Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne (ab 1.1.2014; im ehem. Bereich LMV; ab 20. Altersjahr):
Kategorie | Mindestlohn |
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Gelernte | CHF 5'607.--/Monat |
Angelernte | CHF 4'969.--/Monat |
Ungelernte | CHF 4'537.--/Monat |
Für die übrigen Angestellten (Zementwerke) gelten die oben genannten Mindestlöhne für Gelernte ab dem 25. Altersjahr, für Angelernte ab dem 23. Altersjahr, für Ungelernte ab dem 20. Altersjahr.
Bei Mitarbeitenden, die das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können die obgenannten Mindestlöhne um maximal 10% unterschritten werden.
Für die Arbeitnehmenden der Sand- und Kiesgewinnung gelten alle angeführten Minimallöhne bereits ab dem 20. Altersjahr.
Artikel 3 und Lohnvereinbarung 2014 / 2016Lohnerhöhung
2018:
Lohnerhöhung für Betriebsmitarbeitende und Basiskader der Sparten Zementproduktion, Kies und Beton:
- Generelle Lohnerhöhung von 0.4%
- Individuelle Lohnerhöhung von 0.6% der Lohnsumme
2017:
- generelle Lohnerhöhung von 0.3%
- individuelle Lohnerhöhung von 0.7%
2016:
- generelle Lohnerhöhung: 0.3%.
- Einmalige Prämie von CHF 170.--
2014:
- generelle Lohnerhöhung: + 0.4%.
- Für individuelle, leistungsorientierte Erhöhungen: stehen weitere 0.6% der Lohnsumme zur Verfügung.
- Mindestlohnerhöhung (im Vergleich zum Vorjahr): +0.4%
Zur Information:
Vertragspartner verhandeln jährlich im Herbst.
Artikel 3, Artikel 18 (Anstellungsreglement), Lohnvereinbarung 2018Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der auf das Jahresende hin ausbezahlt wird.
Dienstaltersgeschenke
Es werden die folgenden Dienstaltersgeschenke ausgerichtet:
Anzahl Dienstjahre | Dienstaltersgeschenk (Monatslohn exkl. Gratifikation, Boni, Prämien, Schicht- und andere Zulagen) |
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10 | 1/3 |
15 | 2/3 |
20 | 1 |
25 | 1 |
30 | 1 |
35 | 1 |
40 | 1 |
45 | 1 |
Sofern es die Arbeitssituation zulässt, kann der Mitarbeiter, unter Absprache mit dem Vorgesetzten, das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise durch entsprechend bezahlte Freizeit kompensieren:
- 1/3 Monatslohn entspricht 7 Arbeitstagen
- 2/3 Monatslohn entsprechen 14 Arbeitstagen
- 1 Monatslohn entspricht 22 Arbeitstagen
Artikel 18.2 und 21 (Anstellungsreglement)Kinderzulagen
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Artikel 20.1 (Anstellungsreglement)Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
- Grundsätzlich durch Freizeit kompensiert.
- Die Überstunden, die nicht im Monat (bei gleitender Arbeitszeit: im Jahre) ihres Entstehens als Freizeit kompensiert werden können, werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.(Alternativmöglichkeit: Stunden als Kompensationsguthaben in Zeitform, Zuschlag in Geld.)
- Überstunden, welche Teilzeitbeschäftigte leisten, werden kompensiert oder ausbezahlt (der Zuschlag von 25% wird nur entrichtet, wenn die Normalarbeitszeit eines Vollbeschäftigten
überschritten wird.
- Leitende Mitarbeiter der Funktionsstufe B (mittleres und oberes Kader) und Mitarbeiter in Aussendienst-Funktionen haben keinen Anspruch auf Überstundenentschädigung (ihr Gehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass keine Überstunden ausbezahlt werden, zusätzliche Ferientage). Falls die zulässige Höchstarbeitszeit nach Art. 13 ArG überschritten wird und die Mehrbeanspruchung nicht selbst verursacht worden ist, besteht ein Entschädigungsanspruch.
Artikel 16.1 (Anstellungsreglement)Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Mitarbeitende ausserhalb des Schichtbetriebs:
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit zwischen 22:00 und 06:00 | Zuschlag von 30% (sofern jeweils in den entsprechenden Nächten mehr als 15 Minuten gearbeitet wurde). |
Samstagarbeit | 20% Zuschlag auf allen angeordneten Arbeitsstunden |
Sonntags- und Feiertagsarbeit (00:00 bis 24:00) | 75% Zuschlag |
Anhang 1: Artikel 3 (Anstellungsreglement)Schichtarbeit / Pikettdienst
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Früh- und Spätschicht: | 5% Zuschlag |
Nachtarbeit zwischen 22h00 und 6h00 | 20% Zuschlag |
Sonntags- und Feiertagsarbeit zwischen 0h00 und 24h00 | 50% Zuschlag |
Mitarbeiter, die regelmässig im wechselnden Schichtbetrieb eingesetzt sind (mind. 24 Nächte/Jahr; zwischen 23:00 und 06:00) | Zeitzuschlag von 10% |
Anhang 1 Artikel 3 (Anstellungsreglement)Spesenentschädigung
Aufwand | Entschädigung |
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Geschäftsfahrt Mietwagen | Effektive Kosten |
Geschäftsfahrt Privatfahrzeug | CHF -.75/km |
Geschäftsfahrt ÖV | Effektive Kosten |
Morgenessen (falls Reise zum auswärtigen Arbeitsplatz vor 06:00 angetreten) | CHF 7.-- |
Mittagessen (falls am gewohnten Ort bzw. zuhause oder in einem Personalrestaurant nicht möglich) | CHF 20.-- |
Abendessen (falls Rückkehr nach Hause erst nach 20:00) | CHF 20.-- |
Spesenreglement: Artikel 2 und 3Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41 h/Woche; Normalarbeitszeit 2'050 h/Jahr
Artikel 15 (Anstellungsreglement)Ferien
Altersgruppe | Ferientage |
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Für Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 27 Arbeitstage |
Bis zum 49. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Ab dem Jahr, in welchem das 50. Altersjahr oder das 20. Dienstjahr erreicht | 30 Arbeitstage |
Mittleres und oberes Kader (Funktionsstufe B gemäss Art. 3 AR) | 27 Arbeitstage |
Artikel 17.1 (Anstellungsreglement)bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat | 3 Tage |
Hochzeit eigener Kinder | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 5 Tage für Väter (auf Wunsch des Mitarbeiters 5 weitere Tage bei 80%-iger Gehaltszahlung) |
Tod des Partners, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage |
Tod von Gross-/Schwiegereltern, Geschwistern, Enkeln, Schwager/Schwägerinnen, Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen | 1 Tag |
Militär/Inspektion | 1 Tag |
Rekrutierung, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Pflege von im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen, wenn nicht andes möglich | max. 5 Tage pro Jahr |
Erfüllung bürgerllichen Pflichten, Zeuge vor Gericht, amtliche Vorladungen | erforderliche Zeit (sofern nicht in der Freizeit möglich) |
Teilnahme an Beerdigung von nahestehenden Personen | erforderliche Zeit |
Artikel 16 (Anstellungsreglement)bezahlte Feiertage
Die Feiertage werden pro Kalenderjahr aufgrund der örtlichen Gegebenheiten standortbezogen festgelegt.
Artikel 16.4 (Anstellungsreglement)Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Voller Lohn für 1-6 Monate je nach Dienstjahr, danach 80% für 730 Tage, ohne Karenztag.
Artikel 25.2 (Anstellungsreglement)Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
14 Wochen bei 100% Lohnzahlung, 18 Wochen zu 100% ab 2. Dienstjahr
Vaterschaftsurlaub:
5 Tage (auf Wunsch des Mitarbeiters 5 weitere Tage bei 80%-iger Gehaltszahlung)
Artikel 16 und 24.3 (Anstellungsreglement)Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
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Rekrutenschule | 80% |
Übrige Dienstleistungen | 100% |
Dienstleistungen, die pro Kalenderjahr die Dauer von 1 Monat überschreiten und für die volle Lohnzahlung erfolgen | Vereinbarung mit dem Mitarbeiter über eine zeitliche Weiterverpflichtung nach Dienstabschluss |
Artikel 22.3 (Anstellungsreglement)Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Pensionerungsalter: 62 Jahre für Angehörige der Pensionskasse der Holcim Schweiz oder des Holcim Pension Fund. Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Monats in welchem das 62. Altersjahr rerreicht wird. Bei einer Änderung des ordentlichen Pensionierungsalters gilt eine Übergangsfrist von mind. 3 Jahren.
Bis zum Erreichen des AHV-Pensionierungsalters: Überbrückungsrente in der Höhe der max. einfachen AHV-Altersrente. Zusätzlich übernimmt die Holcim Schweiz die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige.
Diese Leistungen werden erbracht, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Pensionierung ununterbrochen mind. 10 Jahre gedauert hat. Bei kürzerer Anstellungsdauer entsprechende Kürzung der Leistungen.
Anhang 2 (Anstellungsreglement)Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Die Holcim Schweiz schützt und achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiter und nimmt auf ihre Gesundheit Rücksicht. Die Holcim Schweiz setzt sich dafür ein, dass unter den Mitarbeitern ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, welches Diskriminierungen, Benachteiligungen, Belästigungen und gesundheitliche Beeinträchtigung ausschliesst. Die Holcim Schweiz schafft eine offene und angstfreie Kommunikationskultur, um Mobbing vorzubeugen. Mit Mobbing wird eine Konfliktentwicklung am Arbeitsplatz bezeichnet, bei der einzelne Personen von Kollegen und/oder Vorgesetzten nachhaltig und über längere Zeit in die Enge getrieben werden.
Die Holcim Schweiz fördert die Gleichstellung aller Mitarbeiter insbesondere in Bezug auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung, und sorgt dafür, dass niemand aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft, der Religion oder der Hautfarbe diskriminiert wird.
Artikel 7 (Anstellungsreglement)Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Die Holcim Schweiz setzt sich dafür ein, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Als sexuelle Belästigung gilt jede Handlung mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist.
Die Holcim Schweiz fördert die Gleichstellung aller Mitarbeiter insbesondere in Bezug auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung, und sorgt dafür, dass niemand aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft, der Religion oder der Hautfarbe diskriminiert wird.
Artikel 7 (Anstellungsreglement)Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Voller Lohn für 1-6 Monate je nach Dienstjahr, danach 80% für 730 Tage, ohne Karenztag.
Die Holcim Schweiz sorgt für sichere Arbeitsplätze und strebt eine risikofreie Arbeitsumgebung für Mitarbeiter, Besucher und Drittunternehmer an. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle Vorschriften im Bereich der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes einzuhalten. Er unterstützt die Holcim Schweiz bei den Anstrengungen, sichere Arbeitsplätze zu schaffen. Er beseitigt, wo möglich, festgestellte Gefahren und meldet seinem Vorgesetzten Mängel, welche die Sicherheit oder Umwelt im Betrieb in irgendeiner Form beeinträchtigen können. Der Mitarbeiter darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln.
Artikel 8 und 25.2 (Anstellungsreglement)Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt
Ferien:
- Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch: 5 zusätzliche Ferientage
Artikel 1 und 17.1 (Anstellungsreglement); OR 329a+e