GAV für Nestlé Suisse S.A. Fabrik Basel (Thomy + Franck)
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebsmitarbeitende der Firma Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel. Stundenweise oder als Aushilfe beschäftigte Arbeitnehmende (Temporärvermittlungsfirmen) unterliegen besonderen Bestimmungen. Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag unterliegen dem Reglement Temporärpersonal. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselFalls der Gesamtarbeitsverlrag nicht mindestens 4 Monate vor Ablauf dieser Frist (31. Dezember 2010) von der einen oder der anderen Partei durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert. Artikel 7.9ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2010: Mitarbeiterkategorie | Definition | Mindestmonatslohn |
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a.) Betriebsangestellte 1 | Berufslehre, Erfahrung und/oder Zusatzausbildung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Führen von Schichtgruppen | CHF 4'550.-- | b.) Betriebsangestellte 2 ab 20. Altersjahr | Berufslehre oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Bedienen von Maschinen und Anlagen | CHF 4'250.-- | c.) Betriebsangestellte 3 ab 20. Altersjahr | Anlernzeit oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten | CHF 4'000.-- | d.) Betriebsangestellte 4 ab 20. Altersjahr | keine spezielle Ausbildung oder zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt, einfache und repetitive Tätigkeiten) | CHF 3'850.-- | Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich: - bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70% - bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80% - bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90% Artikel 3.1; Verhandlungsergebnis 2012Lohnkategoriena.) Betriebsangestellte 1: Arbeitsplätze, die eine Berufslehre, Erfahrung und/oder eine Zusatzausbildung voraussetzen, welche für die Arbeitsausführung notwendig ist. Zudem werden hohe Anforderungen an Wissen und Können gestellt, dazu gehöd auch das selbständige Führen von Schichtgruppen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen, Urteilsvermögen, Leistungsfähigkeit und Führungseigenschaften sind hoch und entsprechen der Ausbildung. Die Verantwortung für Sachwerte, Sicherheit und Ergebnisse ist sehr hoch. b.) Betriebsangestellte 2: Arbeitsplätze, die eine Berufslehre oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Ausbildung und befähigen zur selbständigen Bedienung von Maschinen oder Anlagen, auch Führen von einer oder mehreren Personen. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist hoch anzusetzen. c.) Betriebsangestellte 3: Arbeitsplätze, die eine Anlernzeit erfordern oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten. An die Leistungsfähigkeit können höhere Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist höher angesetzt. d.) Betriebsangestellte 4: Arbeitsplätze mit einfachen Arbeiten, die keine speziellen Ausbildung oder zusätzliche Qualifikationen erfordern und mit relativ geringer Anlernzeit ausgeführt werden können. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und Leistungsfáhigkeit entsprechen einfachen, repetitiven Tätigkeiten manueller Art und einfacher Bedienung von Maschinen. Ein Mindestmass an manueller Geschicklichkeit wird vorausgesetzt. Für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte muss Verantwortung im normalen Rahmen getragen werden. Artikel 3.1LohnerhöhungAb 1. April 2012: Generelle Lohnerhöhung von CHF 45.-- für alle dem GAV unterstellten MA (= ca. 0.7%) und individuelle Lohnerhöhung um 0.1%. Lohnrunde 2012Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Angestellte erhalten einen 13. Monatslohn. Bonus (freiwillig ausbezahlt und je nach den erreichten Resultaten während eines Kalenderjahres): Kann an alle Mitarbeitende ausbezahlt, deren Arbeitsverlragsdauer mehr als 12 Monate beträgt und die am 31. Dezember des Referenzjahres unter Veftrag stehen, ausbezahlt werden. Artikel 3.4+5KinderzulagenGeburtszulage: Arbeitnehmenden, die Anspruch auf Kinderzulage haben, wird bei der Geburt eines jeden Kindes eine einmalige Zuwendung von CHF 1'500.-- ausgerichtet. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich der Sitz der Fabrik befindet, dem die Angestellten zugeordnet sind.Ebenso erhalten die Anspruchsberechtigten bei der Aufnahme eines minderjährigen Kindes zur Adoption eine einmalige Zulage von CHF 1'500.--. Ausbildungszulage: Für jedes Kind in Ausbildung wird vom Ende der obligatorischen Schulzeit bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr anstelle der Kinderzulage eine Ausbildungszulage pro Monat gewährt. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons Baselstadt. Das gleiche giltfür jedes Kind vom'16. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, das infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit erverbsunfähig ist. Diese Zulage entfällt, wenn das Kind eine lnvaliditätsrente bezieht. Ansonsten gilt die kantonale Gesetzgebung. Artikel 3.7 - 3.10LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitJahresarbeitszeit: Bis zu 100 Stunden können auf das nächste Jahr übertragen werden, Überstunden/-zeit über 100 Stunden werden mit einer Zulage von 25% ausbezahlt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 41.25 zu limitieren. Die Differenz wird mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Artikel 2.3.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20h00-23h00) | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage | Nachtarbeit (23h00-06h00) | 30% freiwilliger Lohnzuschlag plus Zeitgutschrift von 10% | Sonn- und Feiertagsarbeit | Lohnzuschlag von 50% | Artikel 2.5+6Schichtarbeit / PikettdienstZwei- und/oder Dreischichtenbetrieb: Zeitraum | Zuschlag |
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Von 20h00 bis 23h00 | 30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage | Von 23h00 bis 06h00 | 30% freiwillige Lohnzulage plus 10% Zeitzulage | Artikel 2.4SpesenentschädigungFirma stellt leihweise Berufskleider zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung. Artikel 7.4Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitAb 1. April 2012: 7.55 Stunden pro Tag (2 X 10 Minuten Pause werden bezahlt - offizielle Arbeitzeit wird um 20 Minuten/Tag reduziert) Normalarbeitszeit: Herstellung kulinarischer Produkte: Tägliche Rahmenarbeitszeit: 06:00 Uhr - 23.40 Uhr Kaffeeproduktion: 3-Schichtbetrieb: 5 1/2-Tage-Woche (Montag - Samstag Mittag) Artikel 2.3.1+2; Verhandlungsergebnis 2012FerienAlterskategorie | Ferientage |
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bis 49 Jahre | 25 Tage | ab 50 Jahre | 27 Tage | ab 60 Jahre | 30 Tage | Artikel 4.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Niederkunft der Ehefrau | 2 Tage | Todesfall von Lebenspartner/-in, Kind, Elternteil | 3 Tage | Todesfall anderer Verwandter | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Dienstjubiläum 10 Jahre | 2 Tage | Dienstjubiläen 25 und 40 Jahre | 3 Tage | Militärische Kurzaufgebote | Benötigte Zeit | Betreuung von Familienangehörigen (mit Arztzeugnis) | 3 Tage | Artikel 4.10bezahlte FeiertageAls bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Fasnachtsmontag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, die beiden Weihnachtstage und die kantonalen, gesetzlichen Ruhetage des 1. Mai und des 1. August. Artikel 4.9BildungsurlaubUrlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage bezahlter Urlaub. Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung: Die Firma kann den dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung gewähren. Dieser Urlaub gilt dann als bezahlter Urlaub, wenn das lnteresse der Firma an der Aus- bzw. Weiterbildung des Mitarbeitenden im Vordergrund steht. Artikel 4.11LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Nach Ablauf der Probezeit: - 100% des Lohns während 360 Tage - 60% des Lohns ab dem 361. Tag bis höchstens zum 730. Tag Prämien: Werden jährlich festgesetzt. Beitrag des Arbeitnehmenden höchstens die Hälfte. Unfall: Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle (sofern sie zu mind. 8h/Woche angestellt sind) versichert. Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Die Nichtbetriebsunfall-Prämien können gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Arbeitnehmenden belastet werden. Beide Versicherungen werden von der Firma bezahlt. Artikel 5.2 und 5.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubBezahlter Mutterschaftsurlaub: 4 Monate. Auf Verlangen zusätzlicher, unbezahlter Urlaub von höchstens 2 Monaten unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung. Vaterschaftsurlaub (Niederkunft der Ehefrau): 2 Tage Artikel 4.10 und 5.4Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienst | Entschädigung Ledige | Entschädigung Verheiratete |
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Rekrutenschule/Zivildienst | 80% | 100% | Wiederholungskurse und Instruktionskurse | 100% | 100% | Beförderungsdienste | 80% | 100% | Ausübungsinspektion | 100% | 100% | Artikel 3.11Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDer Arbeitgeber leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag von CHF 7'000.-- an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen. Artikel 7.10Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Schutz der persönlichen lntegrität des Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern. Artikel 7.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Betriebskommission allgemeine Verstösse geggen das Diskriminierungsverbot, so kann sie von der Geschäftsleitung eine Uberprüfung des Sachverhalts und eine Aussprache über gegebenenfalls nötige Korrekturmassnahmen verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie / er die /den Vorgesetzte(n) oder die Personalabteilung zur Abklärung beiziehen. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern. Artikel 3.3 und 7.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Die Lehrlinge unterstehen dem GAV. Lohn: Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich: - bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70% - bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80% - bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90% Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.2, 3.1 und OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | unterjährig | 1 Monat | 2. - 9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 2.2KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungNestlé Suisse S.A., Fabrik BaselMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitUrlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage pro Mitglied. Artikel 4.11Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Betriebskommission ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die lnteressen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Betriebspersonals sowie der Angestellten zusammen. lnsbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für Personal und Fabrik von lnteresse und Bedeutung sind, gefördert. lm Weiteren wird auf das Reolement der Betriebskommission verwiesen. Artikel 6Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Firma anerkennt das Recht der Arbeitnehmenden, sich zu organisieren und dadurch ihre lnteressen vertreten zu lassen. Es darf einem Arbeitnehmenden aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen. Artikel 7.5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betrieb: Geschäftsleitung und Betriebskommission | 2. Stufe | Vertragspartner | 3. Stufe | Einigungsamt der Stadt Basel | Artikel 7.7FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Der Arbeitgeber einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia andererseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern. Artikel 7.6
» GAV Nestlé Basel Thomy und Frank 2006 (915 KB, PDF)» Lohn GAV Nestlé Basel 2010 (24 KB, PDF)» Verhandlungsergebnis GAV Nestlé Basel 2012 (11 KB, PDF)
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