Unia Vertrag GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.11.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2018 - 31.12.2021
Ganze Schweiz
Ausnahme: VS

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Ganze Schweiz
Ausnahme: VS

örtlicher Geltungsbereich

Gilt in der ganzen Schweiz.

Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV Retabat (Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis) oder dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) angeschlossen sind.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe und Betriebsteile, für Subunternehmer, selbständige Akkordanten sowie für Temporärfirmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche im Gerüstbau tätig sind sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste
erstellen.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes) die das 20. Altersjahr vollendet, die Probezeit bestanden haben und dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, welche in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Art. 1.2 tätig sind. Ausgenommen sind das administrative Personal und die leitenden Angestellten.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten), die im Gerüstbau tätig sind, sowie Betriebe oder Betriebsteile anderer Branchen, die Gerüste für Dritte montieren. Nicht unterstellt sind Betriebe anderer Branchen, welche für den Eigenbedarf Gerüste erstellen.

Ausgenommen sind Betriebe, die dem GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe des Kantons Wallis (GAV Retabat) oder dem GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR Bauhauptgewerbe) angeschlossen sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2 und 2.3

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig ihrer Entlohnungsart und ihres Anstellungsortes), die in Betrieben oder Betriebsteilen gemäss Absatz 3 tätig sind, sofern sie das 20. Altersjahr vollendet und die Probezeit bestanden haben sowie dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind.

Ausgenommen sind:
a. das administrative Personal;
b. die leitenden Angestellten;
c. die Lehrlinge.

Das administrative Personal und die leitenden Angestellten können jedoch in Absprache mit dem Betrieb dem GAV FAR Gerüstbau freiwillig beitreten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.4

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann jeweils auf 30. Juni eines Jahres durch die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, zum ersten Mal per 30. Juni 2011.

Artikel 8.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnkategorien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnerhöhung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kinderzulagen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Schichtarbeit / Pikettdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Spesenentschädigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Ferien

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

bezahlte Feiertage

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Bildungsurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Finanzierung
Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktrittes werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, allfällige Eintrittsleistungen bzw. Einkäufe, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. Die Beiträge werden durch die Arbeitgeber und deren durch die Stiftung FAR Gerüstbau versicherten Personen erbracht, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge erbringt. Für jede versicherte Person wird ein Altersguthaben geführt, das entsprechend den Ertragsmöglichkeiten des massgeblichen Kapitalmarktes jährlich verzinst wird.

Leistungen
Überbrückungsleistungen
Die versicherte Person kann eine Überbrückungsleistung beanspruchen, wenn sie
a. das 58. Altersjahr vollendet hat,
b. das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat, und
c. die Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt.
Die Leistungen umfassen maximal den Bezug des gesamten individuellen Altersguthabens der versicherten Person.

Antragsverfahren
Die Leistungen werden grundsätzlich auf Gesuch der versicherten Person erbracht. Diese hat dafür ein entsprechendes Formular auszufüllen und dieses spätestens drei Monate vor dem gewünschten Leistungstermin der Geschäftsstelle der Stiftung FAR Gerüstbau einzureichen. Mit der Einreichung des Gesuchs hat die versicherte Person die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie ihre Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ganz oder teilweise aufgibt. Eine teilweise Pensionierung entsprechend dem Verhältnis der aufgegebenen Erwerbstätigkeit im Gerüstbau ist möglich. Ist die versicherte Person im Rahmen der im Gerüstbau aufgegebenen Tätigkeit in einer anderen Branche erwerbstätig, so darf das gesamte Einkommen inkl. der aus der Stiftung FAR-Gerüstbau entrichteten Rente 90% des vorherigen Einkommens nicht übersteigen. Im Falle einer Überversicherung, im Sinne der beiden vorstehenden Ziffern, sind der Stiftung FAR-Gerüstbau die zu viel ausbezahlten Leistungen von der versicherten Person zurückzuerstatten. Die Leistungen werden bis zum Altersrücktritt gemäss AHVG als Rente erbracht. Die versicherte Person kann jedoch bis drei Monate vor Beginn der Leistungspflicht der Stiftung FAR-Gerüstbau die Kapitalabfindung oder die Ratenzahlungen beantragen. Bei Antrag auf Ratenzahlungen ist der Geschäftsstelle der Stiftung FAR-Gerüstbau ein entsprechender Plan mit den für die Zahlung notwendigen Angaben zu unterbreiten. Wird von der versicherten bzw. begünstigten Person bis ein Jahr vor Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts kein Leistungsgesuch unterbreitet, so wird ihr bzw. der begünstigten Person von diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Periode des flexiblen Altersrücktritts das Altersguthaben in entsprechenden monatlichen Raten ausbezahlt.

Hinterlassenenleistung
Bei Hinschied der versicherten Person vor oder während der Periode des flexiblen Altersrücktritts ist das im Zeitpunkt des Hinschieds inklusive Zins vorhandenes Kapital an die sich nach den dafür massgeblichen Vorschriften des BVG als Begünstigte ausweisende Person zu entrichten. Dabei kommen nebst dem überlebenden Ehegatten und der rentenberechtigten Kinder auch die begünstigten Personen im Sinne von Artikel 20a BVG in Frage. Bei Fehlen einer solchen Begünstigung fällt das Vermögen an die Stiftung FAR-Gerüstbau.

Austritt
Tritt eine versicherte Person aus der Stiftung FAR-Gerüstbau aus, so kommen die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesrechts über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge sinngemäss zur Anwendung.

Wohneigentumsförderung
Auf Gesuch der versicherten Person werden Leistungen aufgrund der diesbezüglichen Vorschriften des Bundesrechts über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge erbracht. Der Anspruch auf Vorbezug oder auf Verpfändung der Mittel der beruflichen Vorsorge für das selbst benutzte Wohneigentum kann die versicherte Person bis ein Jahr vor dem Zeitpunkt des flexiblen Altersrücktritts geltend machen.

Koordination, Widerruf und Rückforderung der Leistung
Die Leistungen der Stiftung FAR-Gerüstbau werden unbeachtet der Leistungen anderer Vorsorgeträger der versicherten bzw. begünstigten Person ausgerichtet. Im Falle eines widerrechtlichen Verhaltens der versicherten bzw. begünstigten Person wird ihr Leistungsanspruch widerrufen bzw. eine bereits erbrachte Leistung von ihr zurückgefordert.

Artikel 3 und 5

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beitrag Arbeitnehmer: 1% des massgeblichen Lohnes
Beitrag Arbeitgeber: 4% des massgeblichen Lohnes

Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Artikel 3.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kündigung

Kündigungsfrist

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Kündigungsschutz

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

SGUV Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Stiftung FAR-Gerüstbau
Von Seiten der Parteien besteht ein Anspruch auf gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck besteht die «Stiftung flexibler Altersrücktritt (FAR) Gerüstbau» (Stiftung FAR Gerüstbau). Die Stiftung ist für den gesamten Vollzug zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterstellten durchzuführen und namens der Vertragsparteien Beitreibungen und Klagen zu erheben. Die Stiftung kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Gerüstbau gebildeten paritätischen Berufskommissionen übertragen.

Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des FAR Gerüstbau zudem insbesondere folgende Berechtigungen zu:
a. Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;
b. Lohnbuchkontrollen;
c. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Die Vollzugsorgane des GAV Gerüstbau melden der Stiftung FAR Gerüstbau unaufgefordert und umgehend alle Verfehlungen gegen den vorliegenden Vertrag, die sie im Rahmen der Vollzugskontrolle des GAV Gerüstbau (Lohnbuchkontrollen) feststellen. Aus dem Stiftungsvermögen der Stiftung FAR-Gerüstbau dürfen keine Leistungen erbracht werden, die nicht durch den Stiftungszweck gedeckt sind. Im Falle der Aufhebung der Stiftung FAR-Gerüstbau ist ihr Vermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der versicherten Personen zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Dieser GAV regelt nur die Frühpensionierung im Schweizer Gerüstbaugewerbe.

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Gerichtliche Zuständigkeit
Streitschlichtungen obliegen den ordentlichen Gerichten am Ort der Stirftung. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen, französischen und italienischen Fassung des GAV gilt der deutsche Wortlaut.

Artikel 7

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Stiftung Flexibler Altersrücktritt Gerüstbau
» GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau 2007 (42 KB, PDF)
» Reglement GAV flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau 2007 (37 KB, PDF)
» Änderungen zum Reglement 2010 FAR Gerüstbau (9 KB, PDF)

Produktion (Version 5.4.9)