GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmende, die in der JURA Elektroapparate AG befristet oder unbefristet beschäftig werden.
Grundsätzlich sínd alle Arbeitnehmende ím Sínne des Arbeitsgesetzes der Vereinbarung unterstellt. Wobei die Anwendung auf höhere Angestellte - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitwirkung - in der Firma geregelt wird.
Artikel 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist von drei Monaten frühestens per 31.12.2008) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.
Artikel 17Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell vereinbart.
Artikel 6.1.1Lohnerhöhung
2015:
- individuelle Lohnanpassung: +1.5%
- Funktionsanpassungen diverser Stellen: +CHF 40'000.--
- Oster- und Pfingstmontag werden als bezahlte Feiertage gutgeschrieben (7.5 Feiertage im 2015)
- Möglichkeit eines Bezugs von Rekachecks für CHF 1'200.-- mit 20% Einsparung
- Gutscheine für JURA-Produkte im Wert von CHF 300.-- (bei 100%-Pensen)
Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird zwischen der Angestelltenkommission und der Geschäftsleitung jährlich verhandelt.
Artikel 6.1.2; Lohnrunde 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Der 13. Monatslohn wird ìm November (11/12) und im Dezember (1/12) ausbezahlt.
Artikel 6.5.1Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über 45 Stunden liegen. Mehrstunden sind Überstunden.
Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden sind Überstunden; zusätzliche Minderstunden verfallen zu Lasten des Arbeitsgebers. Mehrstunden über 225 sind immer durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen und mit einem Zuschlag von 25% in Zeit oder Geld zu entgelten.
Artikel 5.2.1a + 5.2.1dNachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte maximal 2080 Stunden (= 40 Std-Woche, wenn keine anderslautende Vereinbarung zwischen Angestelltenkommission und Arbeitgeber).
Artikel 5.1.1Ferien
Mitarbeiter | Arbeitstage |
---|
weniger als 20 Jahre | 25 Tage |
jünger als 50 Jahre | 25 Tage |
50 - 59 Jahre* | 27 Tage |
ab 60* | 30 Tage |
* vom 1. Januar an, der dem 49. respektive 59. Geburtstag folgt.
Artikel 7.1.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Anzahl Arbeitstage |
---|
Heirat | 2 Tage |
Niederkunft der Ehefrau | 1 Tag |
Tod von Ehepartner, Kind, Eltern | maximal 3 Tage |
Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern | 1 Tag |
Hochzeit von Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Rekrutenaushebung | 1Tag |
Waffeninspektion | 1 Tag |
aktive Teilnahme an eidg. Festen | 1 Tag |
Artikel 12bezahlte Feiertage
Als Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Nachmittag), Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, 25. Dezember
Bezahlt sind maximal 9 Feiertage.
Artikel 5.7 und 8Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
1. und 2. Krankheitsfall im Kalenderjahr: 100% Lohn. Ab 3. Krankheitsfall im Kalenderjahr besteht eine Karenzfrist von 3 Tagen.
Unfall:
80% Lohn
Artikel 9 und 10Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Der Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen und kann frühestens 4 Wochen vor der Niederkunft geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Dienstdauer von 10 Monaten.
Artikel 9.5Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
100% des ausfallenden Lohnes während 30 Tagen. Nach 30 Tagen gesetzliche Erwerbsersatzentschädigung.
Artikel 11.2Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Alle Mitarbeiter, die dem Vertrag unterstellt sind, zahlen einen Solidaritätsbeitrag von monatlich CHF 8.--.
Allen Mitarbeitern, die einer Gewerkschaft angehören, wird der Beitrag einmal jährlich zurückerstattet.
Artikel 1.4Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
vom 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 13Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Unia, Sektion SolothurnArbeitgebervertretung
JURA Elektroapparate AG Niederbuchsitenparitätische Organe
Vollzugsorgane
Angestelltenkommission wird durch die MitarbeiterInnen gewählt und vertritt die allgemeinen Interessen aller dem Verhag unterstellten MitarbeiterInnen, informiert und vermittelt.
Artikel 1.7Fonds
Partnerschaftsfonds zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
Artikel 1.4.1Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständige Instanz |
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1. Stufe | Vertragsparteien |
2. Stufe | Schiedsstelle |
3. Stufe | Obergericht Solothurn |
Artikel 2.3Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages unbedingt den Arbeitsfrieden zu wahren und zu dessen Erhaltung auf die Mitglieder einzuwirken.
Jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ist ausgeschlossen und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.
Artikel 1.2.1