GAV für die Zuger Kantonsspital AG
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten. Artikel 1.4persönlicher GeltungsbereichDieser GAV gilt für alle Mitarbeitenden der Arbeitgeberin unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Der GAV ist nicht anwendbar für - die Mitglieder der Spitalleitung, die Leiter der Zentralen Dienste und die Leiter der Stäbe - Ärztinnen und Ärzte - Personen in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe - Praktikantinnen und Praktikanten - Mitarbeitende in beschützenden Arbeitsplätzen. Artikel 1.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden. Artikel 1.7ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneGehaltsbandbreiten (ab 1.1.2016) | Jahressaläre (Ausgangswerte) | | Monatssaläre | |
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Klasse | Untere Grenze | Obere Grenze | Untere Grenze | Obere Grenze | 2 | CHF 49'920.-- | CHF 71'019.-- | CHF 3'840.-- | CHF 5'463.-- | 3 | CHF 51'740.-- | CHF 80'158.-- | CHF 3'980.-- | CHF 6'166.-- | 4 | CHF 58'331.-- | CHF 90'285.-- | CHF 4'487.-- | CHF 6'945.-- | 5 | CHF 65'455.-- | CHF 101'452.-- | CHF 5'035.-- | CHF 7'804.-- | 6 | CHF 74'061.-- | CHF 113'620.-- | CHF 5'697.-- | CHF 8'740.-- | 7 | CHF 83'200.-- | CHF 126'815.-- | CHF 6'400.-- | CHF 9'755.-- | 8 | CHF 94'367.-- | CHF 162'331.-- | CHF 7'259.-- | CHF 12'487.-- |
Der betriebliche Mindestlohn (Grundlohn gemäss Arbeitsvertrag, auf der Basis eines 100%- Pensums gerechnet) beträgt mindestens brutto CHF 3'840.-- pro Monat, somit mindestens brutto CHF 49'920.-- pro Jahr. Artikel 6.5LohnkategorienDie Mitarbeitenden werden im Rahmen der im Artikel 6.4 beschriebenen Richtlinien in die Funktionsstruktur eingereiht. Einreihungsplan: vgl. Artikel 6.4, Absatz 5 Artikel 6.4Lohnerhöhung2015: - individuelle Lohnerhöhung um 0.6% - Einmalprämie für alle Mitarbeitenden von CHF 500.-- Zur Information: Die Vertragsparteien verhandeln jeweils im Herbst unter Einbezug der Personalkommission über den Betrag (ausgedrückt in Prozenten der GAV- Bruttolohnsumme), der im Folgejahr für die Gehaltsentwicklung zur Verfügung steht. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Artikel 6.5Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Das 13. Monatsgehalt wird im November oder bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen. Dienstaltersgeschenk für Mitarbeitende, die sich bewährt haben: Dienstjahr | Anzahl geschenkter Ferientage (innert 12 Monaten zu beziehen) |
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nach 10 Dienstjahren | 5 | nach 20 Dienstjahren | 10 | nach 30 Dienstjahren | 20 | nach 40 Dienstjahren | 20 | Artikel 6.3 und 6.11KinderzulagenDie Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage aktuell CHF 300.--/Monat bis zum erfüllten 18. Altersjahr und falls in Ausbildung CHF 350.-- ab dem erfüllten 18. Altersjahr bis längstens zum Monat, in welchem das 25. Altersjahr erfüllt wird. Wenn mindestens eine Kinderzulage zur Auszahlung kommt, entrichtet die Arbeitgeberin unabhängig von der Anzahl ausbezahlter Kinderzulagen freiwillig einen Familienbeitrag in der Höhe von CHF 2'200.--/Jahr. Der Familienbeitrag wird anteilsmässig pro Monat ausbezahlt und bei Teilzeitmitarbeitenden entsprechend dem Pensum angepasst. Artikel 6.14 und 6.15LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitDie Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt. Artikel 5.6Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitFür Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt. Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen, die aufgrund einer Schichtdienstplanung oder auf Anordnung der Arbeitgeberin geleistet wird, wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Die Inkonvenienzzulage wird auch während der Ferien entrichtet. Die Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage erfolgt im Juni und Dezember auf Grundlage der in den vorangegangenen sechs Monaten (Dezember bis Mai bzw. Juni bis November) bezogenen Inkonvenienzzulagen. Die prozentuale Ausrichtung der Ferienentschädigung auf die Inkonvenienzzulage richtet sich nach dem Ferienanspruch (bei 25 Tagen Ferien: 10.64%; bei 30 Tagen Ferien: 13.04%). Artikel 5.5 und 6.12Schichtarbeit / PikettdienstMüssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer Stunde, für angebrochene Stunden bemisst sich der Betrag pro rata temporis. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit. Artikel 5.4 und 6.13SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag Artikel 5.2FerienAlterskategorie | Ferien |
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bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem das 54. Altersjahr vollendet wird | 5 Wochen | ab dem Kalenderjahr, in welchem das 55. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen | Artikel 5.11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft, sofern sich die Mitarbeitenden nicht in der Probezeit oder in gekündigter Stellung befinden | 3 Tage | Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern | 3 Tage | Als Vater bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes | 5 Tage | Hochzeit oder Feier der eingetragenen Partnerschaft eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern | 1 Tag | Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen | 1 Tag (maximal 3 Tage pro Kalenderjahr) | Wohnungswechsel | 1 Tag (maximal 2 Tage pro Kalenderjahr) | Verbandstätigkeit | bis 3 Tage/Kalenderjahr | Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | bis 5 Tage/Jahr | Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei | gemäss Aufgebot | Militärische Rekrutierung und Inspektion | gemäss Aufgebot | Für die Organisation der Pflege eines Kindes und die Pflege eines Kindes besteht pro Ereignis ein Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlten Urlaub. Nach Ablauf dieser längstens 3 Tage besteht für die weitere Pflege ein Anspruch auf Gewährung von unbezahltem Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes beizubringen. Artikel 5.8bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag. In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden. Artikel 5.7BildungsurlaubLiegen Weiterbildungen und Zusatzausbildungen im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Interesse der Arbeitgeberin an den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen: Interessegrad | Kursgeld und -unterlagen | Kursspesen | Gehaltszahlung |
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durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung | 100% | effektive Auslagen | 100% | betriebliches und persönliches Interesse | 50% bis 100% | bis 50% gemäss effektiven Auslagen | 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde) | alleiniges persönliches Interesse | 0 | 0 | 0 | Bei Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeiten-den wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses auferlegen, sofern die Kosten der Arbeitgeberin den Betrag von 6‘000 Franken übersteigen. Artikel 5.12LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unfall: Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0,6% des versicherten Lohns.. Artikel 7.2 und 7.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburt 100% des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat. Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis: 14 Wochen nach der Geburt 80% des Grundlohns, mind. aber die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) Vaterschaftsurlaub (bei Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes): 5 Tage Artikel 5.8 und 7.4Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWährend einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeitenden den vollen Lohn. (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung). Artikel 7.7Pensionsregelungen / FrühpensionierungDie Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt. Artikel 3.5BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag: CHF 4.-- pro Monat Artikel 1.15Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungGAV bezweckt die Gewährleistung von Gleichstellung und Gleichbehandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Mitarbeitenden haben bei vergleichbarer Kompetenz und Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Artikel 1.2 und 6.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Das Personal in Grundausbildungen inklusive Tertiärausbildungen der Gesundheitsberufe ist dem GAV nicht unterstellt. Ferien gemäss Gesetz: Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.3 und 5.11KündigungKündigungsfrist-Während der Probezeit (3 Monate): 14 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche -Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats Artikel 3.2KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag nicht kündigen: -während Mitarbeitende schweizerischen Militär-, Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst leisten, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; -während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teil-weise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, im 2. bis 5. Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab vollendetem 5. Anstellungsjahr während 180 Tagen; -während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Mitarbeiterin; -während Mitarbeitende mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen Kündigungsschutz für Mitgliedern der Personalkommission während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl. *Artikel 3.3 und 9.10SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungvpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste SBK - Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz) Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungZuger Kantonsspital AGparitätische OrganeVollzugsorganeDie vertragschliessenden Verbände sind gegenüber der Arbeitgeberin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: - Verhandlungen über diesen GAV und dessen Erneuerung - Aushandlung und Vereinbarung von Ausführungsbestimmungen - Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen - Aushandlung und Vereinbarung eines allfälligen Sozialplans Artikel 1.14MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission. Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 9.3 bis 9.9 des Anhangs 2015. Artikel 1.13 und Artikel 9Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDen Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden. Artikel 3.3 und 9.10Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenÜber allfällige Arbeitseinschränkungen wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person der betroffenen Mitarbeitenden liegender Gründe ist gemäss OR Art. 335d und OR Art. 335f vorausgehend mit den vertragschliessenden Personalverbänden zu verhandeln. Den betroffenen Mitarbeitenden wird soweit als möglich eine andere angemessene Beschäftigung im Unternehmen angeboten. Die Vertragsparteien vereinbaren gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen Sozialplan mit der Zielsetzung, soziale Härtefälle im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Massnahmen zu verringern und die weitere berufliche Existenz der Betroffenen soweit als möglich zu sichern. Artikel 3.8KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenMeinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten. Artikel 1.12FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten. Artikel 1.9
» GAV für die Zuger Kantonsspital AG - Ausgabe 2016 (392 KB, PDF)
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