GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
GAV wird per 31. 12. 2013 gekündigt.örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Basel-Stadt.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle dem Taxigesetz des Kantons Basel-Stadt unterstellten Taxiunternehmen.
Artikel 1.1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Chauffeure/Chauffeusen sowie das Funk- und Telefonpersonal.
Artikel 1.2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV wird per 31. 12. 2013 gekündigt.
Wird der GAV nicht gekündet, so erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Artikel 48.2Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Taxichauffeur und -chauffeuse: CHF 3100.-- (+ Umsatzbeteiligung: 43%; ab 2011)
Funk- und Telefonpersonal: CHF 3900.-- (ab 2012)
Paritätische Kommission 11.11.2011 und Lohnanhang 2011Lohnerhöhung
2012:
Funk- und Telefonpersonal: + CHF 25.--
2011:
Taxischauffeur/chauffeuase: + CHF 50.--
Zur Information:
Im November jedes Jahres verhandeln die Vertragspartner im Rahmen der Paritätischen Kommission über die Anpassung der Löhne, Zulagen und Spesen.
Artikel 17.2; Paritätische Kommission 11.11.2011 und Lohnanhang 2011Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes wird für das Telefon- und Funkpersonal wie auch für die Taxichauffeure empfohlen.
Artikel 17.3Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer, welche der Chauffeurverordnung unterstehen, durch Überzeit um 4 Stunden überschritten werden, jedoch höchstens 208 Überstunden pro Kalenderjahr.
Lohnzuschlag von 25% oder Ausgleich der Überzeit durch Freizeit von gleicher Dauer innert dreier Monate
Artikel 27Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Dauernde Nachtarbeit (= 25 oder mehr Nächte pro Jahr) ergibt eine Kompensation von 10% der Zeit.
Artikel 28.3Schichtarbeit / Pikettdienst
Schichtarbeit im Taxigewerbe gilt als normale Arbeitszeit.
Artikel 26.4Spesenentschädigung
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer die berechtigten Auslagen.
Übernachten (gegen Vorlage der Quittung): CHF 32.--
Artikel 25; Lohnanhang 2011Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Taxichauffeure/chauffeusen - Höchstarbeitszeit pro Woche: 53 Stunden - Höchstlenkzeit pro Woche: 45 Stunden
Funk- und Telefonpersonal: 186 Stunden pro Monat
Artikel 26 und ARV Artikel 5 und 7Ferien
Alter | Ferientage | Feriengeld |
---|
Unter 20 | 25 | 10.64% |
Über 20 | 20 | 8.33% |
Über 45 mit 10 Jahren Berufserfahrung | 22 | 9.36% |
Über 50 mit 10 Jahren Berufserfahrung | 25 | 10.64% |
Artikel 29bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Kindern oder Geschwistern | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten oder eines Kindes | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod der Geschwister, Schwieger- oder Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Rekrutierung und Entlassung aus Wehrpflicht | 3 Tage |
Inspektion und Abgabe | 0.5 Tag |
Artikel 33bezahlte Feiertage
Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Feiertage, welche auf einen Arbeitstag fallen, sind zu bezahlen.
Artikel 34Lohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Taggeld von 80% ab 3. Tag für 720 Tage während 900 Tagen. Prämien werden halbiert zwischen AG und AN.
Bei Aufschub übernimmt AG das Risiko der Lohnzahlung, womit die Prämienreduktion zugunsten des AG ausfällt.
Artikel 21Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 33Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär und Zivilschutz | Lohnzahlung |
---|
Obligatorische WK, EK, Inspektionen, Kurse und Übungen | 100% des Lohnes |
RS für Verheiratete und Ledigemit Unterstützungspflichten | 80% des Lohnes |
RS für Ledige | 50% des Lohnes |
Artikel 22Beiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Es wird ein Berufs- und Vertragsbeitrag erhoben.
Artikel 36Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKündigung
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
1. Jahr | 1 Monat |
ab 2. Jahr | 2 Monate |
ab 10. Jahr | 3 Monate |
Artikel 14 und 15Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Unia Region Nordwestschweiz
Syna Region NordwestschweizArbeitgebervertretung
ASTAG Sektion Nordwestschweizparitätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Kommission für das Taxigewerbe Basel-Stadt:
- Zusammensetzung: ein Präsident (ohne Stimmrecht), je 4 Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
- Aufgaben: verbindliche Auslegung des GAV, Schlichtung, Ahndung von Einzelverstössen, Genehmigung untariflicher Löhne, Entscheide über Nichtunterstellung und Vertragsfähigkeit, Zulassung zum Nebenvertrag, Höhe Kaution.
Artikel 37Mitwirkung
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband sowie aus loyaler Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes darf einem Arbeitnehmer kein Nachteil erwachsen.
Artikel 2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Paritätische Berufskommission
2. Ständiges staatliches Einigungsamt (= vertragliches Schiedsgericht)
Artikel 43 und 44Friedenspflicht
Zur Sicherstellung des Arbeisfriedens verpflichten sich die vertragsschliessenden Verbände, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten und an der Fortentwicklung tatkräftig mitzarbeiten; die gleichen Pflichten obliegen den Mitgliedern der Vertragsparteien. Verletzung der Friedenspflicht ist strafbar.
Artikel 45