GAV Feldschlösschen Getränke AG und Supply Company AG
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Gilt für die Standorte Rheinfelden, Sion, Rhäzüns, Satigny, Givisiez, Sion, Visp, Bern, Gwatt/Thun, Biel, Härkingen, Dietikon, Bioley, Winterthur, Taverne, Landquart, Develier und Emmen der Feldschlösschen Supply Company AG, sowie die Abteilung Gastroservice der Feldschlösschen Getränke AG.) Artikel 2.2; Anhangbetrieblicher GeltungsbereichGilt für die Standorte Rheinfelden, Sion, Rhäzüns, Satigny, Givisiez, Sion, Visp, Bern, Gwatt/Thun, Biel, Härkingen, Dietikon, Bioley, Winterthur, Taverne, Landquart, Develier und Emmen der Feldschlösschen Supply Company AG, sowie die Abteilung Gastroservice der Feldschlösschen Getränke AG. Artikel 2.2; Anhangpersönlicher GeltungsbereichGilt für Mitarbeitende des Betriebs- und Fahrpersonals mit befristetem und unbefristetem Vertrag, welche direkt von der Feldschlösschen Getränke AG bzw. der Feldschlösschen Supply Company AG angestellt werden; einschliesslich Teilzeitbeschäftigte mit mindestens der Hälfte der vollen Arbeitszeit. Nicht dem GAV unterstellt sind Lernende und übriges Personal. Artikel 2.2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselGAV erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird. Artikel 32.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDie Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt. Sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 1.1 GAV. Die Einzelheiten sind in einem separaten Lohnreglement geregelt. Artikel 19.1LohnkategorienGemäss separatem Lohnreglement LohnreglementLohnerhöhung2017: generelle Lohnerhöhung von CHF 35.-- für Einkommen bis CHF 5'000.-- bzw. CHF 25.-- für Einkommen zwischen CHF 5'001.-- und 5'500.-- Lohnsumme wird um 1% erhöht Zur Information: Alljährlich auf den 1. Januar verhandeln die Vertragspartner über die Anpassung der Löhne. Die Verhandlungen werden unter Berücksichtigung folgender Grundlagen geführt: Allgemeine Wirtschaftslage, Arbeitsmarkt, Kaufkrafterhaltung der Löhne, sowie Geschäftsgang und -aussichten der Arbeitgeberin. Artikel 21.1; Lohnverhandlungen 2017Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn, der in der Regel im November ausbezahlt wird Artikel 20.1KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überzeitarbeit gilt die von der Arbeitgeberin angeordnete Überschreitung der 45 Stunden-Woche. Sie ist nach Möglichkeit innerhalb der nächsten vier bis sechs Monate zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch ausbezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Bei Inventuren kann die Überzeit generell ausbezahlt werden. Für Teilzeitpersonal gelten nur diejenigen Arbeitsstunden als Überzeit, welche die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschreiten. Lohnzuschlag von 25% für Überzeitarbeit Artikel 15.4 und 23.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitNacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit | Zeit | Lohnzuschlag |
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regelmässige Nachtarbeit (25 Nächte pro Jahr und mehr) | 23h00-06h00 resp. gemäss Art. 10 ArG | Lohnzuschlag von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation | Samstagsarbeit | | 30% | Arbeit an Sonn- und Feiertagen | | 70% | Nachtarbeit | 23h00-06h00 resp. gemäss Art. 10 ArG | 30% | Artikel 23.1Schichtarbeit / PikettdienstLohnzuschlag von CHF 2.70 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr Artikel 23.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41 Stundenwoche im Jahresschnitt Artikel 15.1FerienAlterskategorie | Ferienanspruch |
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ab Eintritt | 4 Wochen und 3 Tage | ab dem Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr, oder das 25. Dienstjahr vollendet wird | 5 Wochen | für Arbeitnehmende unter 20 Jahren | 5 Wochen | ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen | Artikel 17.3bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Geburt (Vater) oder Adoption eines Kindes | 3 Tage | Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, eigener Kinder, eines Elterteils | 3 Tage | Tod von Familienangehörigen (Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn und Schwiegertochter, sofern sie im gleichen Haushalt leben | 2 Tage | Tod von Familienangehörigen (Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn und Schwiegertochter | 1 Tag | Tod von anderen Verwandten oder nahen Bekannten | Teilnahme an Bestattung | Arbeitnehmende mit Familienpflichten gem. ArG Art. 36 | 3 Tage | Eigene Heirat | 3 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Wohnungswechsel pro Jahr (gegen Vorweisung des Mietvertrages) | 1 Tag | Militärische Rekrutierung mit EO-Karte maximal | 3 Tage | Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | Artikel 18.1bezahlte FeiertageEs gelten die am Ort der jeweiligen Betriebe durch die Arbeitgeberin bekannt gegebenen Feiertage. Artikel 16.1BildungsurlaubFür die Teilnahme an Weiterbildungskursen, deren Sinn und Zweck von der Arbeitgeberin anerkannt werden, erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommission bezahlten Bildungsurlaub von maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr. Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jeden Standort nach folgender Tabelle: Zahl der Arbeitnehmer im GAV | Anzahl Urlaubstage |
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1 bis 50 | 7 Tage | 51 bis 100 | 12 Tage | 101 bis 175 | 20 Tage | 176 bis 250 | 25 Tage | 251 und mehr | 30 Tage | Artikel 8.4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Lohnfortzahlung von 100% des Lohnes während maximal 720 Tagen, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate gedauert hat. Unfall: - Lohnfortzahlung von 100% des Lohnes während 720 Tagen - Nach den 720 Tagen richten sich die Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). - Treten an die Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge. - Die Arbeitgeberin übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trägt die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung. Artikel 24.1, 25.2 und 25.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Voller Lohn während 14 Wochen, ab 6. Dienstjahr während 16 Wochen Vaterschaftsurlaub oder bei Adoption eines Kindes: 3 Tage Artikel 27.2 und 18.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | ohne Unterstützungspflicht | mit Unterstützungspflicht |
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WK und andere obligatorische Dienstleistungen | 100% des Lohnes | 100% des Lohnes | Rekrutenschule und Beförderungsdienste (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier-, Offiziersschule, Führungslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen) | 75% des Lohnes | 100% des Lohnes | Artikel 28.2BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie Arbeitgeberin zieht den Arbeitnehmenden monatlich den Vertrags- und Berufsbeitrag von CHF 20.-- ab. Eine separate Vereinbarung regelt die Einzelheiten. Artikel 5.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie Arbeitgeberin schützt die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz und trifft Massnahmen, um Verletzung der Würde oder Benachteiligung etwa aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit oder des Alters zu verhindern. Artikel 14.6Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungSie sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das Missbräuche, Diskriminierungen, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindert. Artikel 14.6Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt. Ferien: - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Weiterbeschäftigung: Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre werden Lernende der Arbeitgeberin nach Möglichkeit weiterbeschäftigt. Artikel 2.2, 10.2 und 17.3; OR Art. 329eKündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | im 1. Dienstjahr | 1 Monat | vom 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate | vom 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 11.1KündigungsschutzDas Arbeitsverhältnis von Mitgliedern der Betriebskommission kann wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Zielvereinbarung. Führt dies nicht zu einer festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung, kann die Arbeitgeberin kündigen. Die Arbeitgeberin orientiert die Betriebskommissionspräsidentin bzw. den Betriebskommissionspräsidenten (oder das Vize-Präsidium) über diese schriftliche Verwarnung unter Angabe der Gründe. Diese/r kann im Namen der betroffenen Person dazu Stellung nehmen. Artikel 8.5SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungFeldschlösschen Getränke AG und Feldschlösschen Supply Company AGparitätische OrganeVollzugsorganeBeide Betriebe zusammen wählen eine Betriebskommission. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Belegschaft zu fördern. Die Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen. Artikel 8.1MitwirkungMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Beide Betriebe zusammen wählen eine Betriebskommission. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Belegschaft zu fördern. Die Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen. Artikel 8.1Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDas Arbeitsverhältnis von Mitgliedern der Betriebskommission kann wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Zielvereinbarung. Führt dies nicht zu einer festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung, kann die Arbeitgeberin kündigen. Die Arbeitgeberin orientiert die Betriebskommissionspräsidentin bzw. den Betriebskommissionspräsidenten (oder das Vize-Präsidium) über diese schriftliche Verwarnung unter Angabe der Gründe. Diese/r kann im Namen der betroffenen Person dazu Stellung nehmen. Artikel 8.5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBetriebsschliessungen und wirtschaftliche Notlagen: Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsschliessung aus Gründen des wirtschaftlichen oder technischen Strukturwandels, welche die Entlassung aller oder einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden zur Folge hat, besteht eine spezielle Vereinbarung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrags bildet. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Arbeitgeberin erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrags Verhandlungen über eine allfällige Anpassung aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt. Artikel 30 und 31KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenDie Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen. Direkte Verhandlungen / Miteinbezug der Arbeitgeberin Arbeitgeberin und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten durch direkte Verhandlungen innerhalb des Betriebes zu schlichten. Wenn auf diese Weise keine Verständigung erzielt werden kann, so verpflichten sich die Arbeitgeberin einerseits und die betroffenen Arbeitnehmenden sowie deren allfällige Vertretung andererseits, eine direkte Verständigung anzustreben. Wenn über die Streitsache keine Einigung erzielt werden kann, muss die Angelegenheit den Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht werden, die dieselbe, sollten auch sie keine Einigung erzielen können, dem vertraglichen Schiedsgericht gemäss Art. 7 zu überweisen haben. Bei Rechtsstreitigkeiten ist die deutsche Version dieses Vertrages massgebend. Artikel 6.2 und 8.1FriedenspflichtDie Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott und unterlassen jede Pressepolemik, die geeignet wäre, Konflikte heraufzubeschwören oder zu verschärfen. Nötigenfalls werden die Vertragsparteien ihren Einfluss ausüben und die statutarischen und gesetzlichen Möglichkeiten anwenden, um auch ihre Mitglieder am Ergreifen solcher Massnahmen zu hindern. Artikel 4.1
» GAV Feldschlösschen 2014 (706 KB, PDF)
» GAV Feldschlösschen 2005 (66 KB, PDF)
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