GAV der Schweizer Schokoladeindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco. Anhang 1betrieblicher GeltungsbereichGilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern,(Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco. Anhang 1persönlicher GeltungsbereichDem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle. Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt. Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. Artikel 28.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert. Artikel 8.5LohnerhöhungZur Information: Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt. Artikel 10.2 und 28.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes. Artikel 9KinderzulagenDer Anspruch der Arbeitnehmenden auf Familienzulagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Familienzulagen sowie nach der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung. Artikel 11LohnzuschlägeÜberstunden / Überzeit25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag. Artikel 12.1.dNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Zuschlag |
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Sonntagsarbeit | 75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden) | Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr) | 30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation | Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr) | 30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist | Samstagsarbeit | 12% Lohnzuschlag | Artikel 12.1 a, b, c, fSchichtarbeit / Pikettdienst12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. An Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden. Artikel 12.1.eSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten. Artikel 6.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen | vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen und 2 Tage | vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen | Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt. Artikel 14.4bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenzen ohne Lohnabzug | bezahlte Urlaubstage |
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Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder | 5 Tage | Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt | 3 Tage | Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter | 1 Tag | Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft | 3 Tage | Wohnungswechsel | 1 Tag | Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung | 1 Tag | Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal | 3 Tage | Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal | 3 Tage | Artikel 16bezahlte FeiertageDie Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres. Artikel 15.1BildungsurlaubAuf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr Artikel 16LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt. Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus. Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt. Unfall: Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können. Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen. Artikel 18 und 19Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs. Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu. Artikel 17Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Entschädigung |
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schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen Zivildienst | Gemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung | Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste | 100% des Lohnes | Rekrutenschule, Beförderungsdienste: | | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Verheiratete | 100% des Lohnes | Artikel 13Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich folgende Beiträge: Wer | Beitrag |
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Arbeitnehmende: | | Ab 20 Wochenstunden | CHF 17.-- | weniger als 20 Wochenstunden | CHF 8.50 | Arbeitgeber: | | Ab 20 Wochenstunden | CHF 2.-- | weniger als 20 Wochenstunden | CHF 1.-- | Artikel 23Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDer Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften. Artikel 3.6 und 3.7Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen. Artikel 3.6Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen. Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung. Artikel 3.6 und 7Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreEs gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung. Artikel 7KündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr | 1 Monat | vom 2. bis 9. Arbeitsjahr | 2 Monate | vom 10. Arbeitsjahr an | 3 Monate |
Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen. Artikel 5.1KündigungsschutzDie sich aus dem Gesetz ergebenden Kündigungsschutzbestimmungen (OR Art. 336, 336a, 336b, 336c und 336d) sind einzuhalten. Artikel 5.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungCHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikantenparitätische OrganeFondsStiftung CHOCOSUISSE-FONDS: Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken. Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt. Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006MitwirkungFreistellung für Verbandstätigkeit3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion. Artikel 16Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Betriebskommission: In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten. Artikel 21.1Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenWird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26. Artikel 21.2 und 26Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen1. Die Unternehmungen verpflichten sich, möglichst frühzeitig die betroffenen Arbeitnehmenden, ihre betrieblichen Vertretungen, die Vertragsparteien sowie die Behörden zu informieren, wenn Umstrukturierungen, Betriebsschliessungen oder der Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen an Dritte bevorstehen. Die Information soll so umfassend wie möglich sein und Angaben über die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, über die vorgesehenen wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen und den Zeitplan enthalten. 2. Zwischen der Unternehmung und der Betriebskommission sind in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien jene Massnahmen zu prüfen, die geeignet sind, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden in einem verantwortbaren Masse zu halten. 3. Beiden Auswirkungen und Massnahmenfür die Arbeitnehmenden werden vor allem folgende Punkte berücksichtigt: 3.1 gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen 3.2 weitere Leistungen und Massnahmen Anhang IIIKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenZur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt. Artikel 26.1FriedenspflichtZur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten. Artikel 24
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