GAV für die Tankstellenshops des Kantons Luzern
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GAV wird per 1. Januar 2019 ersetzt durch den AVE GAV Tankstellenshops in der Schweiz
Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Luzern. *Artikel 2.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheKurzinfo GeltungsbereichGAV wird per 1. Januar 2019 ersetzt durch den AVE GAV Tankstellenshops in der Schweizörtlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern. Artikel 2.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für Tankstellenshops (Verkaufsgeschäfte, die eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubhör hinaus ein Angebot mit Food-und/oder Non-Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind). Der GAV gilt für sämtliche betrieblichen Teile der Tankstellenshops sowie der angeschlossenen Verkaufsgeschäfte und Kioske, soweit sie nicht einem anderen GAV unterstellt sind. Gilt nicht für Service am Auto und für Garagenbetriebsteile. Artikel 2.2, 2.3 & 2.4persönlicher GeltungsbereichGilt für alle Mitarbeitenden, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Vollzeit, Teilzeit, fest oder als Aushilfen. Ausgenommen: - Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu 8 Wochen/Jahr - Betriebsführer Artikel 2.5, 2.6 & 2.7allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Luzern. Artikel 2 Abs. 1: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln aufweisen, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören. Der GAV gilt nicht für betriebliche Teile der Tankstellenshops, welche bereits einem anderen gültigen GAV unterstellt sind. Artikel 2 Abs. 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Voll- oder Teilzeit, fest oder als Aushilfe. Ausgenommen sind Betreiber (Kader) und ihre Familienmitglieder (Ehepartner, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) sowie Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von bis zu acht Wochen pro Jahr. Artikel 2 Abs. 3: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselJeder vertragsschliessende Verband kann mit Wirkung für alle Verbände den Vertrag erstmals auf 31. Dezember 2015 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Kündigt keine Partei den GAV, verlängert er sich nach Ablauf dieser Gültigkeitgsdauer automatisch um ein weiteres Jahr. Kündigt eine der Parteien den GAV, gelten die arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV als vereinbarter Inhalt der laufenden Einzelarbeitsverträge weiter. Artikel 36.3 & 36.4ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. April 2015 (per 1.9.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn (ohne Ferien und 13. Monatslohn) |
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Personal ohne Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'650.-- | CHF 20.-- | Personal mit Verkaufs-Lehrabschluss | CHF 3'850.-- | CHF 21.10 | Artikel 22.1 ; Anhang 1: Mindestlöhne 2015 (gültig ab 1.4.2015) Mitarbeitende mit einem Pensum von 50% und mehr sind im Monatslohn angestellt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden Artikel 22.2LohnkategorienFest angestelltes Personal/ Aushilfspersonal: Fest angestelltes Personal: Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitende mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag Aushilfspersonal: Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Die Dauer dieses Arbeitsvertrages darf kumuliert vier Monate oder 120 Tage/Jahr nicht überschreiten, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und Inkraftreten des Erstvertrages. Nach über viermonatiger Anstellungsdauer: Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Artikel 7LohnerhöhungAb 1. April 2015: Mindestlohnerhöhung um CHF 50.--/Monat, bzw. -.30/Stunde im Vergleich zum Vorjahr
Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln während der Dauer des GAV jedes Jahr spätestens bis am 30. November über allfällige Lohnanpassungen auf den 1. Januar des Folgejahres.
Artikel 22.5; Anhang 1: Mindestlöhne gültig ab 1.4.2015Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAlle Mitarbeitende haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Höhe bei 100% Anstellung: ein Monatslohn ohne Zuschläge. Höhe bei Teilzeitanstellung (Stunden oder Monatslohn): im vergangenen Jahr oder bei kürzerer Anstellung der seit Stellenantritt pro Monat durchschnittlich erzielte Lohn ohne Zuschläge. Überweisung: am Ende des Kalenderjahres bzw. an Aushilfen im Januar oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für Mitarbeitende im Stundenlohn auch mit einem Zuschlag von 8.33% zum normalen Stundenlohn ohne Zuschläge ausbezahlbar (auf Lohnrechnung separat auszuweisen). Bei Austritt im Laufe des Jahres: pro rata. Artikel 23KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden: Arbeit, welche über die im Einzelarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit hinaus geleistet wird (unabhängig von Voll- oder Teilzeitanstellung). Sie soll fünf Stunden pro Woche nicht überschreiten. Primär: Kompensation der Überstunden: Innert 6 Monaten durch Freizeit gleicher Dauer. Sekundär: Ist eine Kompensation nicht möglich: Auszahlung mit Zuschlag von 25%. Überstunden auf eigenen Wunsch ohne anderweitige Abrede: in Absprache mit dem Arbeitgeber vorübergehend mehr Arbeit als dem Beschäftigungsgrad im Einzelarbeitsvetrag entspricht: Normallohn ohne Zuschlag Artikel 13 & 14 Überzeit: Grundsätzlich gilt das Arbeitsgesetz (kantonale Öffnungszeiten von 20.00 bis 22:00 Uhr gemäss Gesetz). Angeordnete Überzeit (> 50h/Woche): Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer innert 4 Monaten. Falls nicht möglich: Auszahlung der Überzeit mit Zuschlag von 25%.
Arikel 15 Minusstunden sind bis Ende des Folgejahres auszugleichen. Artikel 17Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitAbendarbeit 20h00-22h00: Lohnzuschlag zum Grundlohn von CHF 4.50/h Dispensation: Mitarbeitende, die Kinder, gesetzliche Pflegekinder oder Eltern pflegen und diese Betreuungsaufgaben nicht abgeben können, werden auf Wunsch und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ganz oder teilweise von der Abendarbeit befreit. Artikel 16Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitwöchentliche Normalarbeitszeit Vollzeit: 42 Stunden, in der Regel auf 5 Tage verteilt. Teilzeit: im Einzelarbeitsvertag festgehalten: die individuelle wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad Aushilfe: im Einzelarbeitsvertag festgehalten: die wöchentliche Mindeststundenanzahl Freitage: Zwei aufeinander folgende Tage/Monat, müssen nicht auf ein Wochenende fallen Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten: Arbeitszeit Arbeitsplan: zwei Wochen im Voraus. Arbeitszeit ist am jeweiligen Arbeitstag aneinanderhängend zu leisten. Arbeitszeitabrechnung: muss die Sollzeit, Über- und Minusstunden, Überzeit und Saldo enthalten und jeden Monat dem Mitarbeitenden unaufgefordert abgegeben werden. Artikel 12 Mitarbeitende mit Familienpflichten: Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten (Familie= alle Lebensgemeinschaften, unabhängig vom Zivilstand)
Artikel 12.5 Pausen: gelten als Arbeitszeit, falls Mitarbeitende den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen 1/4 Stunde bei über 5 1/2 Stunden Arbeitszeit 1/2 Stunde bei über 7 Stunden Arbeitszeit 1 Stunde bei über 9 Stunden Arbeitszeit
Artikel 18FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Vom 21. bis zum vollendeten 40. Altersjahr | 20 Tage | Vom 41. bis zum vollendeten 49. Altersjahr | 22 Tage | Ab 50. Altersjahr | 25 Tage | Krankheit oder Unfall in den Ferien: Unterbruch falls durch ein Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit, Krankheit oder Unfall dürfen nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fallen Kürzung des Ferienanspruches: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall, Militärdienst und Schwangerschaft von mehr als zwei Monaten, wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt. Der Mutterschaftsurlaub ist von der Ferienkürzung nicht betroffen. Die Ferien umfassen mind. zwei auf einander folgende Wochen. Die Barauszahlung ist nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der/die Mitarbeitende die Ferien nicht mehr beziehen kann.
Artikel 19bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 3 Tage | Heirat eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern | 1 Tag | Geburt/Adoption eines Kindes (Vater) | 2 Tage | Todesfall des Ehe-oder Lebenspartners/der Ehe- oder Lebenspartnerin, eigener Kinder oder gesetzlicher Pflegekinder | 4 Tage | Todesfall eines Eltern- oder Schwiegelternteils sowie von Mutter oder Vater des Lebenspartners/der Lebenspartnerin | 3 Tage | Tod der Schwiegertochter/des Schwiegersohns oder eines Geschwisters | 2 Tage | Todesfall eines Grosselternteils, von Grosskindern, Schwägerin, Schwagers, Tante oder Onkel | 1 Tag | Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Artikel 21 Für die Ausübung von öffentlichen Ämtern oder Funktionen in einem Berufsverband ist das Einverständis des Arbeitgebers erforderlich, soweit sie die Arbeit betrifft. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR. Der Arbeitgeber und der/die Mitarbeiterin/in einigen sich vorgängig über die Lohnzahlung.
Art. 9bezahlte FeiertageDer Arbeitgeber gewährt 10 bezahlte Feiertage pro Jahr. Bezahlte Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stephanstag. Wer an einem bezahlten Feiertag arbeitet und im Monatslohn ist, kann diesen Tag bezahlt kompensieren. Die Feiertage, die in die Ferien fallen, werden durch einen entsprechenden freien Tag ersetzt, der zwischen Arbeitgeber und den Mitarbeitenden im Monatslohn abgesprochen wird. Artikel 20BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: kollektive Krankentaggeldversicherung, die während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen 80% des Lohnes garantiert. Der Versicherungsschutz muss von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gelten. Sieht die Versicherungspolice eine Wartefrist vor, muss der Arbeitgeber ab dem ersten Krankheitstag 80% des Lohns bezahlen. Setzt der Arbeitgeber seine Lohnzahlung in Höhe von mindestens 80% des Lohns fort, so fallen die Versicherungsleistungen an ihn. Im Umfang, wie die Mitarbeitenden die Versicherungsleistungen direkt erhalten, treten diese Leistungen an die Stelle seiner Lohnzahlungspflicht. Prämien: werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig getragen. Der Arbeitgeber zahlt die Prämie und zieht den Mitarbeitenden ihren Anteil monatlich vom Lohn ab. Krankheitsbedingte Abwesenheit: Mitteilung vom ersten Tag an. Ab dem dritten Tag: Arztzeugnis Bei wiederholter Krankheitsabwesenheit: Recht des Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis zu verlangen. Schwangerschaft: Ist die Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft durch ein Arztzeugnis bestätigt gelten die Bestimmungen im Krankheitsfall. Artikel 25 & 27.9 Unfall: obligatorisch versichert: Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Wochenpensum unter 8 Stunden: Mitarbeitende selber für den Abschluss der Nichtberufsunfallversicherung verantwortlich Prämien für Berufsunfallversicherung: zulasten Arbeitgeber Prämien für Nichtberufsunfallversicherung: zulasten Arbeitnehmende Taggeld 80% des gesetzlich massgebenden Lohnes zusätzlich Behandlungskosten. Allfällige Wartefrist bei den Versicherungsleistungen: Arbeitgeber muss mind. 80% des Lohnes entrichten
Artikel 26Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Gemäss gesetzlichem Minimum, d.h. Taggeld von 80% des durchschnittlich erzielten Lohnes für max. 98 Tage, d.h. 14 Wochen
Vaterschaftsurlaub (Geburt/Adoption): 2 Tage Artikel 21 und 30Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeitrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmende je CHF 5.--/Monat (bei Beschäftigungsgrad bis 30% je die Hälfte dieses Beitrages) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern gesamthaft vierteljährlich an die paritätische Kommission überwiesen. Die Vollzugskostenbeiträge und die Erträge aus Konventionalstrafen werden abschliessend wie folgt verwendet: a. zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges (Aufwendungen der paritätischen Kommission, der vertragschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten); b. zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung; c. zur Rückerstattung des Vollzugskostenbeitrages, den die Unia Mitglieder leisten. Die Gewerkschaftt verpflichtet sich ausdrücklich, der zuständigen kantonalen Behörde jährlich eine Zusammenstellung über die von ihr getätigten Aufwendungen für den GAV Vollzug einzureichen; d. zur Äufnung eines Notlagenfonds. Einzelheiten werden im Reglement der paritätischen Kommission festgelegt.
Artikel 35Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungChancengleichheit: Der Arbeitgeber unterstützt besonders die Bemühungen zugunsten der Gleichstellung von Mann und Frau. Für männliche und weibliche Mitarbeitende gelten in allen Belangen die gleichen Bedingungen, sei es bei der Anstellung, den Aufgaben, den Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- oder Weiterbildung, der Beförderung usw. Artikel 10
Lohngleichheit: Frauen und Männer haben für gleichwertige Arbeit Anspruch auf den gleichen Lohn.
Artikel 22.3Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz/Unfallverhütung: Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind. In der Nähe von stehenden Arbeitsplätzen müssen geeignete und ausreichende Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. Das Personal muss die Möglichkeit haben, diese zu benützen. Grössere Putzarbeiten sind ausschliesslich von eigens dafür angestelltem Reinigungspersonal auszuführen. Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen zur Instruktion des Personals bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tankstelle. Artikel 11 Schutz der Schwangeren: Schwangere Frauen müssen so beschäftigt und geschützt werden, dass ihre Gesundheit und die ihres Kindes nicht gefährdet sind (Verweis auf Anhang 2 & Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Arbeit im Stehen: ab dem 4. Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden, ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nur 4 Stunden Arbeit im Stehen. Zusätzlich zu den ordentlichen Pausen: Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten pro 2 Stunden Arbeit. Keine angemessene Ersatzarbeit: Anspruch auf 80% des Lohnes und angemessene Entschädigung für den Ausfall von Naturallohn
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen mittels Aushang oder auf anderem Weg über die besonderen Bestimmmungen zum Mutterschutz informieren. Im Falle von durch ein Arztzeugnis bestätigter Arbeitsunfähigkeit infolge der Schwangerschaft gelten die Bestimmungen im Krankheitsfall. Schutz der Schwangeren, Wöchnerinnen und Stillenden: gefährliche oder beschwerliche Arbeit nur, wenn durch eine Risikoanalyse die Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mutter und Kind erwiesen ist oder entsprechende Schutzmassnahmen ergriffen.
Artikel 27, Anhang 2 & Verordnung 1 zum ArbeitsgesetzLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr mit einer Anstellungsdauer von insgesamt bis zu 8 Wochen pro Jahr sind dem GAV nicht unterstellt. Ferien (gemäss Gesetz): - Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Tage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2, Artikel 19.1; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | 2.-5. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab 6. Anstellungsjahr | 3 Monate | Nach der Probezeit Kündigung jeweils auf Ende eines Monats. Abweichende Kündigungsfristen schriftlich möglich, jedoch mit minimaler Kündigungsfrist von einem Monat. Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Empfänger eintreffen. Bei Zustellung der Kündigung per Post gilt die Kündigung als zugestellt, wenn die Abholungseinladung für eine Kündigung, welche dem Empfänger nicht übergeben werden kann, in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird. Artikel 5.6 & 6 Die Probezeit beträgt 1 Monat. Es kann schriftlich eine längere Probezeit bis max. 3 Monate vereinbart werden. Bei einem Unterbruch der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend Art. 335b Abs. 3 OR. Artikel 5.4, 5.5 & 5.6KündigungsschutzDie Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte darf kein Kündigungsgrund sein. Artikel 8.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungVerband der Tankstellenshop-Betreiber des Kantons Luzernparitätische OrganeVollzugsorganeDie paritätische Kommission besteht aus zwei Vertreterinnen/Vertreter der Gewerkschaft Unia und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Arbeitgeberverbandes. Sie konstituiert sich selbst und verfasst ein Reglement
Artikel 33.3 & 33.7 Die paritätische Kommission hat u. a. folgende Aufgaben: a) Kontrollieren des Vollzugs des GAV; b) Feststellen, dass ein Unternehmen unter diesen GAV fällt; c) Durchführen von Kontrollen über die Einhaltung des GAV in den unterstellten Unternehmen; d) Auslegen des GAV; e) Sanktionen aussprechen bei Nichteinhaltung des GAV (Kostenübernahme für Kontrolle, Konventionalstrafen und Ermahnung); f) Inkasso und Verwaltung der GAV-Beiträge; g) Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern. Die paritätische Kommission ist berechtigt, Rechts- und Vertragsverletzungen gerichtliche feststellen zu lassen und ihre Entscheide auf rechtlichem Weg durchzusetzen. Artikel 33.3, 33.4 & 33.6 Kosten für die Durchführung der von der paritätischen Kommission vorgenommenen Kontrollen: Können dem kontrolliertem Unternehmen auferlegt werden, sofern eine Verletzung der Bestimmungen festgestellt wird. Artikel 33.5 Sanktionen/ Konventionalstrafe: Stellt die paritätische Kommission fest, dass gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen verletzt wurden, fordert sie die fehlbare Partei auf, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die paritätische Kommission ist berechtigt: a. eine Verwarnung auszusprechen; b. eine Konventionalstrafe bis zu Fr. 5'000.00 zu verhängen. In Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistungen gehen; c. die Neben und Verfahrenskosten der fehlbaren Partei aufzuerlegen. Bemessung der Konventionalstrafe: Der fehlbare Arbeitgeber und die fehlbaren Arbeitnehmenden sollen von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien, wie: a. Höhe der den Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber vorenthaltenen geldwerten Leistungen; b. Verletzung der nichtgeldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; c. einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen; d. Grösse des Betriebs; e. Umstand, ob die fehlbaren Arbeitnehmenden oder der fehlbare Arbeitgeber, der in Verzug gesetzt wurde, ihren/seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen sind/ist. Artikel 34MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitFür die Ausübung von öffentlichen Ämtern oder Funktionen in einem Berufsverband ist das Einverständis des Arbeitgebers erforderlich, soweit sie die Arbeit betrifft. Artikel 9.1 Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR. Der Arbeitgeber und der/die Mitarbeiter/in einigen sich vorgängig über die Lohnzahlung.
Artikel 9.1 & 9.2Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Die unterzeichnende Arbeitnehmerorganisation kann an vom Arbeitgeber bezeichneten Stellen Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen sowie Mitteilungen und Werbung für ihre Mitglieder aushängen. Auch die Mitglieder dürfen an diesen bezeichneten Stellen Werbung betreiben. In den Tankstellenshops ist Mitgliederwerbung während der Arbeitszeit erlaubt. Sie erfolgt in Absprache mit der Leitung des jeweiligen Betriebes. Artikel 8.3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein. Artikel 8.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenDie Vertragsparteien können der paritätischen Kommission Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung dieses GAV oder andere Fragen, welche die Mitarbeitenden betreffen, unterbreiten.
Artikel 33.2FriedenspflichtGemeinsame Durchführung: Den vertragsschliessenden Verbänden steht gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Mitarbeitenden ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR zu. Art. 32
» GAV für die Tankstellenshops des Kantons Luzern (64 KB, PDF)» Mindestlöhne ab 1.4.2015 Tankstellenshops Luzern (Anhang 1) (15 KB, PDF)
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