GAV für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Dieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichDieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.örtlicher GeltungsbereichFirmengesamtarbeitsvertrag (Firmen in AG, BE)betrieblicher GeltungsbereichGilt für folgende Firmen: Bethge AG, Zofingen Création Baumann AG, Langenthal Färberei Probst AG, Emmenmatt Lantal Textiles AG, Langenthal Meister & Cie. AG, Hasle-Rüegsau Anhang 1persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Mitarbeitende, welche in den im Anhang I dieses GAV erwähnten Firmen beschäftigt werden. Kadermitarbeitende, Meister, das kaufmännische Personal und Lernende fallen nicht unter diesen GAV, mit Ausnahme folgender Artikel: Art. 5 Personalvertretung im Betrieb Art. 7 Kündigungsschutz für ältere Arbeitende Art. 8 Whistleblowing Art. 10 Persönlichkeitsschutz Art. 11 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit Art. 12 Arbeitszeit Art. 13 Arbeitszeiterfassung Art. 15 Ferien Art. 16 Feiertage Art. 17 Bezahlte Abwesenheiten Art. 20 Entlöhnung (ohne Lohnverhandlung) Art. 29 Ausnahmeregelung zur befristeten betrieblichen Abweichung von arbeitsvertraglichen Bestimmungen Geschäftsleitungsmitglieder unterstehen dem GAV nicht. Artikel 2.1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Dauer eine Partei bzw. Firma durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag bzw. den Anschluss kündigt, gilt der GAV jeweils als stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert. Ursprüngliche Vertragsdauer: bis 30.06.2021 Artikel 31ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Mindestlohn (x 13) beträgt bei einem 100% Pensum per 1. Mai 2017: Kategorie | Monatslohn |
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Diplomierte/r Techniker/in HF Textil | CHF 4'800.-- | Facharbeitende EFZ ab 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'400.-- | Facharbeitende EFZ bis 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'000.-- | Facharbeitende mit Attestlehre (EBA) | CHF 3'700.-- | Hilfsarbeitende | CHF 3'500.-- | Lernende: Lernende | Lehrjahr | Mindestlohn |
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EBA 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'250.-- | EFZ 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | | 3. Lehjahr | CHF 1'250.-- | EFZ 4-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Der Lohn darf nicht an Wechselkurse gekoppelt werden. Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien. Artikel 20.1 und 20.3LohnerhöhungLohnverhandlungen: Die Vertragsparteien geben zu Handen ihrer Mitglieder eine Lohnempfehlung ab. In den Firmen werden jährlich Lohnverhandlungen zwischen der PV und der Vertragsfirma unter Berücksichtigung der Lohnempfehlung der Vertragsparteien, der Mindestlöhne, der Konkurrenzfähigkeit der Firma, der allgemeinen Wirtschaftslage, der Situation am Arbeitsmarkt und der Lebenshaltungskosten der Arbeitenden geführt. Sollte es eine Vertragsfirma wünschen, kann sie ihre Lohnverhandlungen an die Vertragsparteien delegieren. Artikel 20.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeMitarbeitenden wird jeweils im Dezember ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8,33% der jährlichen Bruttolohnsumme der gearbeiteten Stunden ausgerichtet. Artikel 20.5KinderzulagenDie Kinderzulagen werden nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den dazugehörenden Vollzugsregelungen bezahlt. Artikel 26LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitFür Überstundenarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen: Überschreitet die Wochenarbeitszeit 41 Stunden, liegt Überstundenarbeit vor. Überstundenarbeit wird ab der 42. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 25% des Lohnes in Geld entschädigt oder im Verhältnis 1:1 in Zeit kompensiert. Artikel 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitFür Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen: Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit) | CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde | Nachtarbeit (ohne Schicht) | 50% des Lohnes | Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% des Lohnes | Artikel 14.1 und 20.4Schichtarbeit / PikettdienstFür Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen: Art der Arbeit | Zuschlag |
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Schichtarbeit | CHF 200.-- pro vollen Monat oder 80 Rappen pro Stunde | Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit) | CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde | Artikel 14.1 und 20.4SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden, ohne Pausen gerechnet. Artikel 12FerienAlterskategorie | Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Ab vollendetem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | Ab vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Artikel 15.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | | Bezahlte Tage |
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Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | | 3 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung oder Eintragung der Partnerschaft | | 1 Tag | Geburt oder Adoption eines Kindes | | 1 Tag | Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder von Eltern | | bis zu 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter oder Schwiegersohn oder eines Geschwisters | sofern sie mit der/dem Mitarbeitenden in Hausgemeinschaft gelebt hatten | bis zu 3 Tage | | andernfalls | bis zu 1 Tag | Schulbesuch von eigenen Kindern mit elterlicher Obhut | | max. 1 Tag pro Jahr und Kind | Rekrutierung | | bis zu 3 Tage | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Firmenwechsel damit verbunden ist | | 1 Tag pro Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder | | bis zu 3 Tage pro Vorfall | Artikel 17.1bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten aufgrund von Art. 20a des Arbeitsgesetzes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage. Artikel 16BildungsurlaubDie berufliche Weiterbildung liegt im Interesse und in der Verantwortung sowohl der Firma als auch der Mitarbeitenden und ist im Betrieb zu fördern. Mitarbeitende können einen Antrag stellen auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb der Firma. Falls die Weiterbildung ausschliesslich in der Freizeit erfolgt, kann ein Beitrag an die Kurskosten beantragt werden. Artikel 18LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallLohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall: Dienstjahr | 100% Lohnanspruch während |
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Im 1. Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit) | 1 Monat pro Dienstjahr | Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr | 2 Monate pro Dienstjahr | Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr | 3 Monate pro Dienstjahr | Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr | 4 Monate pro Dienstjahr | Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr | 5 Monate pro Dienstjahr | Ab 20. Dienstjahr | 6 Monate pro Dienstjahr | Anschliessend tritt die Entschädigung der Krankentaggeldversicherung in Kraft; in der Höhe von 80% während mindestens 720 Tagen. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden, die Firma kann sich jedoch daran beteiligen. Die Prämien für die obligatorische Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden. Artikel 21Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Bei Geburt: 16 Wochen mit Lohnfortzahlung zu 100%. Bei Adoption: 10 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%. Vaterschaftsurlaub: Bei Geburt oder Adoption: 5 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von maximal 8 Wochen möglich. Artikel 22Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDie Bezahlung des Lohnes während Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst richtet sich mindestens nach den Entschädigungen der EO. Die Firmen können jedoch höhere Ansätze entrichten. Artikel 24Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmende: CHF 6.-- pro Monat Artikel 4.4Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDirekte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, Herkunft, Religion, politischer Einstellung, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung usw. ist verboten. Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Mitarbeitende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Artikel 10.3Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Firma engagiert sich für die Entwicklung eines transparenten und gleichstellungsgerechten Lohnsystems, das auch die Gleichwertigkeit verschiedenartiger Tätigkeiten berücksichtigt. Die Firmen sind angehalten den Grundsatz des gleichen Lohnes für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit durch eine geschlechterneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen. Den Interessen der Mitarbeitenden mit Familienpflichten ist besonders Rechnung zu tragen. Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Artikel 1.4, 10 und 20.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzArbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen. Zu diesem Zweck hat Swiss Textiles eine Branchenlösung erstellt, an welche sich die Firmen anschliessen können. Vertragsunterstellte Firmen, die auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 13 verzichten wollen, müssen sich entweder der Branchenlösung von Swiss Textiles anschliessen oder eine mindestens gleichwertige betriebliche Gesundheitsmanagement-Lösung, die von der SUVA genehmigt worden ist, vorweisen können. Artikel 11Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreLernende sind diesem GAV nicht unterstellt, mit Ausnahme folgender Artikel: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 29. Ferienanspruch: Kategorie | Ferienanspruch |
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Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | 5 Wochen | Unter 30 Jahre alt | Jugendurlaub für freiwillige Jugendarbeit: 5 zusätzliche Ferientage | Lohnanspruch: Lernende | Lehrjahr | Mindestlohn |
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EBA 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'250.-- | EFZ 3-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | | 3. Lehjahr | CHF 1'250.-- | EFZ 4-jährig | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | | 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | | 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Lohnanspruch junge Mitarbeitende nach GAV: Jugendlichen Mitarbeitenden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann während sechs Monaten ein Lohn von mindestens 90% des vertraglichen Mindestlohnes (ohne Ansätze Lernende) entrichtet werden. Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre haben Lernende nach betrieblichen Möglichkeiten Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung in ihrem Lehrbetrieb während mindestens 12 Monaten. Rekrutenschule, Zivildienst oder Durchdiener-RS im direkten Anschluss an die Lehre haben aufschiebende Wirkung. Artikel 1.5.b), 2.1 und 20.3KündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit, max. 3 Monate | 7 Tage | Nach definitver Anstellung | 1 Monat | Nach dem 1. Dienstjahr | 2 Monate | Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 6KündigungsschutzNach Abschluss der Probezeit kann eine Kündigung erst nach vorheriger schriftlicher Ermahnung oder Ankündigung erfolgen. Bei Personen, welche das 55. Altersjahr absolviert haben gelten besondere Sorgfaltspflichten. Eine Kündigung wegen mangelnder Leistungen ist zu vermeiden. Bei Umstrukturierungen geniessen Arbeitende ab dem 58. Altersjahr einen besonderen Schutz. Artikel 6 und 7SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungTextilverband Swiss Textiles, mit 5 FirmenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Mitarbeitenden können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien oder Betriebsgruppen der Gewerkschaften Unia oder Syna von der Vertragsfirma bezahlt freigestellt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) eine statutarische Gewerkschaftsveranstaltung für die Branche durchgeführt wird wie z.B. Industriekommission, Branchenkonferenz usw. b) und die/der Mitarbeitende gewähltes Mitglied des entsprechenden Gremiums der Unia oder der Syna ist bzw. deren Anwesenheit gerechtfertigt ist; c) und die Firma rechtzeitig orientiert wird. Artikel 19Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Personalvertretung (PV) ist legitimiert zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Mitarbeitenden in ihrem Vertretungsbereich gegenüber der Firma. Die PV hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Mitwirkungsrechte: a) Information b) Mitsprache c) Mitentscheidung d) Selbstverwaltung Mitwirkungsgebiete: Der Anwendungsbereich der Mitwirkungsrechte ist von Geschäftsleitung und Personalvertretung gemeinsam mit einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen. Artikel 5Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Vertragsparteien respektieren die gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit. Die Vertragsfirmen anerkennen die Gewerkschaften Unia und Syna als legitime Vertretung der Mitarbeitenden. Die Geschäftsleitungen der Vertragsfirmen anerkennen die gewerkschaftlichen Betriebsgruppen. Die Mitglieder der Personalvertretung erfüllen eine wichtige Funktion für den Betrieb und geniessen eine besondere Vertrauensstellung und einen speziellen Schutz. Mitgliedern der Personalvertretungen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile (betreffend Lohn, beruflicher Entwicklung usw.) erwachsen. Mitarbeitenden darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft weder von Seiten der Firma noch seitens anderer Mitarbeitenden ein Nachteil erwachsen. Artikel 4 und 5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie Firma ist bemüht die Personalvertretung (PV) frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen im Gefolge notwendig gewordener struktureller oder organisatorischer Anpassungen zu informieren und mit ihr die Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Dabei sollen u.a. Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit, Präventivmassnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz und vorübergehende Abweichungen von den arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV geprüft werden. Sind infolge eines Betriebsübergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Mitarbeitenden betreffen, ist die Personalvertretung rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren. Für Konsultationen bei beabsichtigten Entlassungen ist der PV und der Gewerkschaft Unia oder Syna eine angemessene Frist einzuräumen, die mindestens 15 Werktage betragen soll. Artikel 9.2 und 9.3KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Auf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung | Zweite Stufe | Zwischen Verbandsinstanzen (Swiss Textiles und Gewerkschaften Unia und Syna) | Dritte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 28FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages den Arbeitsfrieden absolut zu wahren. Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Diese Friedenspflicht gilt sowohl für die Vertragsparteien, die Vertragsfirmen, sowie für die einzelnen Arbeitenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind nach den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages beizulegen. Artikel 3
» Gesamtarbeitsvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie 2017 (340 KB, PDF)
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