GAV Tankstellenshops in der Schweiz
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für alle Tankstellenshops in der Schweiz Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Tankstellenshops der Schweiz. Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten. Mit genannten Tankstellenshops eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen sind ebenfalls dem GAV Tankstellenshop unterstellt. Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend: – Tankstellenshops, die den Angestellten im Vergleich mit dem GAV Tankstellenshop gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mindestens gleichwertig sind, wie jene, die der GAV Tankstellenshop bestimmt. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit. – Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben. Artikel 3.1 – 3.3persönlicher GeltungsbereichDer GAV Tankstellenshop gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind dem GAV Tankstellenshop mit Ausnahme der Löhne unterstellt, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen vorgehen. Ausgenommen sind: – Familienmitglieder von Arbeitgebern – Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop. Artikel 3.4, 3.5 und 3.6allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. Anhang 2 des GAV über die Mindestlöhne ist auf den Kanton Tessin nicht anwendbar. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages gelten für Tankstellenshops (Arbeitgeber). Tankstellenshops sind Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die ein Angebot mit Food- und/oder Nonfood-Artikeln anbieten. Ausgenommen sind: a) Tankstellenshops, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, welche mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Tankstellenshops mindestens gleichwertig sind. Die paritätische Kommission befindet über die Gleichwertigkeit. b) Betriebe, welche hauptsächlich über ein Angebot von Autozubehör verfügen und nicht über die ortsüblichen Ladenöffnungszeiten hinaus geöffnet haben. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Gastronomiebetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die mit Tankstellenshops eine Einheit bilden. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den Betrieben nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob diese Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet tätig sind. Ausgenommen sind: a) Familienmitglieder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz von Arbeitgebern (Betriebsinhaber/innen und/oder Lizenznehmer/innen einer Franchisenehmergesellschaft). b) Arbeitnehmende, deren Tätigkeit hauptsächlich in einer anderweitigen Leistung besteht, als der Beschäftigung im Tankstellenshop. Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden sowie Praktikanten und Praktikantinnen und vermindert Leistungsfähige sind den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Löhne unterstellt. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR823.20) sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV, SR 823.201) gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1 (Artikel 2 Absatz 1 des BRB), sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission / sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der GAV nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt, wird er automatisch um ein Jahr verlängert. Artikel 38ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneDer Bruttomindestlohn beträgt (per 1. Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt): Stufe 1: ZH, BS, BL, AG, BE, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR, AI, NE, VD, GE, LU
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
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Ohne Berufslehre | CHF 3'700.-- | CHF 20.33 | 2-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 | 3-jährige Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 | Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'100.-- | CHF 22.53 | Stufe 2: VS, JU, GR, SH, TG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
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Ohne Berufslehre | CHF 3'600.-- | CHF 19.78 | 2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 | 3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 | Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 | Ausnahmeregelung: SG
Kategorie | Monatslohn (x 13) | Stundenlohn* |
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Ohne Berufslehre | CHF 3'670.-- | CHF 20.16 | 2-jährige Berufslehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.43 | 3-jährige Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 | Andere abgeschlossene Berufslehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.98 | * Zuzüglich 8.33% für 13. Monatslohn, 9.24% bzw. ab dem 50. Altersjahr 10.64% für Ferien, 3.59% für Feiertage. Von den Mindestlöhnen ausgenommen: – Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden; – Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr und ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden. Die Dauer eines Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt; – Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen, aber nur auf schriftlichen Antrag an die paritätischen Kommission und deren Entscheid Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève) Anhang 2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeAlle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Artikel 18KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitFür Mitarbeitende, die im Monatslohn angestellt sind, gilt: (…) Überstunden werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25 % ausbezahlt werden. Es wird kein Abzug vorgenommen, wenn der Saldo infolge Anordnung durch den Arbeitgeber negativ ist. Leisten Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, im gegenseitigen Einverständnis vorübergehend mehr Arbeit als dies dem Beschäftigungsgrad gemäss Einzelarbeitsvertrag entspricht, so wird diese Mehrarbeit mit dem Normallohn ohne Zuschlag abgegolten. Artikel 8Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit– Ein Anspruch für einen Zuschlag für Abendarbeit besteht nicht. – Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 5% vergütet. Artikel 11Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden bei 100% Beschäftigungsgrad. Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden. Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten zählen als Arbeitszeit. Pausen: – Bei über 5 ½ Stunden Arbeitszeit: 15 Minuten – Bei über 7 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten – Bei über 9 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten
Artikel 7 und 12FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Tage | Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 22 Tage | Ab dem vollendeten 50. Altersjahr | 25 Tage | Für Lernende | 25 Tage | Nicht als Ferientage zählen Tage mit vollständiger, durch Arztzeugnis belegte Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Eltern von schulpflichtigen Kindern haben während den Schulferien Vorrang für den Bezug der Ferien. Artikel 13bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage | Heirat bzw. Eintrag Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, Kindern oder gesetzlichen Pflegekindern sowie von Grosskindern | 1 Tag | Vaterschaftsurlaub | 4 Tage | Adoption eines Kindes | 4 Tage | Todesfall des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebens-bzw. Konkubinatspartners, eigener Kinder, Pflege- und Stiefkinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder des Vaters | 4 Tage | Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwister | 2 Tage | Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel | 1 Tag | Umzug (einmal jährlich) | 1 Tag | Aushebung Waffeninspektion, Abgabe der Millitärausrüstung | 1 Tag | Bei der Geburt oder Adoption eines Kindes können in Absprache mit dem Arbeitgeber zusätzlich innerhalb eines Jahres zwei Wochen unbezahlter Urlaub bezogen werden. Anhang 1bezahlte FeiertageWird an einem kantonalen Feiertag gearbeitet, so wird ein zusätzlicher, bezahlter arbeitsfreier Tag gewährt. Dies gilt mindestens für 9 Feiertage inkl. Bundesfeiertag. Artikel 14LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallDer Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung ab, die während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mindestens 80 % des Lohns garantiert. Arbeitgeber und Mitarbeitende übernehmen die Prämien für die Krankentaggeldversicherung je hälftig. Artikel 20Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Niederkunft: – Vom 1.–3. Anstellungsjahr 14 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes – Vom 4. Anstellungsjahr 16 Wochen auf 80% des ordentlichen Bruttolohnes Bezahlte Stillpausen sind bis zu einem Jahr nach der Niederkunft zu gewähren. Ein zu diesem Zweck geeigneter Ort ist bereitzustellen. Die Länge der Stillpausen richtet sich nach dem Gesetz. Vaterschaftsurlaub: 4 Tage Artikel 23 und Anhang 1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstAushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung: 1 Tag Bei Abwesenheit infolge Militärdienst von mehr als zwei Monaten wird der Ferienanspruch ab dem dritten Monat pro vollen Monat um 1/12 gekürzt. Anhang 1 und Artikel 13.5Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDie paritätische Kommission richtet einen Fonds zum Vollzug des GAV‘s ein. Die Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zahlen einen monatlichen Beitrag an diesen Fonds. Jedes Unternehmen zahlt 0.25 Lohnprozent pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlen ebenfalls 0.25 Lohnprozent vom monatlichen Grundlohn. Arbeitgeber ziehen den Betrag monatlich vom Lohn ab. Artikel 31.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig. Artikel 35Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungEine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit, des Alters sowie einer gesundheitlichen Einschränkung durch chronische Krankheit oder Behinderung ist unzulässig. Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann. Artikel 35Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber sorgt dafür, dass die von ihm beeinflussbaren Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesundheit des Personals vereinbar sind. Der Arbeitgeber ist um die Sicherheit der Arbeitnehmenden bemüht. Insbesondere falls Abend- oder Nachtarbeit geleistet werden muss, ist für eine erhöhte Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Sicherheit der Mitarbeitenden ist zusätzlich mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten. Artikel 36Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreFerien: – Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen – Lehrlinge: 5 Wochen Lehrlinge und Praktikanten bis zum 20. Lebensjahr sind von den Mindestlöhnen ausgenommen. Artikel 13KündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Ab dem 2. bis zum 9. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate | Aus wichtigen Gründen können beide Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 OR). Artikel 5 und 6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungVerband der Tankstellenshop-Betreiber der Schweiz VTSSArbeitgebervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft Syna Kaufmännischer Verband Schweizparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission (PK) GAV Tankstellenshops (TSS): -Zusammensetzung: je ein Vertretende der Arbeitnehmerpartei Unia / Syna - die Gewerkschaft, Kaufmännischer Verband sowie drei Vertretende der Arbeitgeberseite VTSS -Sitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich - Aufgaben/Zuständigkeiten: Artikel 2.2 Anhang 4MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Vereinigungsfreiheit der Mitarbeitenden ist garantiert. Sie sind frei, Gewerkschaften, Gruppierungen und politischen Parteien, Verbänden oder ähnlichen Organisationen beizutreten. Artikel 33Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Zugehörigkeit zu einer Arbeitnehmerorganisation darf für die Mitarbeitenden nicht mit Nachteilen verbunden sein. Namentlich eine Gewerkschaftstätigkeit und das Wahrnehmen vertraglicher Rechte dürfen kein Kündigungsgrund sein. Artikel 33Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenFalls die Hälfte oder mehr der Mitarbeitenden von einer Entlassung betroffen sind, vereinbart der Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden Massnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten. Insbesondere geregelt werden unterstützende Massnahmen zur Stellensuche, längere Kündigungsfristen, finanzielle Überbrückungslösungen und Vermeidung von Härtefällen insbesondere von älteren Mitarbeitenden. Artikel 32KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenFür die Beurteilung von Differenzen über die Auslegung des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und 6 Mitgliedern: Unia, Syna und der Kaufmännischer Verband benennen je 1 Mitglied, der Verband der Tankstellenshopbetreiber Schweiz (VTSS) benennt 3 Mitglieder. Artikel 28FriedenspflichtDie Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden gemäss Art. 357a OR zu wahren. Artikel 4
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Kommission Tankstellenshops in der Schweiz» GAV Tankstellenshops in der Schweiz 2018 (1595 KB, PDF)» FAQ (Häufig gestellte Fragen) (237 KB, PDF)
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