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GAV für Neueintretende und Aushilfen Post

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2012 - 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Post; ganze Schweiz)

persönlicher Geltungsbereich

Definition Neueintretende und Aushilfen:
Als Aushilfen (a–d) resp. Neueintretende (e) gelten Mitarbeitende:
a. mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten Dauer;
b. mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden bzw. weniger als 20%;
c. die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind;
d. die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit).
e. deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post.

Artikel 11

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs, erstmals auf den 31. Dezember 2004, gekündigt werden.

Artikel 80

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Funktionsstufe (vgl. Funktionsraster im GAV Post Anhang 2)A: Alle Mitarbeitenden (ausgenommen B und C)B: Schüler/innen und Studierende ab dem 18. bis und mit 25. Altersjahr; Mitarbeitende mit befristetem EAV in den ersten drei Monaten; Mitarbeitende ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätigC: Mitarbeitende bis zum 18. Altersjahr
Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)Stundenlohn (inkl. 13. Monatslohn)Monatslohn (ohne Anteil 13. Monatslohn)
1CHF 20.50CHF 3'412.--CHF 18.50CHF 3'070.--CHF 16.40CHF 2'731.--
2CHF 22.65CHF 3'697.--CHF 20.50CHF 3'329.--CHF 18.20CHF 2'957.--
3CHF 24.95CHF 4'040.--CHF 22.45CHF 3'634.--CHF 20.05CHF 3'230.--
4CHF 27.30CHF 4'493.--CHF 24.50CHF 4'045.--CHF 21.85CHF 3'594.--
5CHF 30.65CHF 4'891.--
6CHF 32.85CHF 5'232.--
7CHF 35.75CHF 5'688.--
8CHF 39.30CHF 6'257.--
9CHF 42.95CHF 6'825.--
10CHF 47.10CHF 7'507.--

Festlegung Einstiegslöhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren
mit weniger als 6 Erfahrungsjahren - Einstiegslöhne (Werte 2012):
FunktionsstufeStundenlohn (inklusive Anteil 13. Monatslohn, ohne Ferienzuschlag)Monatslohn ohne Anteil 13. Monatslohn
1CHF 20.50CHF 3'412.--
2CHF 22.65CHF 3'639.--
3CHF 23.22CHF 3'697.--
4CHF 25.51CHF 4'062.--
5CHF 25.75CHF 4'101.--
6CHF 27.50CHF 4'380.--
7CHF 30.--CHF 4'777.--
8CHF 32.80CHF 5'223.--
9CHF 36.02CHF 5'735.--
10CHF 39.65CHF 6'313.--

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Anhang 1: Artikel 1

Lohnerhöhung

2014:
Einmalzahlung von CHF 700.--

Zur Information:
Jede GAV-Partei kann bis 15. Oktober jeden Jahres Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen GAV-Parteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die Post stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevanten
Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situation der Post, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Produktivität und der Lage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerungsausgleich). Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.

Artikel 71

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Der Lohn wird in 13 Raten ausbezahlt.

Artikel 3000

Kinderzulagen

Familienzulage pro Monat (höhere kantonale Zulagen vorbehalten):
- CHF 330.-- für das erste zulagenberechtigte Kind;
- CHF 206.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
- CHF 250.-- für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

Artikel 32; Anhang 1: Artikel 3

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Mitarbeitende im Monatslohn:
Überzeitarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der zeitliche Ausgleich nicht möglich, erfolgt die Kompensation als Barvergütung mit einem Zuschlag von 25%.

Mitarbeitende im Stundenlohn:
Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen, soweit im Durchschnitt von 28 Tagen 42 Stunden pro Woche überschritten sind.

Überzeit bei Teilzeitbeschäftigung:
Für die Teilzeitmitarbeitenden gelten die Arbeitszeiten, die über das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum hinausgehen, als Überzeitarbeit. In Abweichung von Ziffer 421 erfolgt die Auszahlung bis zum Pensum von 42 Stunden pro Woche ohne Zuschlag. Die Teilzeitmitarbeitenden dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Arbeit, die über das im EAV vereinbarte Arbeitspensum hinausgeht, herangezogen werden.

Artikel 421

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zeitzuschlag/Nachtzulage (Einsatzbereich Produktion):
Es werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet:
– Zeitzuschlag zwischen 22 und 24 Uhr: 15 %;
– Zeitzuschlag zwischen 24 und 4 Uhr: 30 % (40 % für Mitarbeitende ab vollendetem 55. Altersjahr); der Zuschlag wird auch zwischen 4 und 5 Uhr gewährt, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr beginnen.
Für die Zeit von 20 bis 5 Uhr wird zusätzlich eine Nachtzulage gemäss Anhang 1 ausgerichtet; ausgenommen sind Mitarbeitende nach Ziffer 11 Buchstabe c.

Lohnzuschlag (Einsatzbereich Administration):
Den Mitarbeitenden, für die das Arbeitsgesetz analog anwendbar ist und die vorübergehend Nachtarbeit leisten, wird zwischen 22 und 5 Uhr an Stelle des Zeitzuschlags und der Nachtzulage nach Ziffer 430 ein Lohnzuschlag von 25 % ausgerichtet.

Mitarbeitende, die in regelmässigem Turnus Sonntags- und Nachtarbeit leisten (während mindestens 10 Monaten pro Jahr) erhalten zusätzlich zu den Zulagen eine entsprechende Ferienentschädigung:
- 8.33% bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen
- 10.64% bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen
- 13.04% bei einem Ferienanspruch von 6 Wochen

Sonntagszulage:CHF 10.55/h
Nachtzulage:CHF 2.90/h

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 43 und 45; Anhang 1: Artikel 3

Spesenentschädigung

Die Post ersetzt der/dem Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehenden Auslagen. Bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten werden die damit verbundenen Mehrauslagen entschädigt. Für Geschäftsreisen sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Die Post bewilligt auf Antrag die Benützung eines Privat- oder Mietfahrzeugs, wenn dadurch Zeit und Kosten eingespart werden können.

Artikel 241

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41h/Woche

Artikel 40

Ferien

Vollendete Altersjahre im AnspruchsjahrFerienanspruch
bis und mit 205 Wochen
ab 21 bis und mit 494 Wochen
ab 50 bis und mit 595 Wochen
Ab 60 und mehr6 Wochen

Ansprüche des TemporärpersonalsAnstellungsdauer: 1-3 Monat(e)Anstellungsdauer: 4-6 Monate*
MindestlohnSkala GAV Aushilfen (Post)Skala GAV Post
NachtzulagenGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
FerienGAV Aushilfen (Post)GAV Aushilfen (Post)
*siehe auch Ziffer 11, Bst. e Abs. 2 GAV für Neueintretende und Aushilfen

Artikel 4500

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

EreignisBezahlter Urlaub
Erfüllen gesetzlicher Pflichtennotwendige Zeit gemäss Aufgebot
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Tag
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt)1 Tag
Vaterschaftsurlaub2 Tage
Adoption eines Kindes2 Tage (wenn Vater und Mutter Mitarbeitende der Post sind: je 2 Tage)
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesbis 1 Woche
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindesbis 1 Woche

Artikel 470

bezahlte Feiertage

Die/Der Mitarbeitende im Monatslohn hat je Kalenderjahr wie folgt Anspruch auf arbeitsfreie Tage:
a. im Einsatzbereich Administration:
– die Sonntage;
– zusätzlich maximal zehn am Arbeits- bzw. Basisort übliche Feiertage nach Anhang 3 GAV Post. Es erfolgt keine Kompensation, wenn diese Feiertage am betreffenden Ort auf einen Sonntag oder einen für die betreffenden Mitarbeitenden arbeitsfreien Werktag fallen. Fällt ein Feiertag nach Anhang 3 GAV Post auf einen Ferientag, kann er nachbezogen werden. Bei Ein- oder Austritt im Lauf des Jahrs hat die/der Mitarbeitende Anspruch auf die in der betreffenden Periode anfallenden Feiertage;
b. im Einsatzbereich Produktion: 62 Ruhetage.

Artikel 46

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Aushilfen nach Ziffer 11 Buchstaben b und c (mit einem durchschnittlichen Pensum von weniger als acht Wochenstunden
bzw. weniger als 20 %; die ausschliesslich in der Frühzustellung von Tageszeitungen tätig sind):
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung leistet für die Dauer von längstens 720 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen, ein Taggeld von 80% des versicherten AHV-pflichtigen Lohnes.
Die Mitarbeitenden leisten einen Beitrag im Ausmass eines Drittels der Prämie an die Kosten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Aushilfen nach Ziffer 11 Buchstaben a und d (mit einem befristeten Einzelarbeitsvertrag von bis zu drei Monaten
Dauer; die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von der Post aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit)):
Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit gegenüber der Post und kein Versicherungsschutz über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. An Stelle der Lohnfortzahlung wird diesen Mitarbeitenden ein Lohnzuschlag
von 2.5% ausgerichtet. Der Zuschlag ist für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung durch die/den Mitarbeitenden bestimmt.
- Neueintretende nach Ziffer 11 Buchstabe e (deren Beschäftigung (20 % und mehr) mehr als drei Monate dauert. Im Falle der Befristung des Einzelarbeitsvertrages auf weniger als 18 Monate, ist eine zweimalige Verlängerung bis insgesamt 18 Monate
zulässig. Falls das befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnis nach 18 Monaten weitergeführt wird, so erfolgt die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach GAV Post):
Nach Ablauf der Probezeit besteht Anspruch auf volle Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit während der ersten 360 Tage. Erkrankt oder verunfallt die/der Mitarbeitende während der Probezeit, so beträgt die Lohnfortzahlung 80%.

Unfall:
Die Mitarbeitenden sind nach den Vorschriften des UVG versichert. Die Post und die/der Mitarbeitende tragen je die Hälfte der Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.

Artikel 34

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von:
– 4 Monaten zu 100 % des bisherigen Lohnes, wenn am Tag der
Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet ist;
– 56 Tagen zu 100 % des bisherigen Lohnes in allen übrigen Fällen sowie zusätzlich
– 42 Tagen zu 80 % des bisherigen Lohnes, maximal der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag, sofern im Rahmen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) ein Entschädigungsanspruch besteht.

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 471

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Bei Abwesenheit infolge obligatorischen Militär-, Zivilschutz- oder Zivildiensts haben die für mehr als drei Monate eingestellten Mitarbeitenden Anspruch auf folgende Lohnzahlung:

a. Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersschule,
Beförderungsdienste sowie schweizerischer Zivildienst: 50%

b. übrige obligatorische Dienstleistungen: 100%

Artikel 342

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Mitarbeitende dürfen auf Grund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu, in ihren Bereichen:
– die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen;
– die Gleichstellung zu verwirklichen;
– Massnahmen zu treffen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen.

Artikel 15

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die GAV-Parteien verpflichten sich dazu, in ihren Bereichen:
– die Gleichstellung zu verwirklichen;
– Massnahmen zu treffen zur Verhinderung von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing sowie nötigenfalls für Abhilfe zu sorgen.

Artikel 15

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Post nimmt auf die Gesundheit der Mitarbeitenden Rücksicht. Sie trifft zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachtet
die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen.

Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, die Post in diesem Bereich zu unterstützen und vorhandene Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen zu verwenden.

Artikel 25

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lernpersonal ist nicht dem GAV unterstellt.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 4500; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsdauerKündigungsfrist
während Probezeit*auf das Ende einer Kalenderwoche
bis zu 1 Jahr1 Monat auf Monatsende
mehr als 1 und bis zu 3 Jahre2 Monate auf Monatsende
mehr als 3 Jahre3 Monate auf Monatsende

*Im EAV kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie beträgt bei befristeten Arbeitsverhältnissen höchstens zwei Wochen. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen kann sie bis zu einem Monat dauern und höchstens um einen weiteren Monat verlängert werden.

Artikel 210 und 61

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair

Arbeitgebervertretung

Die Schweizerische Post

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Mitwirkungsrechte werden über die im GAV Post vorgesehenen Organe wahrgenommen. Die Personalkommissionen und die Fachkommissionen Region können eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aushilfen bestimmen, die/der von Fall zu Fall oder dauernd mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen kann.Bezüglich Aufwendungen für die Mitwirkung gilt Ziffer 11 Anhang 7 GAV Post sinngemäss.

Artikel 701

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Die Paritätische Schlichtungskommission (PSK) gemäss GAV Post ist auch zuständig bei Streitigkeiten aus diesem GAV.

Für Streitigkeiten unter den GAV-Parteien aus diesem GAV ist unter Ausschluss der ordentlichen Zivilgerichte ein Schiedsgericht zuständig.

Artikel 75

Friedenspflicht

Die GAV-Parteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des GAV sowie während eines Verfahrens vor der PSK nach Ziffer 75 in Verbindung mit Ziffer 111 Absatz 2 Satz 3 Anhang 8 GAV Post den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
Die GAV-Parteien bemühen sich bei drohenden oder ausgebrochenen Konflikten um die unverzügliche Beilegung.

Artikel 74

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für Neueintretende und Aushilfen Post 2002 (revidierte Fassung vom 1.1.2011) (350 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2012 Neueintretende und Aushilfen Post (44 KB, DOC)
» Mindestlöhne Temporärangestellte / Salaires minimaux Personnel temporaire / Salari minimali Personale a prestito (195 KB, XLS)
» Lohnrunde 2014 Neueintretende und Aushilfen Post / Négociations salariales 2014 nouveaux collaborateurs et auxiliaires Poste (e'existe pas en version française) / Scala salariale 2014 nuovi assunti e personale ausiliario Posta (non esiste in versione italiana) (115 KB, PDF)

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