Einheitsvertrag Cilag AG, Schaffhausen
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag Cilag Schaffhausen Artikel 3betrieblicher GeltungsbereichGilt für die ganze Firma Cilag Artikel 3persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden der Firma Cilag AG, ausgenommen: - Mitarbeitende, welche mit besonderem Einzelarbeitsvertrag zu Kaderbedingungen angestellt sind - Mitarbeitende mit befristetem Arbeistverhältnis von nicht mehr als 3 Monaten Dauer - Mitarbeitende im Lehrverhältnis - PraktikantInnen gemäss Praktikanten-Reglement der Firma Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWenn der GAV nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode (30.6.2018) von der Firma oder von der Unia oder vom AVC gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Artikel 44ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneKategorie | Mindestlohn CHF/Monat (x 13) |
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Alle mindestens 20jährigen, voll leistungsfähigen Mitarbeitenden | 4'000.-- | Mitarbeitende mit mindestens dreijähriger Berufslehre | 4'300.-- | AbsolventInnen von (Fach-)Hochschulen | 6'000.-- | Artikel 17Lohnerhöhung2017: Individuelle Lohnerhöhung um 1.7% der Gesamtlohnsumme Zur Information: Löhne werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, und zwar nach oben oder unten entsprechend der Indexveränderung. Lohnanteile über CHF 7'000.-- werden nicht angepasst. Anpassung jeweils auf 1. März, massgeblich ist der Index per Ende Oktober. Artikel 18Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAlle Mitarbeitende erhalten einen 13. Monatslohn. Artikel 20KinderzulagenDie Sozialzulagen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen. Die Kinderzulage beträgt derzeit CHF 200.-- (12); die Ausbildungszulage CHF 250.-- (12). Zusätzlich wird zwölfmal jährlich ein Betrag von CHF 17.-- respektive CHF 21.-- ausbezahlt. Artikel 19LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden- bzw. Überzeitzuschläge werden grundsätzlich keine gewährt. Massgeblich ist allein das Arbeitszeitmodell Cilag Flextime, welches Zuschläge nur im Falle angeordneter Mehrarbeit im Bereiche oberhalb eines Zeitsaldos von +200 Stunden vorsieht, weil Mehrarbeit grundsätzlich zeitlich zu kompensieren ist. Artikel 21dNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zeitzuschlag |
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Abendarbeit Mo-Fr von 20:00-22:00 | 25% | Nachtarbeit Mo-Fr von 22:00-06:00 | 50% | Samstagsarbeit 00:00-06:00 | 50% | Samstagsarbeit 06:00-17:00 | 25% | Samstagsarbeit 17:00-24:00 | 50% | Sonn- und Feiertage 00:00-24:00 | 100% | Mitarbeitende, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten können, haben Anspruch darauf, dass ihre Versetzung zu einer für sie geeigneten, ähnlichen Tagesarbeit wohlwollend geprüft wird. Eine Versetzung steht allerdings unter dem Vorbehalt der betrieblichen Möglichkeiten, es gibt keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, gleichen Lohn etc. Artikel 21b+eSchichtarbeit / PikettdienstMo-Fr: Zeit | Geldzulage CHF/h | Zeitzuschlag |
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06:00-20:00 | 3.10 | - | 20:00-22:00 | 3.10 | 10% | 22:00-06:00 | 16.50 | 10% | Sa: Zeit | Geldzulage CHF/h | Zeitzuschlag |
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00:00-06:00 | 16.50 | 10% | 06:00-17:00 | 8.30 | - | 17:00-20:00 | 16.50 | - | 20:00-24:00 | 16.50 | 10% | Sonn- und Feiertage: Zeit | Geldzulage CHF/h | Zeitzuschlag |
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00:00-24:00 | 24.80 | 25% | Bei Mitarbeitenden, die regelmassig Schichtarbeit leisten, wird die oben vereinbarte Geldzulage (nicht aber der Zeitzuschlag) auch während der Ferien und bei der Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub sowie während des obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes vergütet. Artikel 21aSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeReka-Checks zum Preis von 80% des Nominalwerts. CHF 1'500.-- pro Person, pro Kind zusätzlich CHF 500.--, maximal jedoch CHF 3'000.--/Jahr. Mitarbeitende, die das Halbtax- Abonnement der SBB vorweisen, erhalten 50% des Abonnement-Preises zurückerstattet. Artikel 28Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit40 Stunden pro Woche (= 2‘080 Stunden Jahresarbeitszeit) Artikel 15FerienDer jährliche Ferienanspruch beträgt: Alter | Ferientage |
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Bis Alter 20 | 27 | Bis Alter 45 | 25 | Mit Alter 46 | 26 | Mit Alter 47 | 27 | Mit Alter 48 | 28 | Ab Alter 49 | 29 | Ab Alter 54 | 30 | Ab Alter 59 | 31 | Massgebend ist jeweils das Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird. Artikel 16bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Todesfälle von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Stiefkindern und Eltern sowie anderen im gleichen Haushalt lebenden Personen | 3 | Beerdigung von Grosseltern, Enkelkindern, Geschwistern, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin | 1 | Eigene Hochzeit (Wohnungsbezug inbegriffen) | 3 | Hochzeit eigener Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister | 1 | Eigene silberne Hochzeit | 1 | Wohnungswechsel in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | max. 2 (innerhalb von 2 Jahren) | 30-, 35-, 40- und 45-jährigem Dienstjubiläum | 5 | Dringliche Versorgung und Pflege von Angehörigen | bis zu 3 | Artikel 25 und Artikel A) der Betriebsvereinbarung über die Absenzen (Anhang IV)bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August und die beiden Weihnachtstage. Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Fallen sie aber in Abwesenheiten infolge Militärdienstes, Krankheit oder Unfalls, so können sie nicht nachbezogen werden. An Feiertagen ausfallende Arbeitszeit wird mit dem individuellen Lohn vergütet. Für die Entlöhnung von Feiertagsarbeit gilt Art. 21. An Tagen vor Feiertagen ist grundsätzlich Arbeitsschluss um 16.00 Uhr. Dadurch ausfallende Arbeitszeit wird ohne Zuschlag vergütet, und zwar mittels einheitlicher Zeitgutschrift im Rahmen der Zeiterfassung. Für den Schichtbetrieb wird im Einvernehmen mit der Personalvertretung jeweils rechtzeitig im Voraus eine geeignete Lösung gesucht. Artikel 26BildungsurlaubDie Firma fördert die berufliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen und räumt ihr hohe Priorität ein. Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbart ist. Schulung und Weiterbildung für die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretungen: Max. 5 Tage pro Mitglied und Jahr Artikel 29 und 36LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Bei Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes während 180 Tage pro Fall. Alle MitarbeiterInnen haben eine Krankentaggeldversicherung: 90% des Lohnes ab 61. Tag der Krankheit bis längstens 670 Tage. Unfall: Bei Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes während 180 Tage pro Fall. Unfallversicherung: 90% ab 60. Tag. Die Prämien für Berufs- und Nichtsberufsunfallversicherung werden von der Firma bezahlt. Artikel 22aMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Volle Lohnzahlung während 18 Wochen nach der Niederkunft ab 2. Dienstjahr (im 1. Dienstjahr: 8 Wochen), unter Anrechnung der Leistungen der Mutterschaftsversicherung. Auch gültig im Falle von Adoption, wenn das Kind nicht älter als 24 Monate ist. Vaterschaftsurlaub: 10 bezahlte Arbeitstage, grundsätzlich zusammenhängend und im Anschluss an die Geburt zu beziehen, längstens aber innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen. Auch gültig im Falle von Adoption, wenn das Kind nicht älter als 24 Monate ist. Artikel 23 und 24Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWas | Wer | Entschädigung % des Lohnes inkl. Schichtzulage |
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obligatorischer Militärdienst | | 100% | ausgedehnte Militärdienste (wie RS, UOS, OS, ZS) | Mitarbeitende mit Familienpflichten | 100% | | übrige Mitarbeitende | 80% | Für Personen mit Familienpflichten | 100% des Lohnes | Betroffene Mitarbeitende müssen ihren Vorgesetzten möglichst frühzeitig über bevorstehende Dienstleistungen informieren. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Angehörige des Zivilschutzes, RotkreuzhelferInnen und Zivildienstleistende. Artikel 22cPensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBeitrag der Firma von CHF 140.-- pro Vertragsunterstellte/n für Bildungskosten der Unia und Vertragskosten Jährlicher Pauschalbetrag von CHF 5'000.-- an den Angestelltenverein der Cilag AG (AVC) Artikel 40 und 41Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot respektiert und eingehalten wird. Eine willkürliche Benachteiligung von einzelnen Mitarbeitenden oder von einzelnen Arbeitnehmergruppen im Betrieb, d.h. deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund, stellt als Persönlichkeitsverletzung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand direkt oder indirekt wegen des Geschlechts, der Herkunft, der Religionszugehörigkeit, der Nationalität, der politischen Einstellung usw. benachteiligt wird und solche persönliche Eigenschaften im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Gegebenheiten haben. Gleichstellung von ausländischen Mitarbeitenden Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Mitarbeitenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung. Artikel 8 und 10Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungFrau und Mann sind gleichberechtigt. Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der Firma durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht (siehe Art. 17 in Verbindung mit Anhang II dieses Vertrages). Paritätische Lohnkommission führt periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, eine Überprüfung und Beurteilung des Lohnsystems unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung zwischen Frau und Mann durch. Zu diesem Zweck wird die Lohnkommission durch so viele weibliche (oder männliche) Mitglieder ergänzt, dass auch hinsichtlich der Repräsentanz von Mann und Frau Parität gegeben ist. Artikel 9 und Anhang II: Vereinbarung über die Handhabung des LohnsystemsArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreLernende sind dem GAV nicht unterstellt Ferien bis Alter 20: 27 Tage Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 3 und 16, OR 329eKündigungKündigungsfristKategorie | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 14 Tage | Danach | 3 Monate | Ab dem 50.Altersjahr (bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen) | 6 Monate | Artikel 13KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia AVC - Angestelltenverein der Cilag AGArbeitgebervertretungCilag AGparitätische OrganeVollzugsorganeKeine paritätische Kommission. Die innerbetriebliche Einhaltung des GAV überwachen die Personalvertretungen. (Betriebskommission und Angestelltenvertretung) Artikel 35MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitPräsidentInnen der Personalvertretungen werden zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsfunktionen im Umfang von durchschnittlich 20% ihrer ordentlichen Arbeitszeit freigestellt. Schulung und Weiterbildung für die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretungen: Max. 5 Tage pro Mitglied und Jahr Für gewerkschaftliche Funktionen Der Präsident der Betriebskommission oder sein Stellvertreter kann zur Beratung und zur Erledigung betrieblicher oder vertraglicher Angelegenheiten in angemessenem Umfang bezahlten Urlaub beanspruchen. Mitglieder von Organen oder Kommissionen schweizerischer Gewerkschaften sowie Delegierte an Gewerkschaftstagungen und -konferenzen erhalten für die Ausübung ihrer Mandate und Delegationen den hierfür notwendigen bezahlten Urlaub, wobei den Bedürfnissen des Betriebes Rechnung zu tragen ist. Artikel 36 und Anhang IV: Punkt C) der Betriebsvereinbarung über die AbsenzenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Betriebskommission: Vertretung der Betriebsangestellten (Mitarbeitende mit vornehmlich handwerklich-betrieblichen Funktionen) Angestelltenvertretung: Vertritt Mitarbeitende im Labor, im technischen und kaufmännischen Bürobereich sowie die Vorgesetzten im Betrieb Beide Organe sind gleichberechtigt und überwachen gemeinsam die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Einheitsvertrages innerhalb der Firma und nehmen die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen sowie die seitens der Firma eingeräumten weiteren Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft wahr. Gemäss diesem Einheitsvertrag stehen den PV folgende Mitwirkungsrechte zu: a) Information • Fristlose Entlassungen • Ein- und Austritte • Entwicklung des Personalbestandes • Bevorstehende Vergrösserungen oder Reduktionen des Personalbestandes • Regelmässige Information über den Geschäftsgang • Informationen über alle wichtigen Angelegenheiten in den einzelnen Mitwirkungsbereichen b) Mitsprache (PV werden vor dem Entscheid der Firma angehört) • Verwarnungen/Entlassungen • Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen • Duschbewilligungen • Gruppen- und Schichtpläne • Behandlung von Widersprüchen gegen die Leistungsbeurteilung auf Wunsch des/der betroffenen Mitarbeitenden • Versetzungen • Massnahmen bei Personalreduktionen und Betriebsschliessungen • Gleichstellungsprojekte • Policy betreffend besondere Arbeitsverträge (Art. 4 Abs. 4) c) Minoritäre Mitentscheidung • Unfallverhütung und Betriebshygiene • Erschwernis- und Pikettzulagen • Gesundheitskommission • Arbeitszeitmodell/Zeiterfassung • Konzepte zur beruflichen Weiterbildung d) Paritätische Mitentscheidung • Reglement über die PV • Lohnkommission (Anhang II) • Kündigung aus gesundheitlichen Gründen • Ausnahmen bei der Regelung über den Arbeitsschluss vor Feiertagen • Betriebsvereinbarungen über ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen • Betriebsordnung • Ausgestaltung des Vorschlagswesens • Reglement über die SGU Organisation. Die Firma stellt den Personalvertretungen (BK + AV) jährlich insgesamt je 5’000 CHF zur Verfügung. Artikel 6 und 30 - 39*Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Mitglieder der PV dürfen durch die Firma in der ordnungsgemässen Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen der Ausübung ihres Mandates auch nicht benachteiligt werden. Mitglieder der PV geniessen einen besonderen Kündigungsschutz gemäss der Vereinbarung über den Kündigungsschutz für Mitglieder der Personalvertretungen. Artikel 36 und Anhang III: Vereinbarung über den Kündigungsschutz für Mitglieder der PersonalvertretungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenPersonalreduktionen: Müssen infolge von Arbeitsmangel oder infolge von anderen, nicht in der Person des Arbeitnehmenden liegenden Gründen Personalreduktionen vorgenommen werden, so hat in einem solchen Fall die Firma die Personalvetretungen möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 6 Wochen vor der Kündigung, zu informieren und die vorgesehenen Massnahmen mit ihnen zu besprechen. Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden. Bei Uneinigkeiten ist der Beizug von Arbeitnehmerverbänden möglich. Den betroffenen Arbeitnehmenden wird nach Möglichkeit innerhalb der Firma ein anderer für sie geeigneter Arbeitsplatz angeboten. Betriebsschliessungen und Massenentlassungen: Im Falle von Betriebsschliessung/Massenentlassungen haben die Personalvertretungen die Möglichkeit, ohne vorgängige direkte Verhandlungen mit der Firma den Beizug der beteiligten Arbeitnehmerverbände zu verlangen. Zwischen der Firma, den PV oder gegebenfalls den auf ihre Veranlassung beigezogenen Verbänden sind jene Massnahmen zu prüfen, die geeignet wären, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden in einem verantwortbaren Mass zu halten. Dazu gehören die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen wie: - Kündigungsfristen - Lohnzahlungspflicht inkl. Nebenleistungen, die Lohnbestandteil sind - betriebliche Personalvorsorge - Abgangsentschädigung, soweit nicht durch Freizügigkeitsleistungen ersetzt sowie im Rahmen der Möglichkeiten zu prüfende freiwillige Leistungen und Massnahmen wie: - Angebote anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen bei teilweiser Betriebsschliessung - innerbetriebliche Umschulung - Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche - Verlängerung der Kündigungsfristen (auf Wunsch der Arbeitnehmenden auch Verkürzung) - Abgangsentschädigung - zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen - Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten - Umzugserleichterungen - vorzeitig Pensionierung Anhang I: Vereinbarung über Personalreduktionen und BetriebsschliessungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebliche Ebene (Aussprache zwischen Geschäftsleitung und PV) | 2. Stufe | Beteiligte Arbeitnehmerverbände | 3. Stufe | Gerichtliche Ebene | Artikel 42FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer dieses Einheitsvertrages in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung unzulässig. Artikel 1
» Einheitsvertrag Cilag AG, Schaffhausen 2016-2018 (3758 KB, PDF)
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