GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag) Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Mitgliedfirmen der SWISS PRECISION. Artikel 3.1persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitnehmer, wobei die Anwendung auf höhere Angestellte – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitwirkung – in den Firmen geregelt wird. Auf Arbeitnehmer in Heimarbeit, Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer, Praktikanten sowie auf Temporär-Arbeitnehmer sollen die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewendet werden; sie unterstehen aber dem GAV nicht. Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselSollte der Gesamtarbeitsvertrag nicht von einer Partei per 31.12. gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um 1 Jahr (erstmals kündbar per 31.12.2019). Eine allfällige Kündigung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Kündigungstermin erfolgen. Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneKategorie | Mindestlohn brutto pro Monat |
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Mitarbeitende mit Fachhoch- oder Technikschulabschluss (HF/TS) und einem Jahr Berufserfahrung in der Décolletage bei einer der Ausbildung entsprechenden Funktion | CHF 5'200.-- | Polymechaniker mit schweizerischem oder gleichwertigen Fähigkeitszeugnis (EFZ): | | - im 1. Jahr nach der Lehrabschlussprüfung | CHF 4'100.-- | - nach vier Jahren Berufserfahrung | CHF 4'360.-- | Mitarbeitende nach drei Jahren Berufserfahrung, die in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und Aufträge selbstständig auszuführen | CHF 4'000.-- | Mitarbeitende in der Nachbearbeitung mit einfachen repetitiven Tätigkeiten: | | - per 1.1.2014 | CHF 3'300.-- | - per 1.1.2015 | CHF 3'400.-- | - per 1.1.2016 | CHF 3'500.-- | Artikel 24LohnerhöhungZur Information: Über den Teuerungsausgleich wird jährlich auf Betriebsebene verhandelt; bei Uneinigkeit Behandlung im vorgesehenen Schiedsverfahren. Artikel 28Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeJahresendzulage in de Höhe eines Monatslohns. Artikel 37KinderzulagenGemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften Artikel 27LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitKompensation in Zeit (1:1) oder Zuschlag von 25%. Artikel 25Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschläge |
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Nachtarbeit (ausgenommen Schichtarbeit) | 50% | Wochenendarbeit | 100% | Artikel 25Schichtarbeit / Pikettdienst- Reglement, das den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt wird - Zulagen: pro Tagschicht mindestens 10%, pro Nachtschicht mindestens 25% des vereinbarten bzw. Durchschnittsverdienstes (gemäss Gesetz) Artikel 21 und 26Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitMax. 2'080 h/Jahr (40h/Woche) Artikel 19FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr | 24 Tage | Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr | 25 Tage | Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 27 Tage | Lehrlinge | Jugendliche | Anzahl Ferienwochen |
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1. Lehrjahr | bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr | 7 Wochen | 2. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 6 Wochen | 3.+4. Lehrjahr | ab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit Kalenderjahr, in dem 20. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen | Artikel 38.1+2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Wohnungswechsel | 1 Tag | Heirat | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod eines Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Schwiegereltern oder eines Geschwisters | 1 Tag, bzw. 2 Tage sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben | Militärische Rekrutierung oder Inspektion/Entlassung aus Wehrpflicht | bis 3 Tage (gemäss Aufgebot) | Pflege kranker Familienenangehöriger | bis 3 Tage | Artikel 34.1bezahlte FeiertageDie Firmen legen mindestens 9 Feiertage fest (worunter der 1. August), für welche wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Arbeitnehemenden kein Lohnabzug erfolgt. Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden die dabei ausfallenden Normalarbeitszeitstunden bezahlt, sofern der betreffende Feiertag nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden. Artikel 42BildungsurlaubBetriebskommissionsmitglieder, deren Stellvertreter und Stiftungsräte der Pensionskasse: 3 Tage für funktionsbezogene Weiterbildung. Artikel 8; Reglement über die Wahl und Tätigkeit der Betriebskommission: Artikel 9LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallLohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft: 100% des Lohnes: | Zeitdauer |
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Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate | Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate | Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate | Ab 20. Dienstjahr | 6 Monate | Artikel 30.1Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft. Während des Urlaubes wird gemäss Art. 30 (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft) für eine beschränkte Zeit 100% und anschliessend 80% des bisherigen Lohnes bezahlt. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 31 und 34Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
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Beförderungsdienste: | | - 1. Monat | 100% | - Ab 2. Monat | EO-Entschädigung | Rekrutenschule/Durchdiener: | | - Ledige ohne Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat EO-Entschädigung | - Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat 50% des Lohnes. | Anderer obligatorischer Militärdienst: | | - bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% | - Nachher | EO-Entschädigung | Artikel 32.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungDie Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer Möglichkeiten und Lösungsansätze einer Frühpensionierung der Arbeitnehmenden zu studieren. Anhang 4:Verhandlungen über eine Regelung der FrühpensionierungBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 10.--/Monat ; für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit CHF 5.--. Weiterbildungsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 5.--/Monat; entfällt für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit. Die Höhe des Berufsbeitrags kann bei Bedarf erhöht werden. Artikel 14Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Mann und Frau in den Betrieben. Den Firmen wird empfohlen: - den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Drehteile-lndustrie zu erleichtern - die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern - die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern - den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern Artikel 4Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Vertragsparteien tragen zusammen die gemeinsam erarbeitete Branchenlösung für die Drehteile-Industrie, welche ein umfassendes Arbeitssicherheits-Management-System, gestützt auf die EKAS-Richtlinie 6508, vorschreibt.Sie setzen sich gemeinsam für deren Weiterentwicklung und Umsetzung, zu Gunsten der Gesundheit der Arbeitnehmer einerseits, und andererseits zur Senkung der Gesundheitskosten der einzelnen Betriebe ein. Artikel 5Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien: Lehrlinge | Anzahl Ferienwochen |
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1. Lehrjahr | 7 Wochen | 2. Lehrjahr | 6 Wochen | 3.+4. Lehrjahr | 5 Wochen |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 3.2 et 38.2; CO 329eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 15 und 17KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungSwiss Precision, Schweizerischer Verband der Drehteile-Industrie SDIparitätische OrganeFondsDie Vetragsparteien führen als Bestandteil ihres Gesamtarbeitsvertrages einen Partnerschaftsfonds in Form eines Vereins (Vereinbarung über den Partnerschaftsonds). Artikel 13; Anhang 3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Betriebskommission kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt. Anhang: 1: Artikel 9.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Mitsprache gilt insbesondere für folgende Bereiche, bei denen vor einem Entscheid die Betriebskommission konsultiert werden muss. - Einteilung der Arbeitszeit - Vor- und Nachholen von Ausfallzeit - Ferienplan allgemein - Urlaubsregelung - Festlegung arbeitsfreier Tage - SystemderArbeitsplatzbewertung - System der persönlichen Bewertung - Soziale Massnahmen bei grösserem Personalabbau - Gestaltung der Arbeitsplätze - Lüftung, Heizung, Lärmschutz - Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten usw. - Sicherheitseinrichtungen - Hygienische Anlagen, Garderoben usw. - Fürsorgewesen - Pensionskasse Anhang 1: Artikel 5.2Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Mitglieder der Betriebskommission dürfen von Arbeitgeberseite während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in Betriebskommission stellen. Artikel 8.2; Anhang 1: Artikel 9.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBestimmungen betr. Kurzarbeit und Betriebsschliessungen; letztere u.a. mit Sozialplanpflicht. Verabredung über Kurzarbeit und BetriebsschliessungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenNiveau | Zutsändiges Organ |
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Stufe 1 | Betriebsebene, unter Beizug der Betriebskommission (wo keine vorhanden: Gewerkschaft Unia) | Stufe 2 | Vertragsparteien / Verbandsinstanzen | Stufe 3 | vertragliches Schiedsgericht | Artikel 9FriedenspflichtDie Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. lnfolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik oder Aussperrung vertragswidrig und untersagt. Dies gilt auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die im vorliegenden GAV nicht geregelt sind. Artikel 6
» GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie 2014 (450 KB, PDF)» CCT de l'industrie suisse du décolletage 2014 (154 KB, PDF)» Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019 (existiert nur auf Deutsch - n'existe qu'en allemand) (223 KB, PDF)
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