Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Ausgenommen sind unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 die Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis, solange deren Beschäftigte aus dem Gesamtvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (Retabat, 2002–2010) die im Verhältnis zum vorliegenden Vertrag gleichen Leistungen bezüglich der vorzeitigen Pensionierung unter gleichen oder weniger strengen Bedingungen erhalten.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind, insbesondere in folgenden Bereichen:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. {aufgehoben}
d. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
i. Betriebe, die Gleisarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und / oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt
e. {aufgehoben}
f. Betriebe und Betriebsteile, die Gleisbauarbeiten ausführen und die ausschliesslich Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f fallen oder Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Betriebe, die unter dem Geltungsbereich des Schweizerischen Landesmantelvertrags im Bauhauptgewerbe (LMV), nicht aber unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen sowie Betriebe, die unter den Geltungsbereich einer früheren Fassung dieses GAV fielen, können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem GAV FAR durch schriftliche Vereinbarung anschliessen, wenn die Eintrittsbeiträge gemäss Art.28 sowie sämtliche seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages oder der Betriebsaufnahme geschuldeten Beträge nachbezahlt werden. Der Anschluss muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren erklärt werden.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art.2 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister
b. Vorarbeiter
c. Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse)
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind
f. Ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden.
Arbeitnehmende unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäss Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden.
Ausgenommen sind:
a. Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
b. Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
c. Schienenschweisser (Schweißen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.
Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden. Der Arbeitgeber hat den GAV FAR auf alle Arbeitnehmenden gemäß Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden.
Der GAV FAR gilt nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal im Sinne dieses Absatzes gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind diesem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 dieses Artikels ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält. Der Stiftungsrat kann weitere präzisierende Richtlinien erlassen.
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis.
Ausgenommen sind:
a. Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b. das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c. Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d. die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
e. {aufgehoben}
Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in den Absätzen 1 und 2 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten) der folgenden Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und /oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigten, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:
a. Poliere und Werkmeister;
b. Vorarbeiter;
c. Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;
d. Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);
e. Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind;
f. ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;
g. weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.
Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a-g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20% hält.
Ausgenommen sind ferner:
– Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen),
– Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);
– Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.5