Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die
a) elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder
b) andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder
c) die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen:
– Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern
– Trassemontagen
– Schlitzarbeiten
– pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich
– EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen
– Bau von Schaltanlagen
– elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ständig oder gelegentlich in den Unternehmen des Elektro-Installations- und Freileitungsgewerbes beschäftigte Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung. Was die Entlöhnung und die Arbeitszeit betrifft, gilt dieser GAV auch für die Arbeitnehmenden der Personalverleih- und Temporärfirmen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber ihren Sitz ausserhalb des Kantons haben, jedoch im Gebiet des Kantons Wallis beschäftigt werden. Privatpersonen, die für Drittpersonen Arbeiten ausführen. Ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal im Besitz eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms sowie die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs Einspeisepunkt. Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber (Betriebe oder Betriebsteile) und ihre Arbeitnehmer – ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung –, die elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder andere Installationen ausführen, die dem Elektrizitätsgesetz sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung unterstellt sind und/oder die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: Einzug elektrischer Kabel oder Glasfasern, Trassemontagen, Schlitzarbeiten, pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich, EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen, Bau von Schaltanlagen, und elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum Niederspannungs-Einspeisepunkt.
Ausgenommen sind: Familienangehörige des Betriebsinhabers, das kaufmännische und technische Personal, die höheren Kaderpersonen im Besitze eines Meistertitels oder eines Ingenieurdiploms, die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sowie Inhaber eines eidgenössischen Diploms, die eine leitende Funktion ausüben
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3