GAV Energie Wasser Bern (ewb)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Energie Wasser Bern)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Energie Wasser Bern)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden - ausgenommen sind: a. die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Angehörige des oberen Kaders; b. befristet angestellte Mitarbeitende bis insgesamt sechs Monate Anstellungsdauer; c. Lernende sowie Praktikantinnen oder Praktikanten; d. Mitarbeitende, die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von Energie Wasser Bern aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit). Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselOhne schriftliche Kündigung (...) verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Artikel 5.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Basislohn (13x) besteht aus einem Funktionslohn, einem Erfahrungsanteil und einem Leistungsanteil (Stundenlohn: Basislohn (bei 100%) geteilt durch 2080). Funktionsstufe (vgl. Einreihungsplan) | Funktionslohn (ab 1.1.2014) |
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1 | CHF 52'000.-- | 2 | CHF 56'800.-- | 3 | CHF 60'700.-- | 4 | CHF 64'900.-- | 5 | CHF 69'300.-- | 6 | CHF 76'100.-- | 7 | CHF 81'600.-- | 8 | CHF 87'600.-- | 9 | CHF 93'900.-- | 10 | CHF 100'800.-- | 11 | CHF 108'100.-- | 12 | CHF 115'900.-- | Der Erfahrungsanteil (Dienstalter und Lebensalter) wird jährlich angepasst und wird mit max. 15% berücksichtigt. Die individuelle Leistung wird mit Hilfe eines Lohnbandes berücksichtigt. Die Bandbreite beträgt +/– 10% um einen durchschnittlichen Verlauf (Mittelwert). Artikel 3.2.10 und 3.4; Anhang 2; Aktualisierung 2014LohnkategorienFunktionsstufen | Anforderungen (Grundvoraussetzung, Erfahrung, weitere Kenntnisse) | Technik | Handwerkliche Funktionen | Administration |
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1–2 | Keine Berufsausbildung, Anlehre, 1–2 Jahre | | Kranführer | | 3–6 | Berufslehre erforderlich sowie Weiterbildungen in einem Fachgebiet ohne eidg. Prüfungen; 1–2 Jahre im entspr. Arbeitsgebiet | Gruppenleiter; SB Logistik; SB Unterhalt Instandhaltung; Technischer SB; PC Supporter; Händler | Gruppenleiter; Handwerker; MA KVA | Assistenz; Kfm. Sachbearbeitung; Telefonist/in; Produktmanager | 7–8 | Berufsprüfungen, Höhere Fachhochschule, Höhere Fachprüfungen, eidg. dipl.; CAS, DAS; 2–4 Jahre; Spezialistenwissen, in einem eingeschränkten Fachgebiet, Führungskompetenz; Erfahrung im Projektmanagement; Leitung von kleineren und mittleren Projekten; Entwicklungsprojekte | Sektorleiter; FS Informatik; FS Logistik; Technischer FS; Projektleiter; Energieberater; Händler | Sektorleiter; Projektleiter | Sektorleiter; FS Kommunikation; FS HR; Controller; FS Betriebswirtschaft; FS SAP; Wirtschaftsinformatiker | 9–12 | Hochschule mit Abschluss, Bachelor, Hochschulabschluss mit Master; MAS, MBA, EMBA; 4 Jahre oder mehr; Führungskompetenz, Erfahrung in Projektmanagement; Leitung von grossen und/ oder komplexen Projekten; Spezialistenwissen in einem grossen, komplexen Fachgebiet | Abteilungsleiter; Projektleiter; Händler; FS Logistik | Abteilungsleiter; Projektleiter | Abteilungsleiter; Key Account Manager; Produktmanager; Controller; FS Betriebswirtschaft; Jurist; Projektleiter | Anhang 2Lohnerhöhung2017: Individuelle Lohnerhöhung von 0.9% In den Genuss einer generellen Lohnerhöhung kommen alle Mitarbeitenden, die innerhalb des Lohnbandes liegen. Zur Information: Die Teuerung wird im Folgejahr in der Regel ausgeglichen, sofern die Jahresteuerung nicht mehr als 1% beträgt. Artikel 3.4.4; Lohnerhöhung 2015; Lohnrundengespräch 2017Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer 13. Teil wird je hälftig mit dem Juni- und dem Dezemberlohn ausbezahlt (bei unterjährigem Ein- oder Austritt pro rata temporis; im Austrittsmonat). Dienstjahre (DJ) | Treueprämie |
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nach 5 DJ | 1/4 des Monatsbasislohns | nach 10 DJ | 1/4 des Monatsbasislohns | nach 15 DJ | 1/2 des Monatsbasislohns | nach 20 DJ | 3/4 des Monatsbasislohns | nach je weiteren 5 DJ | je einen Monatsbasislohn |
In Absprache mit der vorgesetzten Person, können Treueprämien nach 5 und 10 Jahren ganz, ab 15 Jahren maximal zur Hälfte als Freitage bezogen werden. Artikel 3.4.5 und 3.4.11Kinderzulagenewb Differenz: Familien- und Betreuungszulage | Betrag pro Monat |
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Kinderzulage bis Vollendung 15. Altersjahr | zusätzlich CHF 70.-- | Ausbildungszulage ab 16. bis max. 25. Altersjahr | zusätzlich CHF 10.-- | ewb Betreuungszulage einmalig pro Familie | CHF 200.00 (bei 100% Beschäftigungsgrad) | Anhang 1: Artikel 6.4LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (falls nicht möglich: Kompensation als Barvergütung; bei Überstunden ohne Zuschlag, bei Überzeit mit einem Zuschlag von 25%) Artikel 3.2.7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitZuschläge für regelmässige Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit: Zulage von CHF 12.--/h und Zeitzuschlag von 10% Anhang 1Schichtarbeit / PikettdienstPikettdienst: - MO - FR: 18:00 bis 06:00 Uhr; SA und SO: ganztags - Arbeit ist innerhalb von 30 Minuten aufzunehmen Pikettzulage: - Montag–Samstag: CHF 50.-- - Sonn- und Feiertage: CHF 100.-- - Zeitgutschrift an Sonntagen: 2 Stunden Anhang 1; Aktualisierung 2014SpesenentschädigungEinsatzentschädigung pro Einsatz: - Montag–Samstag: CHF 20.-- - Sonn- und Feiertage: CHF 50.-- Anhang 1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit40h/Woche, bzw. 2'080h/Jahr; in der Regel auf 5 Tage verteilt; 15 Minuten Pause pro Halbtag Artikel 3.2FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung für Stundenlöhner |
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bis und mit 49 | 25 | 10.64% | bis und mit 59 | 30 | 13.04% | ab 60 | 32 | 14.04% | Artikel 3.3.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlter Kurzurlaub |
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Eigene Hochzeit | 3 Tage | Tod des/r Lebenspartner/in, eines Kindes, der Eltern oder Personen im eigenen Haushalt | 3 | Bestattung eines nahestehenden Verwandten | 0.5 Tag | Umzug | 1 Tag | Notsituation in Betreuungspflichten | 3 Tage | Ausübung des öffentlichen Amts | bis zu 15 Tage | Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) | 2 Wochen | Artikel 3.3bezahlte FeiertageArbeitsfrei sind für Mitarbeitende, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, neben Samstagen und Sonntagen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Nachmittag des 24. Dezember, Nachmittag des 31. Dezember. Artikel 3.3.5BildungsurlaubDer Betrieb fördert und unterstützt die Mitarbeitenden, sich zur Erhaltung der beruflichen Mobilität und Arbeitsmarktfähigkeit weiterzubilden. Die Weiterbildung soll die beruflichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen erweitern. Der dafür notwendige Urlaub und/oder die finanzielle Unterstützung werden auf Basis der Anstellungsbestimmungen vereinbart. Artikel 3.3.9LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallUnfall und Krankheit: Mitarbeitende haben im ersten Jahr Anspruch auf 100% des Basislohnes (zuzüglich der Zulagen gemäss Ziffer 3.5.1 GAV). Im zweiten Jahr beträgt die Lohnfortzahlung noch 80% des Basislohnes. Der Lohnfortzahlungsanspruch dauert bis zum Einsetzen der Leistungen aus erster und/oder zweiter Säule, aber maximal während 720 Tagen. Einführung einer kollektiven Krankentaggeldversicherung per 01.05.2015: Die Kosten (Prämie) für die Versicherung werden hälftig zwischen den Mitarbeitenden und dem Unternehmen geteilt. Für die Mitarbeitenden beträgt der entsprechende Lohnabzug 0.2% des AHV-pflichtigen Lohn. Prämienanteil für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle Mitarbeitende: 0.6% des AHV-pflichtigen Lohns. Artikel 3.4.9; Anhang 1 und Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2015Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub (100% des Lohnes): - 16 Wochen bei Geburt eines Kindes - 4 Wochen bei bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (innerhalb von 3 Monaten) Artikel 3.3.7BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsfonds: pro Mitarbeitende/r und Monat CHF 20.-- (je 50% von den Mitarbeitenden und von Energie Wasser Bern zu tragen) Artikel 4.7; Anhang 1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie GAV-Parteien bezwecken mit dieser Vereinbarung [...] die Sicherstellung von Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden Artikel 1.2Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungMitarbeitende haben Anspruch auf umfassenden Schutz ihrer Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Der Betrieb duldet keine Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere weder Mobbing noch sexuelle Belästigung, und ergreift gegen Fehlbare die nötigen Massnahmen. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende können sich die betroffenen Mitarbeitenden bei deren vorgesetzten Person oder bei der vom Betriebe bezeichneten Anlauf- oder Ombudsstelle beschweren. Artikel 3.6.2Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie GAV-Parteien bezwecken mit dieser Vereinbarung [...] den Einsatz für langfristige Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Artikel 1.2Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Personen in Lehre und Praktikum sind nicht dem GAV unterstellt. Alter | Ferien |
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Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | 5 zusätzliche Bildungstage | Artikel 2.1 und 3.3.1; OR 329eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (3 Monate) | 1 Woche | Nach Ablauf der Probezeit | 3 Monate | Artikel 3.1KündigungsschutzKrankheit und Unfall: Ab dem elften Anstellungsjahr beträgt die Sperrfrist bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit und Unfall 360 Tage. Personalvertretung: Es darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Mandats und während eines Jahres nach dessen Beendigung nur aus begründetem Anlass ordentlich kündigen, wofür es beweispflichtig Vertragliche (schuldrechtliche) Bestimmungen ist. Als begründeter Anlass gelten Gründe, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Personalvertretung stehen. Artikel 3.1.7 und 4.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) Personalverband der Stadt Bern (PVSB)ArbeitgebervertretungEnergie Wasser Bern (ewb)paritätische OrganeVollzugsorganeDie Personalvertretung befasst sich mit den im Anhang 4 (Mitwirkung) aufgeführten Bereichen der Mitwirkung sowie mit Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen der Betriebsorganisation und mit Anliegen, die ihr vom Betrieb unterbreitet werden. Artikel 4.2FondsSolidaritätsfonds: Aus dem Fonds können Aufwendungen finanziert werden, die mit dem Vollzug und mit der kollektiven Interessenvertretung des Personals einen direkten Zusammenhang haben; insbesondere sind dies: a. Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen; b. Kosten von Bildungsveranstaltungen der Personalverbände für das Personal, insbesondere für Mitglieder der Personalvertretung und für Verbandsvertrauensleute; c. Kosten der Paritätischen Schlichtungskommission (Ziffer 4.11 GAV); d. Kosten der Fondsadministration; e. Kosten der Paritätischen Kommission (Ziffer 4.9 GAV). Artikel 4.7MitwirkungMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Vgl. Anhang 4 und Stufen der Mitwirkung: - Stufe 4 = Selbstverwaltung bedeutet, dass die Personalvertretung selbständig darüber entscheiden kann. - Stufe 3 = Mitbestimmung bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ein Entscheid nur mit Einigung zwischen den beteiligten Parteien getroffen werden kann. Dazu gehören eine hinreichende vorgängige Information sowie eine Verhandlung des Gegenstands zwischen den beteiligten Parteien. - Stufe 2 = Mitsprache/Anhörung bedeutet, dass die Arbeitnehmervertretung zu bestimmten betrieblichen Angelegenheiten Vorschläge machen kann und dass diese Angelegenheiten vor dem Entscheid durch Energie Wasser Bern mit den Personalverbänden resp. der Personalvertretung beraten werden (mündliche oder schriftliche Anhörung). Der von Energie Wasser Bern gefällte Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung bekannt zu geben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen. - Stufe 1 = Information bedeutet, dass Energie Wasser Bern die Arbeitnehmervertretung über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt. Anhang 4Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenEs darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Mandats und während eines Jahres nach dessen Beendigung nur aus begründetem Anlass ordentlich kündigen, wofür es beweispflichtig Vertragliche (schuldrechtliche) Bestimmungen ist. Als begründeter Anlass gelten Gründe, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Personalvertretung stehen. Artikel 4.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenSozialplan: Der Sozialplan regelt insbesondere: a. welche Geldbeträge zur Finanzierung der Sozialplanmassnahmen zur Verfügung stellt; b. die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe, die über die Verwendung der Geldmittel und die Durchführung des Sozialplans beschliessen; c. den Verwendungszweck dieser Geldmittel zum Beispiel für: - Mithilfe vom Betrieb bei der Stellenvermittlung - inner- und ausserbetriebliche Umschulung - bevorzugte Wiedereinstellung bei frei werdenden Stellen - Entgegenkommen bei Rückforderungen von Aus- und Weiterbildungskosten - zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen; über Härtefälle entscheiden der Betrieb und die Personalvertretung abschliessend - Abgangsentschädigungen resp. vorzeitige Pensionierung gemäss Ziffer 4.4 GAV. Artikel 4.3KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Paritätitsche Kommission 2. Stufe: Paritätische Schlichtungskommission (vgl. Art. 4.11) 3. Stufe: Schiedsgericht (vgl. Art. 4.12) Verfahren bei vertragslosem Zustand: vgl. Art. 4.13 Artikel 4.10FriedenspflichtDie GAV-Parteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. Alle Kampfmassnahmen sind daher ausgeschlossen, auch in Fragen, die durch den GAV nicht geregelt sind. Als Kampfmassnahmen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, Dienst nach Vorschrift (Bummelstreik) und Aussperrungen. Artikel 4.6
» GAV Energie Wasser Bern (ewb) 2013 (666 KB, PDF)» Aktualisierung (u.a. Funktionslohn) 2014 ewb (151 KB, PDF)» Lohnerhöhung ab 1. April 2015 ewb (92 KB, PDF)» Anpassungen GAV & Anstellungsbestimmungen 2015 ewb (72 KB, PDF)» Lohnerhöhung 2018 (32 KB, PDF)
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