Firmen-GAV Johnson Controls GWS GmbH, Basel
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Niederlassungen der JC GWS in der Schweiz. Artikel 3.2betrieblicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Niederlassungen der JC GWS in der Schweiz. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle festangestellten Mitarbeitenden ohne personelle Führungsverantwortung. Ebenfalls dem Vertrag unterstellt sind alle Auszubildenden. Ausgenommen sind Mitarbeitende mit Einzelarbeitsvertrag zu Kaderbedingungen (mit Berechtigung auf einen "Incentive") und Praktikanten / Praktikantinnen. Die JC GWS wird hinsichtlich des externen Temporärpersonals auf ein vernünftiges zahlenmässiges Verhältnis zum eigenen Personal achten und ein Unterlaufen des Firmen-GAV vermeiden. JC GWS verpflichtet sich darauf, dass dieses Verhältnis nicht mehr als 7% beträgt. Artikel 3.1 und 4.1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWenn der Firmen-GAV nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf (31.3.2016) dieser dreijährigen Periode von der JC GWS oder von einer Vertrags-Gewerkschaft gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Artikel 41; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Mindestlohn von Vollzeitbeschäftigten beträgt monatlich CHF 4‘000.--. Artikel 13Lohnerhöhung2015: Individuelle Lohnerhöhung um 1% 2014: Individuelle Lohnerhöhung um 1.2% Zur Information: Jede Vertragspartei kann bis zum 31. August jedes Jahres Lohn-Verhandlungen verlangen und den übrigen Vertragsparteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die JC GWS stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften bis Mitte September die relevanten Informationen wie Umsatz in Relation zu Lohnkosten und ggf. weitere Daten zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind Unternehmensentwicklung, die Produktivitätsentwicklung, das Marktgeschehen und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Über die individuelle Verteilung der vereinbarten Lohnsummenerhöhung verhandelt JC GWS mit der internen Personalvertretung. Artikel 14Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dienstaltersjubiläum: - 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag - 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag Artikel 16 und 42KinderzulagenFamilienzulage: CHF 1'700.--/Jahr Artikel 15LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBesonderheiten der Überstunden- und Überzeitarbeit werden firmenintern geregelt. Artikel 11.4.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Definition | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit | 20.00 - 23.00 Uhr | 50% | Nachtarbeit | 23.00 - 06.00 Uhr | 50% | Samstagsarbeit (ausgenommen Vor- und Nachholen) | 06.00 - 20.00 Uhr | 25% (ausgenommen wenn der Samstag als Normalarbeitstag vereinbart wurde) | Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit | 00.00 - 24.00 Uhr | 75% | Artikel 17 und 18Schichtarbeit / PikettdienstZuschläge für Schichtarbeit | Definition | Lohnzuschlag |
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Arbeit über 43 Stunden pro Woche | | 25% | Samstagsarbeit | 06.00 - 20.00 Uhr | 25% | Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | | 50% | Abendarbeit | 20.00 - 23.00 Uhr | 50% | Nachtarbeit | 23.00 - 06.00 Uhr | 50% | Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit | 00.00 - 24.00 Uhr | 75% | Sonntags- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb | | 100% | Die JC GWS kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmen-den Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten. Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt: - für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 0.75 Tag - für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 0.5 Tag - für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 0.25 Tag Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit (sporadisch auftretende Schichteinsätze): Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt: bei 4 Wochen Nachtschicht 0.5 Tag und bei 4 Wochen Spätschicht 0.25 Tag Schichtzulagen für die Mitarbeitenden in den Bereichen Security inkl. Berufsfeuerwehr: Um der Nachtarbeit von 23:00 – 06:00 Uhr und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit von 06:00 – 23:00 Uhr Rechnung zu tragen, wird eine Zeitgutschrift in der Höhe von 6 min (10%) gewährt pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt. Pikettdienst: Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden. Artikel 17 und 19 - 21SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit40h/Woche Artikel 11.1FerienAlter | Ferien |
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Bis 20 Jahre | 27 Tage | 21 bis 45 Jahre | 25 Tage | 46 Jahre | 26 Tage | 47 Jahre | 27 Tage | 48 Jahre | 28 Tage | 49 Jahre | 29 Tage | 50 bis 65 Jahre | 30 Tage | Artikel 12bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | | Bezahlte Tage |
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Dienstaltersjubiläum | 25. Dienstjubiläum | 1 Tag | | 40. Dienstjubiläum | 1 Tag | Hochzeiten / Registrierung der Partnerschaft | eigene (ohne Wohnungswechsel) | 2 Tage | | eigene inkl. Wohnungsbezug | 3 Tage | | eigener Kinder, Grosskinder, Geschwister und Eltern | 1 Tag | | eigene silberne Hochzeit und goldene Hochzeit, silberne / goldene Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag | Wohnungswechsel | eigener | 1 Tag | | der Eltern, wenn der/die Arbeitnehmende mit ihnen im gleichen Haushalt lebt | 1 Tag | Todesfälle | von Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern; Kindern, Eltern sowie andern mit dem/der betreffenden Arbeitnehmenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Beerdigung | 3 Tage | | Beerdigung von andern Familienangehörigen (Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn oder Schwiegertochter) | 1 Tag | | Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der JC GWS abgeordnet: am Arbeitsort und in den angrenzenden Vororten | 0.5 Tag | | Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der JC GWS abgeordnet: auswärts | 1 Tag | Militär | Aushebung | effektive Zeit | | Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | Artikel 42bezahlte FeiertageEs gelten mindestens 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Zusätzliche lokale arbeitsfreie Tage können in Absprache mit der internen Personalvertretung gewährt werden. Artikel 28BildungsurlaubAllgemein: Betrieb fördert die berufliche und persönliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen. Urlaub für gewerkschaftliche Kurse und Weiterbildungen: Mitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden. Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist. Artikel 30 und 31LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Kollektiv-Krankenversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Arbeitnehmenden und der JC GWS übernommen. Unfall: Die JC GWS verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen. Die JC GWS übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung. Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Arbeitnehmenden und der JC GWS übernommen. Artikel 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren): Volle Lohnfortzahlung während 18 Wochen ab Niederkunft Vaterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren): 10 Arbeitstage Artikel 25 und 26Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstObligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst: voller Lohnersatz Rekrutenschule oder Zivildienst (Mitarbeitende ohne unterstützungspflichtige Kinder): 80% des Lohnes Artikel 24Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeMonatlicher Solidaritätsbeitrag (ausgenommen Auszubildende): - bei einem Beschäftigungsgrad von über 50%: CHF 10.-- - bei einem Beschäftigungsgrad bis 50%: CHF 5.-- Artikel 36; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Vertragsparteien fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Mitarbeitenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung. Artikel 7Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungFrau und Mann sind gleichberechtigt. Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufga-benzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der JC GWS durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht. Artikel 6Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzVgl. Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes Artikel 34.2Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt. Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristZeitpunkt | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (3 Monate) | 14 Tage | Nach Probezeit | 3 Monate | Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Artikel 10 und 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015KündigungsschutzFür die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Artikel 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungJohnson Controls GWS GmbH, Baselparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission (PK): Die PK setzt sich aus zwei Vertretern der JC GWS sowie je einem/er VertreterIn der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen. Die PK sorgt für die Einhaltung und Durchführung dieses Vertrages. Sie organisiert nach Bedarf Sitzungen zu Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Artikel 37FondsDie Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Der Fonds finanziert insbesondere: - Beiträge an die Vertragsparteien an deren Kosten für die Verhandlungen und Durchführung der Vereinbarung - Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter - Beiträge an Weiterbildungen und Kurse von vertragsunterstellten Mitarbeitenden - die Herausgabe der Vereinbarung - die Unterlagen zur Information der Mitarbeitenden über die Vereinbarung. Artikel 36.2MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitMitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft können auf Antrag pro Kalenderjahr folgende Absenzen gewährt werden: für die Tätigkeit in einer gewählten Funktion eines Gewerkschaftsorgans (Zentralvorstand, Firmenvorstand, etc.) oder Exekutivorgans bis 6 Tage, für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen als Delegierte/r bis 4 Tage. Mitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden. Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist. Artikel 31Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss diesem Firmen-Gesamtarbeitsvertrag stehen der Personalvertretung folgende Mitwirkungsrechte zu: Information: Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des gesamten Personalbestandes zu informieren. Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang zu informieren. Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren. Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren. Mitsprache: - Gleichstellungsfragen - Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle - Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit - Ausgestaltung der Schichtarbeit - Festlegung von Schichtpauschalen - Regelung arbeitsfreier Tage - Pikettdienst-Reglement - Ausgestaltung des Lohnsystems - Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems - Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement) - Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden - Regelung von Kurzarbeit - Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen - Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen - Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes - Vorschlagswesen - Stipendienwesen - Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden Paritätische Mitentscheidung: - Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen - Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement Artikel 34Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenFür die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten. Artikel 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren. Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren. Artikel 34KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Paritätische Kommission 2. Stufe: Schiedsgericht* (unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte) *Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Die JC GWS einerseits und die vertragschliessenden Gewerkschaften andererseits bezeichnen jeweils einen eigenen Schiedsrichter/in. Die Schiedsrichter nominieren in-nerhalb von 30 Tagen eine/n Präsidentin/en. Artikel 38FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer dieses Firmen-Gesamtarbeitsvertrages in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung unzulässig. Ausgenommen von der absoluten Friedenspflicht sind Streitigkeiten betreffend Art. 14 (Lohnverhandlungen). Artikel 1
» Firmen-GAV Johnson Controls GWS GmbH, Basel 2012 (240 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung per 1.4.2015 Johnson Controls / accord supplémentaire à partir du 1.4.2015 (n'existe pas en version française) (426 KB, PDF)» Convention collective d’entreprise Johnson Controls GWS sàrl, Bâle 2012 (119 KB, PDF)
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