GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg
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Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg *Artikel 2*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, welcher den vorliegenden GAV unterzeichnet. Der GAV gilt nicht für Läden, die bereits einen für die Angestellten günstigeren nationalen GAV anwenden. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für gesamtes in Tankstellenshop (Dienstleistungsbetriebe für Reisende) beschäftigtes Verkaufspersonal, sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitpersonal und Aushilfen mit befristetem Arbeitsvertrag. Ausnahmen: Betreiber (Kader) und seine Familienmitglieder Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDer Gesamtarbeitsvertrag […] wird für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet für allgemeinverbindlich erklärt. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und b) dem unterstellten Personal Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und b) dem unterstellten Personal Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselKündigt keine Partei den GAV auf das Ende der Periode (30.6.2011), wird er nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch jedes Jahr um ein weiteres verlängert. Im Falle der Kündigung einer Vertragspartei bleibt der GAV gültig, bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen im Hinblick auf eine Erneuerung. Artikel 38ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2015 | Monatlicher Mindestlohn | Mindeststundenlohn (ohne Ferien und 13. Monatslohn) |
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Personal ohne Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'700.-- | CHF 20.35 | Personal mit Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | Angestellte mit einem Pensum von 70% und mehr sind im Monatslohn bezahlt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden. Artikel 16; Anhang 2015Lohnerhöhung2015: Mindestlöhne: + CHF 30.--/Monat, bzw. + CHF -.20/h im Vergleich zum Vorjahr. Zur Information: Die Vertragsparteien diskutieren während des GAV jedes Jahr spätestes bis zum 30. November über allfällige Lohnanpassungen.Artikel 16.5; Anhang 2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAlle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende des Kalenderjahres überwiesen. Bei Mitarbeitenden, die im Verlaufe eines Jahres austreten, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis gekürzt. Für Mitarbeitende im Stundenlohn ist die Auszahlung über einen Zuschlag von 8.33% möglich. Artikel 17KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberschreitet die geleistete Arbeitszeit den vertraglich festgelegten Durchschnitt (2'184h), werden diese Stunden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Dasselbe gilt für Überzeit (über 50h/Woche hinaus geleistete Arbeit). Artikel 8 und 9Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAbendarbeit (19h00-21h00): Die Mitarbeitenden, die auf den Monat gerechnet durchschnittlich mehr als als 4 Abende pro Woche arbeiten, haben für zusätzliche Abende Anspruch auf einen Zuschlag von 25% oder auf Ausgleich durch Freizeit. Artikel 10.1Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h/Woche Die Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal 1x pro Monat 2 aufeinanderfolgende ganze freie Tage zu gewähren. Diese müssen aber nicht auf ein Wochenende fallen. Artikel 7FerienAlter | Ferien |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Ab dem 21. bis zum 50. Altersjahr | 22 Tage | Ab dem 50. Altersjahr | 25 Tage | Artikel 12.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Kurzabsenzen | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 3 Tage | Heirat eines Elternteils, Geschwistern, Kindern oder Grosskindern | 1 Tag | Geburt und Adoption eines Kindes | 4 Tage | Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners/der Ehe-oder Lebenspartnerin, eigener Kinder, Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder Vaters | 4 Tage | Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwistern | 2 Tage | Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung | 1 Tag | Pflege eines kranken Kindes | bis 3 Tage | Artikel 14bezahlte FeiertageDer Arbeitgeber gewährt max. 9 bezahlte Feiertage pro Jahr. Die Sozialpartner erstellen jedes Jahr eine Liste mit den Feiertagen. Artikel 13BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Krankentaggeldversicherung, 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte. Unfall: Obligatorische Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen/-krankheiten und Nichtberufsunfällen. Ab 3. Tag Taggeld von 80% des versicherten Lohnes. Der Arbeitgeber muss das Taggeld der obligatorischen Versicherung auf mindestens 80% des tatsächlichen Lohns ergänzen. Bei einer Wartefrist muss er mindestens 80% des tatsächlichen Lohns zahlen. Prämien: Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, der Nichtberufsunfallversicherung zulasten des/der Arbeitnehmenden.Artikel 19 und 20Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub (gemäss Gesetz): 14 Wochen zu 80% des LohnesVaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption eines Kindes): 4 Tage Artikel 14 und 22Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag: Jedes Unternehmen zahlt CHF 5.--/Monat pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlt ebenfalls CHF 5.--/Monat Artikel 27.2Arbeits- / DiskriminierungsschutzGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungMitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familienpflichten haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten. Unter den Begriff Familie fallen alle Lebensgemeinschaften unabhängig vom Zivilstand. Der Arbeitgeber unterstützt in besonderem Masse die Bemühungen zugunsten der Gleichstellung von Mann und Frau.Für männliche und weibliche Mitarbeitende gelten die gleichen Kriterien, sei es bei der Anstellung, den Aufgaben, den Arbeitbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- oder Weiterbildung, der Beförderung oder der Kündigung. Artikel 7.7 und 33Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesunheit des Personals vereinbar sind. In der Nähe stehender Arbeitsplätze müssen geeignete und ausreichende Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden; das Personal muss in einem vernünftigen Rahmen die Möglichkeit haben, diese benützen zu können. Artikel 34KündigungKündigungsfristAnstellungsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | 2.-9. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate | Artikel 5.5 und 6KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungFreiburgischer Verband der Tankstellenshop-Inhaber (FVTSI)paritätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission Zusammensetzung: PK besteht aus derselben Anzahl VertreterInnen der Gewerkschaften und der ArbeitgeberverbändeAufgaben: - Vollzug dieses GAV kontrollieren - Beschluss fassen über die Unterstellung eines Unternehmens unter diesen GAV - Kontrolle der Einhaltung des GAV in den unterstellten Unternehmen vornehmen - Auslegung dieses GAV - Sanktionen aussprechen bei Nichteinhaltung des GAV (Kostenübernahme für Kontrolle, Konventionalstrafen und Ermahnung) - Reglement zum Inkasso des GAV-Beitrags erstellen - Inkasso GAV-Beiträge - Verwaltung GAV-Beiträge - Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn Artikel 25FondsEs wird ein kantonaler Fonds eingerichtet zur Deckung der GAV-Erstellungs- und Vollzugskosten (...) sowie zur beruflichen Weiterbildung. Artikel 27.1MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenParitätische Kommission, die berechtigt ist, ihre Entscheide auf rechtlichem Weg durchzusetzen. Artikel 25
» GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg 2008 inkl. Anhänge (767 KB, PDF)» Löhne 2014 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (417 KB, PDF)» Löhne 2015 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (386 KB, PDF)» 2008_705013_Stations-Services_FR_incl_Annexes_f.pdf (1147 KB, PDF)» Salaires 2014 - Stations-service du canton de Fribourg (417 KB, PDF)» Salaires 2015 - Stations-service du canton de Fribourg (390 KB, PDF)
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