GAV Fabrik Konolfingen, Nestlé Suisse S.A.
Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).
Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2009 - 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)persönlicher GeltungsbereichGilt für die festangestellten Mitarbeitenden, welche in den Abteilungen Produktion, Endverpackung, Logistik sowie Technik angestellt und nicht in einer leitenden Position tätig sind. Für Aushilfen, PraktikantInnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2011) durch einen der Partner gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Zur Information: GAV per 31.12.2011 arbeitgeberseitig gekündigt. Artikel 34ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.1.2009 gelten folgende Mindestlöhne (pro Monat): Angelernte: CHF 3'700.-- Branchenfachleute: CHF 4'000.-- Stundenlohndivisor: 177.7 Artikel 25Lohnerhöhung2010: Lohnerhöhung von 1.7% Zur Information: Jährliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. Die allgemeine Wirtschaftslage sowie der allgemeine Geschäftsgang der letzten 12 Monate werden berücksichtigt. Artikel 26; Lohnverhandlungen 2010Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAm Jahresende wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (Grundlohn inkl. Schichtzulagen, falls diese jährlich 10% des Grundlohnes übersteigen). Artikel 25KinderzulagenGeburtszulage: Einmalige Zuwendung von CHF 1'500.-- Kinderzulagen: Für jedes Kind ohne Erwerbseinkommen unter 16 Jahren wird die kantonale Kinderzulage ausbezahlt. Nach der Vollendung des 25. Altersjahr entfällt dieser Anspruch. Artikel 27 und 28LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAufgrund der Jahresarbeitszeit Mehrstunden bzw. Absenzen werden zuschlagfrei auf den Folgemonat übertragen. Einmal pro Jahr (31. Dezember) wird die kumulierte Zeitsituation abgerechnet, wobei die während dem Jahr geleistete Mehrzeit bis max. 50 Stunden zuschlagfrei übertragen wird. Zeitguthaben über 50 Stunden wird mit einem Zuschlag von 25% aufgerechnet. Der daraus resultierende Zeitanspruch (geleistete Zeit und Zuschlag) kann auf Wunsch des Arbeitnehmenden zur Kompensation gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Bereits aufgerechnete Zählerstände werden 1:1 übertragen. Der/die ArbeitgeberIn hält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 170 zu limitieren. Limite für Vorkompensation: 50 Stunden Artikel 18Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Zuschlag |
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Sonn- und Feiertagsarbeit | 75% Lohnzuschlag, bei Nachtarbeit 10% davon in Zeitkompensation | Abend- und Nachtarbeit (20:00-06:00) | 30% Zuschlag (für Nachtarbeit (23:00-06:00) wird ein zusätzlicher Zeitzuschlag von 10% gutgeschrieben) | Samstagsarbeit | 10% Lohnzuschlag | Artikel 19Schichtarbeit / PikettdienstSchichtpläne stehen in der Regel spätestens 10 Kalendertage vor einem geplanten Einsatz zur Verfügung. Bei regelmässiger Schichtarbeit: Schichtzulage von CHF 350.--/Monat Gelegentliche Einsätze: CHF 100.--/Woche Artikel 20SpesenentschädigungErschwerniszulage: Arbeiten, die in einer besonderen Vereinbarung geregelt: 20% Lohnzuschlag Pikettentschädigung (Behebung von Störungen im Pannenfall): CHF 50.--/Nacht (höchstens CHF 350.--/Woche); für Einsätze werden pauschale Vorbereitungs- und Reisezeit von 1 Stunde gewährt. Artikel 21weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit41h/Woche im Durschnitt von innerhalb 12 Monaten, je nach Bereich starr oder flexibel Artikel 17FerienAlter | Ferien |
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Bis 49. Altersjahr | 25 Tage | 50.-59. Altersjahr | 27 Tage | Ab dem 60. Altersjahr | 30 Tage | Artikel 22bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Geburt eigener Kinder | 5 Tage | Todesfall von Ehegatten, Kind, Vater, Mutter | 3 Tage | Todesfall der Grosseltern, Schwiegereltern oder Geschwister | 1 Tag | Heirat, Eintrag gleichgeschlechtlicher Partnerschaft | 2 Tage | Umzug der eigenen Familie | 1 Tag | Militärische Kurzaufgebote | die dafür benötigte Zeit | Pflege kranker Familienmitglieder | 3 Tage | Gewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitglieder | max. 25h/Jahr | Artikel 24bezahlte FeiertageFür die an 9 Feiertagen (Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Weihnachten und Stephanstag) ausfallende Arbeitszeit wird der Lohnausfall, berechnet auf einem Normalarbeitstag, voll vergütet. Artikel 23BildungsurlaubGewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitglieder max. 25 Stunden/Jahr. Artikel 24LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Voller Lohn für 360 (Kalender-)Tage, 80% ab 361. bis max. bis zum 730. Tag. Unfall: Bei einem durch die SUVA gedeckten Unfall: Weiterzahlung des vollen Lohnes (Leistungen der SUVA fallen dem Arbeitgeber zu) während maximal 4 Monaten. Artikel 30 und 31Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: 4 Monate ab Zeitpunkt der Niederkunft. Auf Verlangen: zusätzlich unbezahlter Urlaub von max. 2 Monaten (unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung) Vaterschaftsurlaub: 5 Tage Artikel 24 und 32Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstMilitärdienst/Zivilschutz | Ledige | Verheiratete |
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Rekrutenschule (nach einjähriger Anstellungsdauer) | 80% | 100% | Wiederholungskurse und Instruktionsdienste: | 100% | 100% | Beförderungsdienste (nach einjähriger Anstellungsdauer) | 80% | 100% | Zivildienst | 80% | 100% | Artikel 33Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Arbeitgeberin leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen. Artikel 4Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Identifikation, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen, damit Konflikteskalation, Diskriminierung und sexuelle Belästigung verhindert werden können. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an die Vorgesetzte/ den Vorgesetzten, die Personalabteilung, die Personalkommission und/oder eine definierte externe, neutrale Stelle werden Artikel 12Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungBei der sexuellen Belästigung reichen die Massnahmen von schriftlichem Verweis bis zu einer fristlosen Kündigung. Wer eine nichtschuldige Person wider besseren Wissens beschuldigt, hat ebenfalls mit den erwähnten Sanktionen zu rechnen. Artikel 12Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lehrlinge werden die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewendet, sie unterstehen dem GAV jedoch nicht. Ferien (gesetzliche Bestimmungen): - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 2 und 22; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Jahr nach der Anstellung | 1 Monat | Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 8 und 10KündigungsschutzEine Kündigung, die während einer der gesetzlichen Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen, im Sinne von OR Art. 337 ff., bleibt vorbehalten. Die Personalkommission wird in solchen Fällen orientiert. Artikel 11SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungNestlé Suisse, Fabrik KonolfingenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitGewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitglieder: max. 25 Std./Jahr Erfolgte Bewilligung durch die Fabrikdirektion (Antrag inkl. Kursunterlagen und anschliessendes Beilegen des Kursattests) ist Voraussetzung. Artikel 24Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die PEKO ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die Interessen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern sämtlicher Betriebszweigen zusammen. Einzelheiten sind im PEKO Reglement geregelt. Artikel 6Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenVereins- und Koalitionsrecht werden gewährleistet. Zur Förderung der Vertragspartnerschaft wird dem Betriebspersonal empfohlen, Mitglied der Gewerkschaft Unia zu werden. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit dürfen keine Nachteile erwachsen. Artikel 14Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Betriebliche Ebene; Verhandlungen zwischen Betrieb und Personalkommission 2. Stufe: Vertragspartner 3. Stufe: Schiedsgericht Artikel 5FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Die Arbeitgeberin einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia anderseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, Publikation in der Presse, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern Artikel 3
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