GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
GAV gilt für die Beschäftigten in Zofingen mit einem Arbeitspensum von mind. 50% sowie für Aushilfen mit einer Beschäftigungdauer von mind. 4 Monaten. Er gilt nicht für Lehrlinge und Angestellte.
Artikel 1örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Mitarbeitergruppen:
- Unterhalt/Support (Mechaniker, Betriebsmechaniker, Kesselhauspersonal, Logistikangestellte, Logistiker, Abwasserwart, Energiewart, Rohrschlosser, Elektriker, Bemusterer, Reinigungspersonal)
- Fabrikation Actives (Laborangestellte, Produktionsangestellte, Produktionsfachmann, Schichtführer)
- Produktion Generics (Herstellungsangestellte, Pharmakant, Konfektionierungsangestellte, Konfektionierungsfachmann, Gruppenfuhrer)
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer dieser Mitarbeiterkategorien, sofern die vertragliche Minimalarbeitszeit mindestens 50% der Firmennormalarbeitszeit betragt. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt ferner für aushilfsweise angestellte Arbeitnehmer der genannten Mitarbeiterkategorien ab Beginn des vierten Monats eines ununterbrochenen Anstellungsverhältnisses.
Angestellte und Lehrlinge fallen nicht unter den vorliegenden Vertrag.
Artikel 1, Anhang 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr.
Artikel 30Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Der Lohn wird auf Grundlage des Siegfried-Lohnsystems festgelegt.
Der Refrenzlohn beträgt CHF 4'900.-- pro Monat.
Artikel 5 und Anhang 2Lohnerhöhung
Per 1. April 2015:
- Lohnsumme: +1% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)
Per 1. April 2014:
- Lohnsumme: +0.8% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)
Zur Information:
Lohnverhandlungen per 1. April des Jahres.
Artikel 5; Lohnabschlüsse 2014 und 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Im November erhält jeder Arbeitnehmer einen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen individuellen Monatslohnes.
Artikel 6Kinderzulagen
Die Kinderzulage liegt CHF 20.-- über dem Ansatz des Kantons Aargau.
Eine Familienzulage von CHF 100.-- pro Monat wird an alle Mitarbeiter ausbezahlt, welche Anspruch auf eine Kinderzulage haben.
Artikel 8Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überzeit wird nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Wenn nicht, beträgt der Lohnzuschlag 25% für die Zeit von 06h00 bis 20h00 oder 50% für die Zeit von 20h00 bis 06h00.
Artikel 4 und 7Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0h00 und 24h00 des betreffenden Tages. Lohnzuschlag: 75%
Als Nachtarbeit (Schichtarbeit ausgenommen) gilt die Arbeit zwischen 20h00 und 06h00. Lohnzuschlag 50%
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.
Artikel 4Schichtarbeit / Pikettdienst
Arbeitszeit | Schichtpauschale |
---|
Tagesarbeit | Zuschlag 3% |
Samstagsarbeit | Zuschlag 25% |
Nachtarbeit | Zuschlag 50% |
Sonntagsarbeit | Zuschlag 100% |
Für die Berechnung der Schichtpauschale gilt der Referenzlohn gemäss Anhang 2.
Zudem Zeitgutschrift von 4.1% für regelmässigen 3-Schichtbetrieb und 2.8% für 2-Schichtbetrieb. Bei 7-Tage-Schicht beträgt Zeitgutschrift 4.7%.
Unregelmässige Schichtarbeit wird im Fall von 4 Wochen Nachtschicht mit 8 Stunden und im Fall von 4 Wochen Spätschicht mit 5 Stunden abgegolten.
Artikel 7Spesenentschädigung
Für Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erhält der Mitarbeiter folgende Entschädigung: Gefahrene Autokilometer vom Wohn- zum Arbeitsort sowie die entsprechende Zeit.
Für Schichtmitarbeitende beträgt die jährliche Wegentschädigung:
Innerhalb Umkreis von 20 Km | CHF 1'000.-- |
---|
Ausserhalb Umkreis von 20 Km | CHF 2'500.-- |
Ausserhalb Umkreis von 40 Km | CHF 5'000.-- |
Artikel 7weitere Zuschläge
Bei Wohnsitzverlegung für festangestellte Mitarbeitende, welche ausserhalb desUmkreises von 20 Km wohnen und in die Nähe der Firma umziehen, zahlt die Firma CHF 5'000.-- pauschal.
Artikel 7Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Artikel 3Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
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bis zum 20. Altersjahr | 29 |
bis zum 49. Altersjahr | 24 |
ab dem 50. Altersjahr | 29 |
ab dem 60. Altersjahr | 34 |
Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Wohnungswechsel | 1 |
Todesfall von Angehörigen in Familiengemeinschft lebend sowie Partnern in Lebensgemeinschaft | 3 |
Todesfall eines Elternteils | 2 |
Abdankungsfeierlichkeiten anderer Familienangehörigen | 1 |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 3 |
Eigene Hochzeit | 2 |
Hochzeit eigener Kinder | 1 |
Militärinspektion | 1 |
Militär. Rekrutierung | 1-3 |
Bei Stellung vor einem militär. U.C. und amtlichen Vorladungen | 1 |
Krankheit eines in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitglieds | 3 |
Artikel 12bezahlte Feiertage
9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Diesen Tagen gleichgestellt ist der Freitag nach Auffahrt.
Bleibt am Tag des Zofinger Kinderfestes der Betrieb geschlossen, so wird die dadurch ausfallende Arbeitszeit (...) vergütet.
Artikel 13Bildungsurlaub
In Fragen der beruflichen Weiterbildung und Schulung kann die Betriebsangestelltenkommission Anträge zuhanden der Firma machn.
Artikel 25Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit zahlt die Firma vorerst 3 Monate den vollen Lohn. Dann erhält der Mitarbeiter 90% während max. 730 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen.
Die Prämien gehen zu Lasten des AG.
Artikel 15.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsversicherung:
im 1. Dienstjahr | 14 Wochenlöhne |
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ab dem 2. Dienstjahr | 4 Monatslöhne |
Arbeitnehmer mit einem neugeborenen Kind haben Anspruch auf max. 9 Monate unbezahlten Urlaub. Die Stelle bleibt zugesichert.
Artikel 16 und 17Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorische Dienstleistungen:
Ledige Rekruten | 60% des Lohnes |
---|
Personen mit Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes |
übrige obligat. Dienstleistungen | 100% des Lohnes |
Nicht obligatorische Dienstleistungen:
Ledige | 70% des Lohnes |
---|
Personen mit Unterstützungspflichten | 100% des Lohnes |
Artikel 18Pensionsregelungen / Frühpensionierung
3 Möglichkeiten:
1: Schrittweise Reduzierung des Pensums auf 80%. AG vergütet die vollen BVG-Beiträge.
2. Frühzeitige Pensionierung 1 Jahr vor dem ordentl. Pensionierungsalter. AG übernimmt die vollen BVG-Beiträge sowie CHF 1'000.-- an AHV.
3. AG kann AN vorzeitig pensionieren, wenn AG BVG-Beiträge übernimmt, so dass keine Renteneinbusse entsteht.
Anhang 4 zum GAVBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Es besteht ein Solidaritätsfonds. Der AN-Beitrag beträgt CHF 22.-- pro Monat.
Artikel 19Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Es dürfen dem AN aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft keine Nachteile erwachsen.
Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden.
Artikel 19 und 23Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Altersjahr | Kündigungsfrist |
---|
Probezeit | | 7 Tage |
1. Jahr | | 1 Monat |
2.-5. Jahr | | 2 Monate |
ab 6. Jahr | | 3 Monate |
ab 6. Jahr | ab 50 | 6 Monate |
Bei definitiv angestellten MA hat einer Kündigung eine letzte schriftliche Verwarnung vorauszugehen.
Artikel 2Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Siegfried Ltd, 4800 Zofingenparitätische Organe
Vollzugsorgane
Betriebsangestelltenkommission
Artikel 22Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstalltungen kann unbezahlter Urlaub beansprucht werden.
Artikel 20Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebsangestelltenkommission überwacht Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV und wirkt in allen Bereichen mit.
Stufen der Mitwirkung: vgl. Art. 22
Artikel 22Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen, weil sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung rechtmässig ausüben.
Eine schriftliche Verwarnung eines Mitglieds der Betriebsangestelltenkommission ist an die Gewerkschaft zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, sodern das Mitglied damit einverstanden ist.
Artikel 23Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Vereinbarung über Betriebsschliessung
Artikel 28Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Ebene: Betriebsangestelltenkommission
2. Ebene: Gewerkschaft
3. Ebene: Einigungsamt Kanton Aargau
Artikel 27Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht
*Artikel 26