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GAV in Globo (vormals: GAV Globus-Gruppe)

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

*Artikel 2.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag
Gilt für das Gebiet der Schweiz.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Unternehmen:
- Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
- Interio AG
- Depot CH AG
- Office World Schweiz AG
- Iba AG
- Tramondi Büro AG

Artikel 2.1; Anhang 1

persönlicher Geltungsbereich

Diesem Vertrag sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden obligatorisch unterstellt, die von den Unternehmen im Sinne von Ziff. 2.1 unbefristet oder befristet beschäftigt werden.
Ausgenommen sind:
- Mitglieder der Direktion und des Kaders.
- Mitarbeitende mit einem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus fortgesetzt, so ist der Vertrag von dem Zeitpunkt an anwendbar, in dem die Verlängerung oder ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
- Mitarbeitende, die in einem Unternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 20% beschäftigt sind.
- Personen, die das Rentenalter der AHV erreicht haben, sowie Personen, die eine Altersrente der AHV oder ganze Altersleistungen der beruflichen Vorsorge beziehen.

Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jederzeit auf das Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung kann erstmals auf den 31. Dezember 2017 erfolgen.

Artikel 69.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Magazine Globus AG:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2015
4-jährige GrundbildungCHF 4'200.--
3-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
2-jährige GrundbildungCHF 4'000.--
ohne AusbildungCHF 3'900.--

Interio und Office World:
AusbildungMindestlohn pro Monat ab 1.1.2012 (analog zu L-GAV Migros)
4-jährige GrundbildungCHF 4'100.--
3-jährige GrundbildungCHF 3'900.--
2-jährige GrundbildungCHF 3'800.--
ohne AusbildungCHF 3'700.--

Artikel 46; Vereinbarung 2015

Lohnerhöhung

2016:
Keine Lohnerhöhung
2015:
- Die Lohnsumme wird um 0.5 bis 1% erhöht.
- Mindestlohnerhöhung für Magazine Globus AG um CHF 100.--/Monat (für Mitarbeitende 4-jährige Ausbildung), bzw. 200.--/Monat (restliche Kategorien) im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln periodisch, in der Regel alle 2 Jahre über allfällige Lohnanpassungen auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in den beteiligten Unternehmen.

Artikel 45; Vereinbarung 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Kalenderjahr.

Artikel 41

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit ist grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) auszugleichen. Ist dies nicht möglich: Zuschlag von min. 25%.

Artikel 34.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit: 41 Stunden/Woche

Die einzenvertraglich geregelte Arbeitszeit darf 45 Stunden/Woche nicht überschreiten. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit wird dabei durch zusätzliche Ferien und/oder einen höheren Lohn abgegolten.

Artikel 33

Ferien

AlterskategorieFerienwochen
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende6 Wochen
Vom ersten vereinbarten Arbeitstag bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
Ab 50. Altersjahr6 Wochen

Artikel 35

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Heirat von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern1 Tag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eigener Kinder oder eines Elternteils5 Tage
Tod eines Schwiegerelternteils bzw. eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter oder eines Geschwisters2 Tage
Tod eines Grosselternteils, einer Enkelin oder eines Enkels, einer Schwägerin oder eines Schwagers, einer Tante oder eines Onkels1 Tag
Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen)1 Tag
Abgabe der militärischen Ausrüstung0.5 Tag

Den leiblichen Eltern sind die Stief- oder Pflegeeltern gleichgestellt. Den eigenen Kindern sind adoptierte Kinder und Stief- und Pflegekinder gleichgestellt.

Artikel 22 und 39

bezahlte Feiertage

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Bildungsurlaub

Das Unternehmen übernimmt die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die es seinem Bedarf entsprechend angeordnet hat, und stellt den Mitarbeitenden die erforderliche Zeit zur Verfügung. Das Unternehmen kann die Kosten für interne und externe Weiterbildungen, die einem Bedürfnis der Mitarbeitenden entsprechen, ganz oder teilweise übernehmen und ihnen dafür Zeit zur Verfügung stellen.

Personaldelegation:
Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiterbildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren.

Artikel 28 und 29

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Obligatorische Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; 100% des Bruttolohnes während 730 Tagen
Die Beiträge für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung werden vom Unternehmen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getragen. Der Beitrag des Unternehmens muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Unfall:
Alle Mitarbeitende werden für Berufsunfälle versichert; alle Mitarbeitende mit einem Pensum ab 8h/Woche werden auch für Nicht-Berufsunfälle versichert
Leistung: während min. 3 Monaten in der Höhe des vollen Lohnes, längstens bis zum Beginn der Rentenzahlungen
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird vom Unternehmen getragen.
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der Unternehmen sowie der Mitarbeitenden; sie wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 50 und 51

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub.

Vaterschaftsurlaub:
Bei der Geburt eines eigenen Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen gewährt. Er kann zusätzlich bis zu 2 Wochen unbezahlten Urlaub beanspruchen.

Elternurlaub:
Die Unternehmen bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Eltern werden, im Rahmen ihrer Möglichkeiten flexible Lösungen an, insbesondere die Erwerbstätigkeit zu beenden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Ausgetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes der Mitarbeiterin das Recht auf Wiederanstellung im vorherigen Beschäftigungsumfang an einem freien Arbeitsplatz in dem Unternehmen, in dem sie vor ihrem Austritt beschäftigt waren. Das Recht auf Wiederanstellung nach diesem Elternschaftsurlaub steht entweder der Mutter oder dem Vater zu, sofern sie im gleichen Unternehmen arbeiten.

Artikel 58, 59 und 61

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Mitarbeitenden ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten: 75% des vollen Nettolohnes
- während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Mitarbeitenden mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern:
- während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten sowie während Normal- und Beförderungsdiensten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des vollen Nettolohnes

Als Dienstzeiten, die der Rekrutenschule gleichgestellt sind, gelten die Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), die Grundausbildung im schweizerischen Zivilschutz, der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz für die Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen und die Rekrutierungstage von Personen, die nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden.

Artikel 52

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Mitarbeitenden der Unternehmen werden bei der Vorsorgeeinrichtung, mit welcher das Unternehmen eine Anschlussvereinbarung unterzeichnet hat, entsprechend dem jeweils gültigen und von den zuständigen Organen der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Reglement gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes versichert. Wer nach Reglement versicherungspflichtig ist, muss der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beitreten.
Der von den Mitarbeitenden zu leistende Beitrag wird vom Lohn abgezogen und zusammen mit einem mindestens gleich hohen Beitrag des Unternehmens an die zuständige Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet.

Artikel 64

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Artikel 15.2

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Unternehmen sorgen unter den Mitarbeitenden für ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz. Diskriminierungen insbesondere wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexueller Orientierung, Sprache, sozialer Stellung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen irgendeiner Behinderung sowie Mobbing und sexuell oder anders motivierte Belästigungen werden nicht geduldet. Die Unternehmen erlassen Richtlinien zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und zur Verhinderung von Mobbing am Arbeitsplatz und schaffen Strukturen, an welche sich betroffene Mitarbeitende wenden können.

Die vertragsschliessenden Parteien fördern aktiv die Verwirklichung der Gleichstellung und der Chancengleichheit von Frau und Mann im Berufs- und Arbeitsleben.
Die Unternehmen sind angehalten, die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern, die Aufstiegsmöglichkeiten der Frauen zu erleichtern sowie den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten Beruf oder in einen neuen Beruf zu unterstützen

Artikel 15 und 21

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb und am Arbeitsplatz haben zum Zweck, die Mitarbeitenden vor Schädigungen durch Unfälle, Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen zu schützen. Die Unternehmen und ihre Mitarbeitenden wirken im Rahmen des BGM (Betriebliches Gesundheitsmanagement) und der Mitwirkungsordnung (Anhang 2) zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten durchzusetzen.

Artikel 19

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Auf Lernende werden die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäss angewendet.

Ferien:
Jugendliche bis zum 20. Altersjahrs und Lernende: 6 Wochen
Bezahlter ausserschulischer Jugendurlaub: bis zu insgesamt einer Arbeitswoche

Artikel 3.3, 31 und 35

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Anstellungsjahr1 Monat
im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
vom 10. Anstellungsjahr an3 Monate

Artikel 12 und 14

Kündigungsschutz

Whistleblowing:
Die MitarbeiterInnen sind berechtigt und verpflichtet, ihrem Vorgesetzten eingetretene oder drohende Verstösse gegen Gesetze, Verpflichtungen und Grundsätze des Unternehmens, Störungen und Schäden sowie Unregelmässigkeiten und Missstände jeder Art im Unternehmen anzuzeigen, damit dieses die geeigneten Massnahmen ergreifen kann.
Die Vertraulichkeit wird gewahrt. Diskriminierungen oder Vergeltungsmassnahmen jeder Art gegen MitarbeiterInnen, die in gutem Glauben ihrer Meldepflicht nachkommen, werden nicht toleriert und werden mit disziplinarischen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen geahndet.

Artikel 26

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Angestelltenverband Ghio
KV Schweiz

Arbeitgebervertretung

Magazine zum Globus AG (Globus, Herren Globus, Schild)
Interio AG
Depot CH AG
Office World AG
Iba AG
Tramondi Büro AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Förderung einer auf Treu und Glauben beruhenden Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien, zur Durchführung des Vertrages sowie zur Beurteilung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird eine Paritätische Kommission bestellt.

Artikel 10

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände, die an Kursen oder Tagungen, die betrieblich notwendig oder wünschenswert sind, ihres Verbandes teilnehmen möchten, haben den verantwortlichen Stellen im Unternehmen rechtzeitig ein Gesuch um Bildungsurlaub unter Vorweisung des Programms einzureichen. Über solche Gesuche wird separat entschieden.

Artikel 29

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Angestellten haben das Recht, ausreichend und angemessen über den Arbeitsplatz, die Arbeitsplatzumgebung sowie die übrige Arbeitsorganisation informiert und angeleitet zu werden.

Artikel 20

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die rechtmässige Ausübung Koalitions- und Vereinsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist gewährleistet.

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband dürfen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Wahrung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Delegierte dürfen während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 9 und Anhang 2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Kann bei betrieblichen Umstrukturierungen ein Abbau von Arbeitsplätzen nicht ausgeschlossen und müssen voraussichtlich Kündigungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen werden, kommt ein von den Vertragsparteien vereinbarter Sozialplan zur Anwendung, um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern.

Artikel 68

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Instanz
1. StufeParitätische Kommission
2. StufeSchiedsgericht

Artikel 5 und 11

Friedenspflicht

Die Sozialpartner anerkennen die grosse Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen uneingeschränkt zu wahren und auf jede Kampfmass-nahme zu verzichten. Die Friedenspflicht gilt nicht nur für Gegenstände, welche in diesem Vertrag geregelt sind, sondern unbeschränkt.

Artikel 8

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV in Globo 2016 (849 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung / salaires / salari 2015 (le document n'existe qu'en allemand; documento esiste soltanto in tedesco) (86 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung / salaires / salari 2012 (le document n'existe qu'en allemand; documento esiste soltanto in tedesco) (23 KB, PDF)

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