GAV Wander AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden aus dem Bereich PSM, welche nach dem Jahresarbeitsplan "Betrieb" tätig sind und in einem unbefristeten oder einem auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (ungeachtet ihres Arbeitspensums). Für Aushilfen, Praktikantlnnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht. Artikel 1.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der vertragsschliessenden Parteien gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr. Artikel 8.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1.1.2018: - Mitarbeitende mit Attest- resp. 2-jähriger Ausbildung: CHF 4'000.-- - Mitarbeitende mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung: CHF 4'200.-- Die Lohnbestandteile sind: - Grundlohn bestehend aus dem Funktionslohn, sowie aus den Anteilen für individuelle Leistung und Verhalten (Qualifikation) - Vertragliche Zulagen (Kinderzulagen, Schichtzulagen, übrige gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Zulagen). Artikel 3.1 und 3.2LohnkategorienJede Tätigkeit/Funktion ist einer Funktionsgruppe zugeteilt. Die Gehaltsansätze werden für jede Gruppe in Form eines entsprechenden Lohnbandes (Minimal-, Maximalgehalt) festgelegt. Die einzelnen Lohnbänder stehen den Vorgesetzten zur Festlegung des individuellen Lohnes respektive zur individuellen Differenzierung zur Verfügung. Artikel 3.1LohnerhöhungZur Information: Die Löhne werden jährlich im Rahmen der Gehaltsrunde überprüft. Die Salärentwicklung erfolgt in Abhängigkeit des entsprechenden Lohnbandes funktions- und leistungsabhängig. Allfällige kollektive und/oder individuelle Lohnmassnahmen erfolgen insbesondere unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Rahmen der jährlichen Lohnverhandlungen zwischen der Personalkommission und der regionalen Gewerkschaftsvertretung sowie aufgrund der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung (Leistung, Verhalten). Artikel 3.3Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn. Davon ausgenommen sind die vertraglichen Zulagen. Er wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt. Artikel 3.1KinderzulagenFür Kinder und Pflegekinder werden Familienzulagen gemäss dem kantonalen Recht des Kantons Bern ausgerichtet. Zu jeder ausbezahlten Kinder- und/oder Ausbildungszulage erhalten die berechtigten Mitarbeitenden monatlich CHF 15.- zusätzlich. Artikel 3.7LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Mehrstunden gelten Arbeitszeiten, welche die Arbeitszeit gemäss Artikel 2.3 GAV WANDER übersteigt. Darin nicht enthalten sind Überzeitstunden. Mehrstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Kompensation hat innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, werden die Mehrstunden, welche einen Saldo von 100 Stunden übersteigen, ausbezahlt. Der maximale Übertrag von Mehr-/Minderstunden auf das nächste Geschäftsjahr beträgt plus 100 Stunden respektive minus 50 Stunden. Bei Auszahlung werden die Mehrstunden bis zu 180 Stunden ohne Zuschlag, diejenigen ab 180 Stunden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt. Überzeitstunden sind diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschreiten (Art. 9 ArG). Sie sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 12 ArG zulässig und dürfen zwei Stunden pro Tag sowie 170 Stunden pro Jahr nicht übersteigen. Bei Anfallen von Mehrstunden sowie Überzeitstunden müssen immer zuerst die Überzeitstunden abgebaut werden. Dies erfolgt wenn immer möglich durch Freizeit gleicher Dauer. Ist die Kompensation der Überzeitstunden nach zwölf Monaten ab Entstehung nicht erfolgt, werden die Überzeitstunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt (Art. 13 ArG). Artikel 2.7.1; Arbeitszeitreglement Artikel 5.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitMitarbeitenden mit Normalarbeitszeit werden folgende Zuschläge entrichtet: Nachtarbeit (22h00 - 05h00): 50% Zeitzuschlag Sonntags- Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag Die in Zeit ausgerichteten Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag) sind grundsätzlich zu kompensieren. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, so werden die verbleibenden Sonntags-Zulagen ohne Zuschlag ausbezahlt, der verbleibende Nachtzuschlag wird auf das nächstfolgende Geschäftsjahr übertragen und muss in jedem Fall kompensiert werden. Arbeitszeitreglement Artikel 6.5Schichtarbeit / PikettdienstDie Schichtpauschale wird monatlich (12x) abzüglich der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Abzüge entrichtet. Anteilmässig wird eine 13. Schichtpauschale (Anteil 13. Monatslohn) monatlich aufgerechnet. Die Höhe der Schichtpauschale entspricht dem Beschäftigungsgrad. 4-/3-Schicht: Monatspauschale von CHF 750.-- 2-Schicht: Monatspauschale von CHF 200.-- Schichtmitarbeitenden werden nachfolgende Schichtzulagen entrichtet: Arbeit | Zeit | Schichtmodell | Zuschlag |
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Nachtarbeit | Montag bis Freitag 22h00 - 05h00 / Samstag 22h00 - 24h00 / Sonntag 24h00 bis Montag 05h00 | 3- oder 4-Schichtmodell | 5% in Geld und 10% in Zeit | | Montag bis Freitag 22h00 - 05h00 / Samstag 22h00 - 24h00 / Sonntag 24h00 bis Montag 05h00 | 2-Schichtmodell | 30% in Geld und 10% in Zeit | Sonntagsarbeit | Sonntag 00h00 - 24h00 | 2-, 3- oder 4-Schichtmodell | 100% in Zeit | Schichtmitarbeitende erhalten zudem eine Ferienpauschale in der Höhe der jeweiligen Schichtpauschale (CHF 750.-- resp. CHF 200.--). Pikettzulagen: - Bereitschaft Stempler und Kader CHF 7.-- pro Stunde - Einsatz Stempler: Effektive Zeit plus Wegzeit (30 Min pro Weg) +50% Zeitzuschlag in der Nacht /am Sonntag - Einsatz Kader: Bis 2 Stunden CHF 100.-- / über 2 Stunden CHF 200.-- Artikel 3.4 bis 3.6; Arbeitszeitreglement Artikel 6.5; Pikettreglement Artikel 4.1SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeHeirats-/ Partnerschaftszulage: CHF 300.-- Geburtszulage: CHF 300.-- (Bei Adoption eines bis zu 15-jährigen Kindes) Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden wird die Heirats-/Partnerschaftszulage sowie die Geburtszulage gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Dienstjahr | Dienstalterszulage pro Monat |
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Ab 2. Dienstjahr | CHF 10.-- | Ab 3. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 4. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 5. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 6. Dienstjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 8. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 10. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 15. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Ab 20. Dienstjahr | Plus CHF 20.-- | Altersjahr | Lebensalterzulage pro Monat |
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Ab 24. Altersjahr | CHF 30.-- | Ab 26. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 28. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 30. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 33. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 36. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 39. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 42. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 45. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 48. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 51. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Ab 55. Altersjahr | Plus CHF 10.-- | Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf nachfolgende Dienstaltersgeschenke (bei Teilzeit gemäss Beschäftigungsgrad): Dienstjahre | Dienstaltersgeschenk |
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Nach vollendetem 5. Dienstjahr | CHF 250.-- | Nach vollendetem 10. Dienstjahr | 1 Woche Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach vollendetem 15. Dienstjahr | CHF 500.-- | Nach vollendetem 20. Dienstjahr | 2 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach vollendetem 25. Dienstjahr | CHF 750.-- | Nach vollendetem 30. Dienstjahr | 3 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach vollendetem 35. Dienstjahr | CHF 1'000.-- | Nach vollendetem 40. Dienstjahr | 4 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Nach vollendetem 45. Dienstjahr | CHF 1'500.-- | Nach vollendetem 50. Dienstjahr | 6 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF | Weitere Zulagen und Vergünstigungen: - Mitarbeitende in einem unbefristeten oder auf mindestens 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag gewährt die WANDER AG 20% Ermässigung beim Bezug von Reka Checks - 25 % Rabatt beim Bezug von WANDER-eigenen Produkten im WANDER-Shop Artikel 3.8 bis 3.12Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41.5h/Woche im Jahresarbeitszeitmodell und 2-Schichtmodell, bzw. 41h/Woche für Arbeitnehmende im 3- oder 4-Schichtmodell Artikel 2.3FerienAlter | Ferientage |
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Bis zum 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | ab 21. Altersjahr | 24 Arbeitstage | ab 45. Altersjahr | 26 Arbeitstage | ab 50. Altersjahr | 28 Arbeitstage | ab 55. Altersjahr | 29 Arbeitstage | ab 60. Altersjahr | 30 Arbeitstage | Artikel 4.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlter Urlaub |
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Eigene Eheschliessung (inkl. Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaft) | 2 Tage | Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, Geschwister oder Enkelkinder | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption) | 10 Tage | Todesfall des Ehegatten, Lebenspartners, eigener Kinder und Pflegekinder | Bis zu 3 Tage | Todesfall eine Eltern-/Schwiegerelternteils, eines Elternteils des Lebenspartners, von Geschwistern | Bis zu 2 Tage | Todesfall eines Grosselternteils, von Enkelkindern, einer Schwiegertochter/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers | 1 Tag | Todesfall im engeren Freundeskreis | bis zu 1 Tag | Wohnungswechsel | 1 Tag pro Jahr | Militärdienst (Rekrutierung, Waffeninspektion, Abgabe der militärischen Ausrüstung) | gemäss Aufgebot | Erkrankung eines eigenen Kindes | höchstens 3 Tage pro Krankheitsfall | Artikel 4.3bezahlte FeiertageGemäss Regelung im Kanton Bern sowie zusätzlich: Freitag nach Auffahrt, 24. Dezember, 31. Dezember Artikel 4.2LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit und Unfall: 100% während 730 Tagen. Prämienbeteiligung 50:50 (nbu-Prämien vollständig von Mitarbeitenden übernommen). Artikel 5.1Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubAnstellungsjahr | Mutterschafturlaub |
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Bis zum 2. Anstellungsjahr | 14 Wochen zu 100% | Ab dem 3. Anstellungsjahr | 16 Wochen zu 100% | Vaterschaftsurlaub: 10 Tage Artikel 4.3 und 5.2Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstLeistungen bei Zivil- und Militärdienst | Grundlohn |
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Ledige Mitarbeitende | 80% | Verheiratete und ledige Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht | 100% | alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen | 100% während 30 Tagen | Artikel 3.11BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie WANDER AG entrichtet dem vertragsschliessenden Sozialpartner pro Mitarbeitenden, welcher dem GAV unterstellt ist, jährlich einen für die Vertragsdauer gültigen Betrag von CHF 110.-. Artikel 7.19Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenMitarbeitenden dürfen aufgrund ihres Geschlechts, der Hautfarbe, der sexuellen Identifikation, der Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden. Artikel 7.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Arbeitgeber sorgt für eine Kultur des Respekts und der Toleranz und trifft Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen, Übergriffen, sexueller Belästigung oder von Mobbing. Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden. Artikel 7.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzArbeitgeber und Arbeitnehmende setzen sich für die Durchsetzung aller notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb ein. Allfällig benötigte Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und Brillen werden von der Firma zur Verfügung gestellt. Es gelten diesbezüglich die entsprechenden firmeninternen Richtlinien. Artikel 7.12Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende und PraktikantInen sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt, die Bestimmungen werden aber sinngemäss angewendet. Ferien: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre werden Lernende nach Möglichkeit während mindestens 12 Monaten weiterbeschäftigt. Rekrutenschule oder Durchdiener der RS im direkten Anschluss nach der Lehre haben aufschiebende Wirkung. (Artikel 7.11) Artikel 1.2, 4.3 und 7.11; OR 329a+eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit | 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt | 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende | Ab 2. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Monatsende | Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Monatsende | Ab dem 50. Altersjahr und mehr als 10 Dienstjahren | 6 Monate auf Monatsende | Mitglieder der Persko und Stiftungsratsmitglieder | 6 Monate auf Monatsende | Artikel 2.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Personalkommission WANDER AGArbeitgebervertretungWANDER AGMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitMitglieder von offiziellen Organen oder Kommissionen des Sozialpartners können für die Ausübung ihrer Aufgaben und Funktionen auf schriftliches Gesuch hin bis maximal drei Tage pro Kalenderjahr freigestellt werden. Artikel 4.3Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die Persko nimmt gemäss Mitwirkungsgesetz die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung wahr. Sie fördert die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen sowohl unter der Arbeitnehmerschaft als auch gegenüber der Geschäftsleitung. Die Persko wird gemäss besonderem Wahlreglement bestimmt. Die Mitwirkung betrifft grundsätzlich Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung aus dem sozialen und betrieblichen Bereich, welche die Mitarbeitenden unmittelbar betreffen und mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehen. Die Mitarbeitenden und die Persko werden regelmässig über den allgemeinen Geschäftsgang orientiert. Die Persko trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung zu Sitzungen. Dort werden innerbetriebliche Fragen gemäss Mitwirkungsdiagramm behandelt. Die Rechte und Pflichten der Persko sind im Mitwirkungsreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil des GAV bildet. Die Gewerkschaft Unia kann einmal pro Jahr während max. eine Stunde eine Informationsveranstaltung mit den Beschäftigten während der Arbeitszeit durchführen. Neueintretenden Mitarbeitenden und bisherigen Mitarbeitenden wird beim Eintritt, bzw. bei Bedarf (1 x pro Jahr) von der Unia geliefertes Informationsmaterial abgegeben. Artikel 6 und 7.16Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenWird eine Kündigung gegen Mitglieder der Persko, Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte oder Vertrauensleute der Gewerkschaft (Mitglieder welche eine Funktion und/oder Einsitz in Gewerkschaftsgremien haben und vorgängig benannt wurden) aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die Persko und die Gewerkschaftsvertretung ihre Zulässigkeit anerkannt haben. Artikel 6Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenZur Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten bei Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge von Restrukturierungsmassnahmen besteht ein Sozialplan, welcher integrierender Bestandteil zum GAV bildet. Artikel 8.1KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Ebene: Persko und Geschäftsleitung 2. Ebene: Schiedsgericht unter Vorsitz des Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland Artikel 7.18FriedenspflichtDie Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen zu wahren. Sie verzichten ausdrücklich auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott. Sie unterlassen alle Aktivitäten, die geeignet wären, Konflikte zu schüren oder zu verschärfen. Artikel 7.17
» GAV Wander AG 2018 (479 KB, PDF)» Arbeitszeitreglement 2018 GAV Wander AG (337 KB, PDF)
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