eintragung der Partnerschaft | 1 Tag | Geburt oder Adoption eines Kindes | 1 Tag | Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter/Schwiegersohn oder eines Geschwisters, | bis zu 3 Tage sofern sie mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten (andernfalls bis zu 1 Tag) | Schulbesuch von eigenen Kindern mit elterlicher Obhut | bis zu 1 Tag pro Jahr | Rekrutierung | bis zu 3 Tage | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis zu 3 Tage pro Vorfall | Artikel 23bezahlte FeiertageAn folgenden gesetzlichen Feier- und Ruhetagen wird nicht gearbeitet: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (unbezahlter Ruhetag), Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember), Stephanstag (26. Dezember) Artikel 18Bildungsurlaubmind. 2 Tage pro Jahr Artikel 25LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit und Unfall: 100% des Lohnes für beschränkte Zeitdauer (innert 12 Monaten): Dienstjahr | Zeitdauer |
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im 1. Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit) | 1 Monat | ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate | ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate | ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate | ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate | ab 20. Dienstjahr | 6 Monate |
Prämien der Krankentaggeldversicherung gehen zu Lasten der Firma. Artikel 19.5Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 16 Wochen (100% Lohn) Vaterschaftsurlaub: 5 bezahlte Tag und Möglichkeit von max. unbezahlten 8 Wochen Artikel 19.6Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitär- und Zivildienstentschädigung | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete/Ledige mit Unterstützungspflicht |
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Rekrutenschule (als Rekrut) | 50% | 80% | übrige Dienstleistung bis 1 Monat | 100% | 100% | für die 1 Monat übersteigende Zeit | 50% | 80% | Artikel 19.7BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende: CHF 10.--/Monat Arbeitgeber: CHF 40.-- für jede/n GAV-Unterstellte/n Artikel 7 und 12Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Vertragsparteien unterstützen die Gleichbehandlung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im Betrieb und auf allen Ebenen insbesondere durch Förderung der Sprachkompetenz und namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung. Sie tolerieren unter keinen Umständen eine ausländerfeindliche Stimmung im Betrieb. Die Firma setzt sich ein zur Förderung von Personen mit Handicap, deren Integration und Ausbildung sicher zu stellen und ihnen entsprechende Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Artikel 32 und 33Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Betrieb. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Frauen gelegt. Der Grundsatz des gleichen Lohns für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen. Die berufliche Entwicklung der Frauen in der Firma soll gefördert werden. Die Firma beachtet nach deren betrieblichen Möglichkeiten insbesondere: – den Frauen den Zugang zu den beruflichen Grundbildungen der Industrie zu erleichtern; – die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern; – den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf durch entsprechende Arbeitszeitmodelle sowie durch spezielle betriebliche Einrichtungen zu erleichtern und zu fördern. – Mit Arbeitnehmerinnen, auch nach einer Familienphase, abzuklären, ob sie eine im Betrieb notwendige Grundbildung nachholen oder eine berufliche Weiterbildung absolvieren können und welche Erleichterungen der Betrieb leisten kann. – bei Arbeitnehmenden mit fremdsprachigem Hintergrund zusätzlich der zur beruflichen Förderung notwendige Spracherwerb mit internen oder externen Sprachkursen zu fördern; – bei Beförderungen auch Arbeitnehmerinnen mit Teilzeitpensen zu berücksichtigen. Artikel 10.5 und 31Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen. Zu diesem Zweck wird eine betriebliche Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutz-Kommission, bestehend aus mindestens dem/der Gesundheitsverantwortlichen der Firma, einer Vertretung des Personalwesens und einem Mitglied der Personalkommission gebildet. Der Kommission werden alle Informationen zu Problemen und Risiken neuer oder bestehender Produkte oder Verfahren vorbehaltlos zur Verfügung gestellt. Die Kommission erarbeitet verbindliche Regeln für die Arbeitnehmenden und die Führungskräfte betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und überwacht mit der Unterstützung der Geschäftsleitung deren Umsetzung. Insbesondere soll in einer Situation einer schweren Gefährdung der Sicherheit der Produktionsprozess angehalten werden dürfen. Daneben wird eine betriebliche Schulung zum Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz speziell für Temporärangestellte bei deren Stellenantritt durchgeführt. Schwangere Frauen und stillende Mütter werden am Arbeitsplatz speziell geschützt. Gewisse Arbeiten dürfen sie nur beschränkt, gar nicht oder nur mit bestimmten Arbeitsplatzauflagen ausführen. Sie sind in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gefahren für sich, das ungeborene und geborene Kind und über ihre Rechte zu informieren. Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten. Datenschutz: – Das Speichern personenbezogener Daten ist auf das betrieblich Notwendige zu beschränken. – Die Firma hat diejenigen Personen zu bezeichnen, welche Zugang zu den gespeicherten Daten haben. – Den Arbeitnehmenden muss auf Verlangen Auskunft über die ihn betreffenden, erfassten Daten erteilt werden. – Fehlerhafte personenbezogene Daten sind zu berichtigen. – Beim Austritt aus der Firma sind diejenigen personenbezogenen Daten, die nicht mehr für betriebsinterne oder behördliche Zwecke oder Statistiken benötigt werden, zu löschen. Dem Arbeitnehmenden sind auf Verlangen die noch verbleibenden Daten mitzuteilen. – Die Personalkommission hat das Recht auf frühzeitige Information über die Systeme der Erfassung und Bearbeitung personenbezogener Daten mittels elektronischer Anlagen und über die Regelung der Zugangsberechtigung. Artikel 35Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende sind dem GAV unterstellt. Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 35 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Mindestlohn für Lernende | x 13 per 1. Juli 2014 |
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1. Lehrjahr | CHF 550.-- | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | Sonstige Bestimmungen: - Geeigneten Lernenden soll die Möglichkeit geboten werden, die Berufsmittelschule zu besuchen, um eine Berufsmaturität abschliessen zu können. - Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass den Lernenden vor Beendigung ihrer Ausbildung eine Information über den vorliegenden GAV gegeben wird. - Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre sollen Lernende der Firma nach betrieblichen Möglichkeiten während mindestens 12 Monaten weiter beschäftigt werden. - Rekrutenschule, Zivildienst oder Durchdiener-RS im direkten Anschluss an die Lehre haben aufschiebende Wirkung. Artikel 3, 17.1, 19.3 und 30KündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Tage | Danach | 2 Monate | Artikel 27.1KündigungsschutzKündigungsschutz für ältere Arbeitnehmende: Bei Umstrukturierungen geniessen die Arbeitnehmenden ab 60 Altersjahren einen besonderen Schutz. Es soll vermieden werden, dass diese Arbeitnehmenden von Arbeitslosigkeit betroffen sind. In solchen Fällen wird versucht, eine Lösung über Frühpensionierung oder Umplatzierung zu finden. Kündigungsschutz für Mitglieder der Personalkommission und des Stiftungsrats der Pensionskasse: Mitgliedern der Personalkommission und Stiftungsräten der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Arbeitnehmervertreterin oder Arbeitnehmervertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile (betreffend Lohn, beruflicher Entwicklung usw.) erwachsen. Beabsichtigt eine Firma die Entlassung eines Mitglieds, hat ihm die Geschäftsleitung vor der Kündigung eine begründete schriftliche Mitteilung zu machen. Der betroffene Arbeitnehmende kann innert 5 Tagen ab Erhalt der oben erwähnten Mitteilung der Firma die Überprüfung der Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung durch ein paritätisches Gremium (= je 2 Delegierte der jeweiligen Geschäftsleitung und der Gewerkschaft) verlangen. Das paritätische Gremium überprüft den vorgelegten Fall und entscheidet darüber, ob die beabsichtigte Kündigung zulässig sei, d.h. ob die Firma im konkreten Fall begründeten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat oder nicht. Der Entscheid des Gremiums setzt die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums voraus (wobei Stimmenthaltung unzulässig ist) und muss spätestens 15 Tage nach Eingang des Überprüfungsbegehrens gemäss Abs. 3 vorliegen. Fällt das paritätische Gremium einen Mehrheitsentscheid, ist dieser abschliessend. Sollte das paritätische Gremium zu keinem Mehrheitsentscheid gelangen, kann der Fall durch die betroffene Partei an das Schiedsgericht weitergezogen werden. Dieses Verfahren gilt für Arbeitnehmende, welche aus der Personalkommission oder aus dem Stiftungsrat ausgetreten sind bis 2 Jahre nach deren Austritt. Artikel 27.2 und 37.6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungBelimed Sauter AGparitätische OrganeVollzugsorganeZur Durchsetzung dieses GAV wird eine Personalkommission gebildet. Wenn in Verhandlungen zwischen Personalkommission und Firma keine Einigung erzielt wird, kann auf Verlangen der Personalkommission oder der Firma die Gewerkschaft Unia zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden. Ganz besonders gilt dies in folgenden Fällen: – Allgemeine Lohnänderung; – Abweichung von der normalen Arbeitsdauer, Einführung flexibler Arbeitszeitsysteme; – Einführung und Durchführung von Lohnbewertungs- und Leistungssystemen; – Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages Artikel 8 und 9.2FondsEin Drittel des Jahresbeitrages (Partnerschaftsbeitrag von CHF 40.--/Arbeitnehmende/r) fliesst in einen Partnerschaftsfonds und wird zur Finanzierung der Vertragskosten und gemeinsamer Aufgaben verwendet. Über die Verwaltung des Fonds und die Zweckbestimmung der Mittel verständigen sich die Vertragsparteien und stellen diesbezüglich Richtlinien auf. Artikel 12MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitFür die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten die Personalkommissionen pro Mitglied und Jahr 4 Tage, die als Arbeitstage gelten. Artikel 37Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission (aus 2 bis 4 Personen bestehend): Die Personalkommission nimmt die Anliegen der Arbeitnehmenden entgegen und vertritt sie bei der Geschäftsleitung, wenn ihr eine Weiterbehandlung als angezeigt erscheint und wenn sie nicht auf dem Dienstweg zu behandeln sind. Die Mitglieder der Personalkommission können ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, soweit es zur ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Wo es der Umfang der Beanspruchung erfordert, kann für einzelne Mitglieder eine weitergehende Freistellung vereinbart werden. Zutrittsrecht Gewerkschaft: Der Zugang von GewerkschaftssekretärInnen zu Betriebsräumen wird unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften und nach Absprache mit der Firma gewährt. Artikel 10 und 37Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKündigungsschutz für Mitglieder der Personalkommission und des Stiftungsrats der Pensionskasse: Mitgliedern der Personalkommission und Stiftungsräten der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtung darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Arbeitnehmervertreterin oder Arbeitnehmervertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile (betreffend Lohn, beruflicher Entwicklung usw.) erwachsen. Beabsichtigt eine Firma die Entlassung eines Mitglieds, hat ihm die Geschäftsleitung vor der Kündigung eine begründete schriftliche Mitteilung zu machen. Der betroffene Arbeitnehmende kann innert 5 Tagen ab Erhalt der oben erwähnten Mitteilung der Firma die Überprüfung der Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung durch ein paritätisches Gremium (= je 2 Delegierte der jeweiligen Geschäftsleitung und der Gewerkschaft) verlangen. Das paritätische Gremium überprüft den vorgelegten Fall und entscheidet darüber, ob die beabsichtigte Kündigung zulässig sei, d.h. ob die Firma im konkreten Fall begründeten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat oder nicht. Der Entscheid des Gremiums setzt die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums voraus (wobei Stimmenthaltung unzulässig ist) und muss spätestens 15 Tage nach Eingang des Überprüfungsbegehrens gemäss Abs. 3 vorliegen. Fällt das paritätische Gremium einen Mehrheitsentscheid, ist dieser abschliessend. Sollte das paritätische Gremium zu keinem Mehrheitsentscheid gelangen, kann der Fall durch die betroffene Partei an das Schiedsgericht weitergezogen werden. Dieses Verfahren gilt für Arbeitnehmende, welche aus der Personalkommission oder aus dem Stiftungsrat ausgetreten sind bis 2 Jahre nach deren Austritt. Whistleblowing: Arbeitnehmende, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Geschäftsleitung geschützt. Artikel 28 und 37Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenVgl. Artikel 38 bis 40 über Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen: Die Firma ist bemüht die Personalkommission frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen im Gefolge notwendig gewordener struktureller oder organisatorischer Anpassungen zu informieren und mit ihr die Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Beabsichtigt die Firma die Entlassung von 10% oder mehr Arbeitnehmenden, so hat sie die Personalkommission und die Gewerkschaft Unia rechtzeitig zu konsultieren. Sie erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte, informiert sie schriftlich über die Gründe der Entlassungen, die Anzahl Betroffener, die Anzahl der in der Regel Beschäftigten sowie den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, und gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Dabei ist unter Berücksichtigung des bisherigen Informationsstandes eine der konkreten Situation nach Treu und Glauben angemessene Zeitdauer einzuräumen. Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen: – Sozialplanpflicht – Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen – innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung – Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche – Verlängerung oder, auf Wunsch der Arbeitnehmenden, Verkürzung der Kündigungsfristen – Umzugserleichterungen/Wegentschädigung – Entgegenkommen bei Betriebswohnungen – vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen – volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge – zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen – Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten – vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen – Verzicht auf Konkurrenzklauseln – Entgegenkommen bei Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten – Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen. Artikel 38 - 40KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Personalkommission und Geschäftsleitung | 2. Stufe | Beizug der Gewerkschaft Unia | 3. Stufe | Schiedsgericht | Artikel 9FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages den Arbeitsfrieden absolut zu wahren. Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diesen GAV nicht berührt werden. Diese Friedenspflicht gilt sowohl für die Firma wie für den einzelnen Arbeitnehmenden. Artikel 5
» GAV Belimed Sauter AG 2014 (508 KB, PDF)
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