GAV Cremo AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichDer GAV gilt für die gesamte Schweiz (Firmenvertrag). Standorte: Bern, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichDer GAV gilt für die Cremo AG. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichDer GAV gilt für das gesamte Personal, unabhängig von der Arbeitszeit. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselOhne schriftliche Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer erneuert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Aritkel 14.5ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.7.2014 : Mitarbeiterkategorie | Mindest-Grundlohn (untere und obere Grenze; Anstieg nach Ausbildung und Berufserfahrung) |
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Angestellte(r) der allg. Dienste, HilfsarbeiterIn | von CHF 4'330.-- bis CHF 4'580.-- | BetriebsmitarbeiterIn | von CHF 4'330.-- bis CHF 5'230.-- | FabrikantIn | von CHF 4'730.-- bis CHF 5'530.-- | Maschinist | von CHF 4'430.-- bis CHF 5'430.-- | StaplerfahrerIn/MagazinerIn | von CHF 4'330.-- bis CHF 5'030.-- | MechanikerIn/ElektrikerIn | von CHF 4'930.-- bis CHF 5'730.-- | SchreinerIn | von CHF 5'130.-- bis CHF 5'930.-- | MalerIn/SchlosserIn | von CHF 5'330.-- bis CHF 6'330.-- | ZeichnerIn | von CHF 5'130.-- bis CHF 6'030.-- | Tank-Chauffeur (LKW) | von CHF 4'730.-- bis CHF 5'530.-- | Liefer-Chauffeur (LKW) | von CHF 4'530.-- bis CHF 5'330.-- | Chauffeur (LNF) | von CHF 4'430.-- bis CHF 5'130.-- | MilchkontrolleurIn | von CHF 5'330.-- bis CHF 5'930.-- | LabormitarbeiterIn | von CHF 4'330.-- bis CHF 4'730.-- | LaborantIn | von CHF 4'630.-- bis CHF 5'330.-- | BuchhalterIn | von CHF 5'530.-- bis CHF 6'630.-- | Büroangestellte, Bestellbüro | von CHF 4'330.-- bis CHF 5'330.-- | RezeptionistIn | von CHF 4'530.-- bis CHF 5'630.-- | InformatikerIn | von CHF 5'330.-- bis CHF 6'630.-- | VertreterIn | von CHF 5'330.-- bis CHF 6'430.-- | VerkäuferIn | von CHF 4'130.-- bis CHF 4'330.-- | Erste(r) VerkäuferIn | von CHF 4'230.-- bis CHF 4'430.-- | Artikel 9; Beilage 5Lohnerhöhung2018: Fixe Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat (CHF 360.--/Jahr) für alle Die Lohnerhöhung gilt nicht für: -Personen, die nach dem 1. Oktober 2017 angestellt wurden -Personen, die länger als 6 Monate abwesend sind -Personen, de in gekündigtem Arbeitsverhältnis sind 2017: Fixe Lohnerhöhung von CHF 15.--/Monat (CHF 180.--/Jahr) für alle Die Lohnerhöhung gilt nicht für: -Personen, die nach dem 1. Oktober 2016 angestellt wurden -Personen, die länger als 6 Monate abwesend sind -Personen, de in gekündigtem Arbeitsverhältnis sind 2016: Nach Verhandlungen einigen sich die Parteien auf eine monatliche Erhöhung gemäss folgendem Schema: Monatslohn | Erhöhung/Monat |
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von CHF 4’800.- oder weniger | CHF 40.- | zwischen CHF 4’801.- und CHF 5’300.- | CHF 30.- | über CHF 5’301.- | leistungsbezogene Erhöhung CHF 20.- |
Zudem wird eine Anpassung der Mindestlöhne der Mitarbeitenden des Werks Siders - gemäss Anhang 5 gemacht. Die Personen, die von dieser Anpassung profitieren, haben kein Anrecht mehr auf eine zusätzliche Erhöhung. 2015: Jeder Abteilungsleiter hat für seine Abteilung einen Betrag von CHF 50.--/Monat für eine 100%-Stelle zur Verfügung. Der Betrag wird aufgrund einer individuellen Einschätzung verteilt. Eine Anpassung der Löhne unter CHF 54'000.-- pro Jahr wird wie folgt vorgenommen: Jahreslohn | Erhöhung/Monat |
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- CHF 45'600.-- | CHF 150.-- | - CHF 48'000.-- | CHF 100.-- | - CHF 52'000.-- | CHF 80.-- | - CHF 54'000.-- | CHF 50.-- |
Für das Personal von Sierre, das bis jetzt immer noch eine Haushaltzulage erhalten hat, wird der Betrag von CHF 115.-- auf den Monats-Lohn aufgerechnet. Zudem werden die Waren-Gutscheine gestrichen und ebenfalls auf den Monats-Lohn aufgerechnet. Zur Information: Mindestens einmal jährlich diskutieren die Parteien über eine allgemeine Lohnanpassung unter Berücksichtigung: - einer wesentlichen Entwicklung des schweizerischen Konsumentenpreisindexes; - der allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Branche; - der finanziellen Situation des Betriebes. Artikel 9.4; Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 27. novembre 2014: Löhne 2015; Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 25. November 2015: Löhne 2016;Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 21. November 2017: Löhne 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeTreueprämie: alle 5 Jahre CHF 150.--/Dienstjahr (an Angestellte mit 10 vollendeten Dienstjahren) Zivile Verheiratung: CHF 500.-- Bis zu 15 Dienstjahren: ½ Monatslohn Angestellte, die in Pension gehen: 1 Monatslohn Artikel 11.5KinderzulagenCHF 50.-- /Kind und /Monat Artikel 11.1LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden und Überzeit werden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen und dürfen insgesamt in keinem Fall 80h überschreiten. Falls Reduktion der Arbeitszeit nicht möglich, erhält der Angestellte eine finanzielle Kompensation (Überstunden zum vertraglich festgelegten Lohn und Überzeit mit 25% Lohnzuschlag). Artikel 5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 05:00 Uhr) | 50% Zeitzuschlag | Sonntagsarbeit und Feiertagen | 65% Lohnzuschlag | Artikel 6Schichtarbeit / Pikettdienst2-Schichtbetrieb: - Morgenschicht: von 04:30 Uhr bis 13:00 Uhr - Tagesschicht: von 12:50 bis 21:35 Uhr 3-Schichtbetrieb: - Morgenschicht: von 04:30 Uhr bis 13:00 Uhr - Tagesschicht: von 12:50 Uhr bis 21:35 Uhr - Nachtschicht: von 21:25 Uhr bis 04:40 Uhr Pikettdienst: Entschädigung von CHF 200.--/Woche Der Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, mit Ausnahme der im Betrieb verbrachten Zeit, wenn diese eine Stunde pro Einsatz übersteigt. Artikel 4.2 und 6.4SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitPersonal in der Produktion (insgesamt 42¼h/Woche): - Vormittag: 07.00 bis 11.45 Uhr - Nachmittag: 13.15 bis 16.30 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.15 bis 16.15 Uhr am Freitag - jeden zweiten Samstag: 07.00 bis 12.00 Uhr Personal in der Produktion ohne Samstagsarbeit (insgesamt 42¼h/Woche): - Vormittag: 07.00 bis 11.45 Uhr - Nachmittag: 13.00 bis 16.45 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.00 bis 16.30 Uhr am Freitag Personal in der Verwaltung (insgesamt 41¼/Woche): - Vormittag: 07.30 bis 12.00 Uhr - Nachmittag: 13.30 bis 17.30 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.30 bis 16.15 Uhr am Freitag Am Vormittag hat das Personal in der Produktion eine Kafeepause von 15 Minuten zugute, die als Arbeitszeit gezählt wird. Artikel 4.2 und 4.3FerienAlterskategorie | Ferienwochen | Ferientage |
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Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 25 Arbeitstage | Angestellte ab dem zurückgelegten 20. Altersjahr bis zum 35. Altersjahr | 4 Wochen und 3 Tage | 23 Arbeitstage | Angestellte ab dem zurückgelegten 35. Altersjahr bis zum 50. Altersjahr | 5 Wochen | 25 Arbeitstage | Angestellte ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 30 Arbeitstage | Artikel 8.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Vaterschaftsurlaub | 10 Werktage | Hochzeit und Hochzeitsreise des Arbeitnehmers | 3 Werktage | Hochzeit eines Verwandten (Vater, Mutter, Kinder, Bruder, Schwester) (wenn der Arbeitnehmer daran teilnimmt) | Tag der Hochzeit oder der vorausgehende Tag) | Tod des Partners, des Vaters, der Mutter, eines Kindes | 3 Werktage | Tod von Schwiegereltern, Brüdern, Schwestern, Grosseltern oder Enkeln, Grosseltern des Partners, Schwägern, Schwägerinnen | Tag der Beerdigung | Umzug | Tag des Umzugs oder der vorausgehende oder nachfolgende Werktag | Gerichtstermin (Zeuge oder Geschworener) | die für den Termin notwendige Zeit | Militärrekrutierung | gemäss Marschbefehl | Militärinspektionen | ½ Tag | Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | SUVA | die für die Untersuchungen notwendige Zeit | Artikel 7.2bezahlte FeiertageDie Feiertage werden nach Region festgelegt (min. 9): Region | Anzahl bezahlte Feiertage |
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Kanton Bern | Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, 26. Dezember | Kanton Genf | Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, "Jeune genevoise", Weihnachten, 31. Dezember | Kanton Waadt | Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, "Lundi du Jeûne fédéral", Weihnachten | Kanton Freiburg | Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichman, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten | Kanton Wallis | Neujahr, Sankt-Joseph, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichman, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten | Artikel 7.1; Beilage 2BildungsurlaubCremo AG unterstützt die Weiterbildung der Angestellten aller Sektoren gemäss den geltenden Bestimmungen. Artikel 11.7LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala im ersten Dienstjahr, danach 80% des Lohnes während 730 Tage (Karenzfrist: 30 Tage). Prämie wird zu 60% von Cremo AG und 40% vom Angestellten bezahlt. Unfall: Personal der Cremo AG ist bei der SUVA versichert. Prämien werden vom Betrieb zu 100% für Berufsunfälle und zu 50% für Nichtberufsunfälle bezahlt. Teilzeitangestellte (< 8h/Woche) sind bei der SUVA nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Artikel 10.3 und 10.4Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 16 Wochen (90% des Lohnes) Vaterschaftsurlaub: 5 Werktage Artikel 7.2 und 10.5Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitärdienst und gleichgestellte Dienste (Zivilschutz und -dienst): - bis max. 4 Wochen: 100% des Lohnes - ab 4 und bis max. 20 Wochen (nur einmal in Laufbahn): 75% des Lohnes, resp. 5% zusätzlich pro Kind (bis max. 90%) Artikel 10.2Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Artikel 2 Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 8.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate; Hilfspersonal: 1 Monat) | 7 Tage | Während des 1. Dienstjahres | 1 Monat | 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 3KündigungsschutzErweiterung der gesetzlichen Bestimmungen: Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag solange nicht kündigen, wie der/die ArbeitnehmerIn Anrecht auf Voll- oder Teiltaggelder der obligatorischen Unfallversicherung oder Krankentaggeldversicherung hat. Artikel 3.4SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia PersonalkommissionArbeitgebervertretungCremo AGparitätische OrganeVollzugsorganeIm Fall von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung wird das Problem einer paritätische Kommission vorgelegt (Zusammensetzung: 2 von PeKo gewählte Mitglieder, 1 Vertreter der Gewerkschaft und 3 vom Arbeitgeber bezeichneten Mitglieder). Artikel 14.2FondsEs besteht ein Sonderfonds zugunsten der Arbeitnehmenden. Artikel 11.3; Beilage 6MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission: - übt die Aufgaben aus, die das Mitwirkungsgesetz den Arbeitnehmendenvertretungen zuweist. - wird regelmässig über Fragen insbesondere aus folgenden Bereichen informiert und konsultiert: Arbeitssicherheit und Vorbeugung von beruflichen Unfällen und Krankheiten, Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten, Weiterbildung, allfällige Betriebsübergänge oder Massenentlassungen, Betriebsreglement und Kommissionstatuten. Artikel 14.3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie PeKo wird über allfällige Betriebsübergänge oder Massenentlassungen informiert und konsultiert. Artikel 14.3.2KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenEbene | Zuständiges Organ |
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1. Ebene | Paritätische Kommission (Zusammensetzung: 2 von PeKo gewählte Mitglieder, 1 Vertreter der Gewerkschaft und 3 vom Arbeitgeber bezeichneten Mitglieder) | 2. Ebene | Tribunalgericht | Artikel 14.2FriedenspflichtDie Parteien halten den Arbeitsfrieden aufrecht und verzichten insbesondere auf jegliche Kampfmassnahmen im Zusammenhang mit den vertraglich geregelten Bereichen. Artikel 14.1KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV Cremo AG 2014 (20720 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2015 (Protokoll der Sitzung vom 27.11.2014) (66 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2016 (Protokoll der Sitzung vom 25.11.2015) (95 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2017 (Protokoll der Sitzung vom 23.11.2016) (367 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2018 (Protokoll der Sitzung vom 21.11.2017) (763 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2020 (Protokoll der Sitzung vom 26.11.2019) (3378 KB, PDF)
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