GAV fenaco
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertragbetrieblicher GeltungsbereichGilt für folgende Firmen: AGROLA AG; EiCO, Bern und Märstetten; fenaco; frigemo; GOF (Meliofeed AG, UFA AG, Ufamed AG); Gourmador, Zollikofen; LANDI AG; LANDI Schweiz AG; LANDI AG Tankstellenshops; RAMSEIER Suisse AG; TRAVECO Transporte AG; UFAG Laboratorien AG; DiVino SA (Garnier SA, VOLG Weinkellereien AG); Vaud Céréales SA Artikel 2.1 und Anhang zum GAVpersönlicher GeltungsbereichDer GAV gilt für alle Mitarbeitenden mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Für Kader- und Aussendienstmitarbeitende, sowie Mitarbeitende in landwirtschaftlichen Betrieben, können einzelne Regelungen ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden. Artikel 2.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der GAV nicht 6 Monate vor Ablauf von einer Sozialpartnerin gekündigt, erneuert er sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr. Artikel 48.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. fenaco verpflichtet sich, für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n (Angelernte und Betriebsmitarbeitende) mit einem Vollzeitpensum einen monatlichen Mindestlohn gem. Anhang des GAV zu zahlen. Für die Stundenlöhne gilt ebenfalls der Mindestlohn. Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit erbringen, haben Anspruch auf den gleichen Lohn. Wer | Mindestlohn |
---|
Sämtliche Arbeitnehmende | CHF 3'800 | Wer | Referenzlohn |
---|
Arbeitnehmende mit zweijähriger Grundbildung | CHF 4'000 | Arbeitnehmende mit dreijähriger Grundbildung | CHF 4'100 | Arbeitnehmende mit vierjähriger Grundbildung | CHF 4'200 | Artikel 23 und Anhang zum GAVLohnerhöhungZur Information: Über die Lohngestaltung finden jährlich Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern statt. Die Verhandlungen werden aufgrund folgender Grundlagen geführt: Wirtschaftslage, Arbeitsmarktlage, Kaufkrafterhaltung (Basis = Landesindex der Konsumentenpreise), Geschäftsgang. Bei den Lohnverhandlungen werden auch Minimallöhne und deren Geltungsbereich vereinbart. Artikel 36.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn. Dienstaltersgeschenke DJ | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 |
---|
5 | CHF 500.-- (*1) | -- | -- | 10 | 1/4 Monatslohn | 5 Ferientage (*2) | 1/8 Monatslohn und 2.5 Ferientage (*2) | 15 | 1/2 Monatslohn | 10 Ferientage (*2) | 1/4 Monatslohn und 5 Ferientage (*2) | 20 | 3/4 Monatslohn | 15 Ferientage (*2) | 3/8 Monatslohn und 7.5 Ferientage (*2) | 25 (*3) | 1 Monatslohn | 20 Ferientage (*2) | 1/2 Monatslohn und 10 Ferientage (*2) |
(*1)Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. (*2) Möglichkeit der Gutschrift auf dem persönlichen Arbeitszeitsparkonto. Der Ferientag der Teilzeitmitarbeitenden entspricht dem Beschäftigungsgrad. (*3) Alle weiteren 5 Dienstjahre Artikel 24 und 25KinderzulagenAnspruchsberechtigung und Höhe der Kinderzulagen richten sich nach den kantonalen Bestimmungen und Ansätzen am Arbeitsort der Mitarbeitenden. Artikel 35LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitWährend Zeiten aussergewöhnlich starker Geschäftstätigkeit sind die Mitarbeitenden während der Tages- und Abendarbeit zur Leistung von Mehrstunden im gesetzlich zulässigen Rahmen verpflichtet, soweit sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Mehrstunden müssen von der vorgesetzten Stelle angeordnet oder bewilligt werden. Mehrstunden sind Arbeitsstunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Die Mehrstunden werden innert nützlicher Frist durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Mehrstunden, die ausnahmsweise nicht innerhalb einer zu vereinbarenden Zeit kompensiert werden können, werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Für kaufmännische Mitarbeitende wird der Zuschlag erst ab der 61. Überstunde bezahlt. Artikel 13Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitsart | Zuschlag |
---|
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit von mehr als 25 Nächten/Jahr | 10% Zeitzuschlag | Vorübergehende Nachtarbeit von bis zu 25 Nächten/Jahr | mind. 25% Lohnzuschlag | Vorübergehende Nachtarbeit von bis zu 25 Nächten/Jahr bei Stammhaus fenaco Landesprodukte und RAMSEIER Suisse AG | 30% Lohnzuschlag | Sonntags-/Feiertagsarbeit | mind. 50% Lohn- oder Zeitzuschlag | Sonntags-/Feiertagsarbeit bei Stammhaus fenaco Landesprodukte und RAMSEIER Suisse AG | 75% Lohn- oder Zeitzuschlag |
Zeitfenster Nachtarbeit: 23.00 - 6.00 Uhr Zeitfenster Nachtarbeit bei Meliofeed AG, UFA AG, frigemo Mellingen, LANDI AG Tankstellenshops und TRAVECO Transporte AG: 22.00 - 5.00 Uhr Artikel 14, 15 und Anhang zum GAVSchichtarbeit / PikettdienstSchichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehr Gruppen von Arbeitnehmenden gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. Die Gestaltung und die Entschädigung der Schichtarbeit werden in Schichtreglementen geregelt. Diese werden unter Mitwirkung der betroffenen Arbeitnehmervertretung (PeKo) erarbeitet. Als Pikett- und Überwachungsdienst wird die Einsatzbereitschaft ausserhalb der normalen Arbeitszeit verstanden. Die firmenspezifischen Pikettregelungen werden unter Mitwirkung der betroffenen Arbeitneh-mervertretung (PeKo) erarbeitet. Artikel 16 und 17SpesenentschädigungDie Arbeitgeberin vergütet ihren Mitarbeitenden Spesenauslagen, die im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten entstehen. Ansätze und Art der Entschädigung richten sich nach dem durch die kantonale Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement. Artikel 26weitere ZuschlägeBerufskleider und persönliche Schutzausrüstung (PSA): Überall, wo der Charakter des Arbeitseinsatzes die Verwendung von Berufskleidern und PSA bedingt, haben die Mitarbeitenden einen Anspruch auf unentgeltliche Benützung oder auf Vergütung der Kosten. Artikel 27Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (Art. 11.1.) sind in den Einzelarbeitsverträgen gemäss untenstehenden Angaben geregelt: Branchen und Firmen | Std/Wo |
---|
AGROLA AG | 43 | Chauffeure und Chauffeusen der fenaco-Gruppe, die der ARV 1 und 2 unterstehen | 46 | GOF/Pflanzenbau/Ufamed AG/Meliofeed AG/UFA AG | 43 | EiCO, Bern und Märstetten | 43 | Stammhaus fenaco, übrige SGE und DE | 43 | Stammhaus fenaco, Informatik/Kommunikation | 42 | fenaco, Landesprodukte Betrieb/Administration | 43 | frigemo, Cressier | 42.5 | frigemo, Mellingen | 43.75 | frigemo Zollikofen, Gourmador Zollikofen | 44 | Vaud Céréales SA | 43 | LANDI AG (*1), alle Läden | 43 | LANDI AG Tankstellenshops | 42 | Landi Schweiz AG | 43 | RAMSEIER Suisse AG | 43 | TRAVECO Transporte AG, Chauffeure und Chauffeusen/andere Mitarbeitende | 46/44 | UFAG Laboratorien AG | 42 | DiVino SA | 43 |
(*1) Aarau-West AG/ ArcJura SA/ BippGäuThal AG/ Chablais-Lavaux SA/ Graubünden AG/ Jungfrau AG/ Kreuzlingen AG/ Küssnacht AG/ La Côte SA/ Moléson SA/ Oberwallis AG/ Nord Vaudois-Venoge SA/ Pilatus AG/ REBA AG/ Region Huttwil AG/ Region Langnau AG/ Région Neuchâtel SA/ Sarine SA/ Seeland AG/ Unterwalden AG/ Zola AG Artikel 11; Anhang zum GAVFerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden | 30 Ferientage | Vom 1. bis zum 24. Dienstjahr, bzw. ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 25 | Ab dem Kalenderjahr, in dem das 25. Dienstjahr oder das 50. Altersjahr vollendet wird | 30 | Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 35 | Artikel 20bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Anzahl bezahlter Tage |
---|
Eigene Hochzeit bzw. Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage | Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern, Pflegekindern im Sinne des Gesetzes und Enkelkindern | 1 Tag | Geburt eines eigenen Kindes und Adoption (für Väter) | 1 Tag und 5 Tage Vaterschaftsurlaub | Tod von Ehepartner(in), Lebenspartner (in), eigenen Kindern und Pflegekindern, Eltern, Angehörigen im eigenen Haushalt | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Enkel(inne)n, Geschwistern | 2 Tage | Tod von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Schwägerin/Schwager | 1 Tag | Wohnungswechsel (im ungekündigten Arbeitsverhältnis) | 1 Tag | Waffeninspektion | erforderliche Zeit, in der Regel 0.5 Tage | Schlussinspektion | 1 Tag | Artikel 21bezahlte FeiertageAls bezahlte freie Arbeitstage gelten maximal 8 vom Kanton dem Sonntag gleichgestellte Feiertage sowie der Bundesfeiertag, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Zum pauschalen jährlichen Ausgleich von Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, gewährt die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitenden einen zusätzlichen bezahlten Freitag. Artikel 19BildungsurlaubDie Gewerkschaften und der/die ArbeitgeberIn führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschftlich orientierten Aus- und Weiterbildung zu fördern. Artikel 43LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber führt zugunsten seiner Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung. Beitritt und Beitragszahlung sind im Rahmen des Versicherungsreglementes obligatorisch. Die Arbeitgeberin und die Krankentaggeldversicherung entrichten den vollen Nettolohn während längstens 730 Tagen an Mitarbeitende, die wegen ärztlich ausgewiesener Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Wenn die Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung nach Beendigung des Anstellungsverhätnisses fortdauert, bleibt der bzw. die Mitarbeitende - längstens bis zur Erschöpfung der Leistungspflicht - weiterhin in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Dagegen erlöschen alle andern Verpflichtungen der Arbeitgeberin. Eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25% begründet keinen Leistungsanspruch. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte von der Arbeitgeberin und von den Arbeitnehmenden getragen. Unfall: Die Mitarbeitenden sind bei der Suva gegen Berufsunfälle und -krankheiten versichert. Mitarbeitende, deren wöchentliches Arbeitspensum durchschnittlich mindestens 8 Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung werden von der Arbeitgeberin, jene für die Nichtberufsunfallversicherung von den Mitarbeitenden bezahlt. Bei Berufs- oder Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten entrichten die Arbeitgeberin und die Suva den vollen Nettolohn während längstens 730 Tagen an Mitarbeitende, die wegen ärztlich ausgewiesenem Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sind. Artikel 30 und 32Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubDie Mitarbeiterin hat ab dem Tag der Niederkunft Anrecht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. In Ergänzung der Leistungen der Mutterschaftsversicherung garantiert die Arbeitgeberin: Wann | Was |
---|
im ersten Dienstjahr | Neben der allfälligen Entschädigung der Mutterschaftsversicherung bezahlt die Arbeitgeberin während 14 Wochen 20% des Lohnes (in der Summe maximal bis zum vollen Nettolohn). | im zweiten bis zum vollendeten vierten Dienstjahr | den voller Lohn während 14 Wochen | nach dem vollendeten vierten Dienstjahr | den vollen Lohn während 16 Wochen | Vaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 21.1 und 31Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | in % des Lohnes |
---|
Ordentlicher schweizerischer Militärdienst (WK) und andere EO-berechtigte Dienstleistungen | 100% | Rekrutenschule, Beförderungs- und Instruktionsdienst | 80% |
Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht erhalten den vollen Lohn. Artikel 33BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Finanzierung der Vollzugskosten sowie der Leistungen der Gewerkschaften im Rahmen des GAV werden von der GAV-Kommission geregelt. Artikel 42Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Arbeitgeberin trifft alle nötigen Massnahmen, um die persönliche Integrität der Mitarbeitenden zu wahren und jede Verletzung der Würde oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit oder des Alters zu verhindern. Artikel 10.2Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungArbeitgeberin und Mitarbeitende sind gemeinsam dafür besorgt, dass ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, welches Diskriminierungen, Benachteiligungen, Mobbing, sexuelle Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen sowohl physischer wie psychischer Art ausschliesst. Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird gefördert. Dabei wird insbesondere auch der Gleichstellung von Mann und Frau und den Bedürfnissen von ausländischen Mitarbeitenden (z.B. Sprachkurse) Rechnung getragen. Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit erbringen, haben Anspruch auf den gleichen Lohn. Artikel 10.1, 10.3 und 23.4Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 30 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lehrabschluss und Weiterbeschäftigung: Spätestens drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit regeln Arbeitgeberin und MitarbeiterIn eine allfällige Weiterbeschäftigung. Wird vereinbart, dass der/die MitarbeiterIn im Lehrgeschäft bleibt, wird gleichzeitig auch der Umfang der Lohnzahlung während der allenfalls bevorstehenden Rekrutenschule und der damit zusammenhängenden Dienstverpflichtung vertraglich festgelegt. Artikel 2.2, 6 und 20.1; OR 329eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Nach Probezeit bis zum vollendeten 1. Dienstjahr | 1 Monat | Vom 2. bis zum vollendeten 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 3 und 4Kündigungsschutzfenaco anerkennt das Recht der Mitarbeitenden, sich zu organisieren und dadurch ihre Interessen vertreten zu lassen. Es darf Mitarbeitenden aus der Zughörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen und dies darf auf keinen Fall Grund einer Kündigung sein. Die Mitarbeit in der PeKo und die Geltendmachung vertraglicher Rechte dürfen nie ein Grund zur Kündigung oder Entlassung sein. Artikel 38.1 und 45.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungfenaco Genossenschaftparitätische OrganeVollzugsorganeGAV-Kommission: Die Vertragsparteien bilden eine GAV-Kommission. Diese setzt sich aus VertreterInnen der Arbeitgeberin sowie der beiden Vertragsgewerkschaften Syna und Unia zusammen. VertreterInnen der regionalen PeKo können von beiden Sozialpartnern beratend beigezogen werden. Das Gremium sorgt für die Anwendung und Einhaltung des GAV und tritt mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien können Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages der GAV-Kommission unterbreiten. Artikel 40FondsDie Sozialpartner führen gemeinsam einen Weiterbildungsfonds mit dem Ziel, gemäss separatem Reglement die nichtbetrieblich und gewerkschaftlich orientierte Aus- und Weiterbildung zu fördern. Artikel 43MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Arbeitgeberin will alle nötigen Massnahmen treffen, um ein Arbeitsklima zu schaffen, das geprägt ist von einer partnerschaftlichen Haltung zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeitenden. Deshalb bestehen in der fenaco-Gruppe Personalkommissionen, welche sich um die Anliegen der Mitarbeitenden kümmern und ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkung erfüllen. Ihre Rechte und Pflichten sind in einem separaten, zwischen den Sozialpartnern erarbeiteten, Reglement festgehalten. Artikel 45Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Mitarbeit in der PeKo und die Geltendmachung vertraglicher Rechte dürfen nie ein Grund zur Kündigung oder Entlassung sein. Artikel 44.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenRichtlinien für den Abschluss eines Sozialplans bei Bedarf, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften. Artikel 43KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
---|
1. Stufe | Sozialpartner | 2. Stufe | Einigungsamt II des Kantons Bern | Artikel 41FriedenspflichtZur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, die absolute Friedenspflicht für die Firmen, die dem GAV unterstehen, einzuhalten. Die Sozialpartner sind sich einig, Streitigkeiten ausschliesslich durch die in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Wege zu schlichten, sich den Schiedssprüchen (Art. 40.1.) zu unterziehen, weder zum Aus-schluss noch zum Streik zu greifen und auf ihre Mitglieder allen Einfluss zu nehmen, dass auch sie von diesen Mitteln keinen Gebrauch machen. Artikel 39KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV fenaco 2019 (341 KB, PDF)» Anhang zum GAV fenaco 2019 (91 KB, PDF)» Reglement GAV-Kommission fenaco (412 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|