GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Artikel 2.1betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), die Arbeiten in den folgenden Bereichen ausführen:
– Spenglerei;
– Dachdeckerei;
– Sanitar;
– Heizung;
– Lüftung;
– Klima;
– Solarinstallationen in der Gebaudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebaude bis zum Anschluss an die übrige Gebaudetechnik bei den Solarwarmeanlagen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten andererseits für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht qualifizierten sowie für alle von diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschaftigten Arbeitnehmer und zwar ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.
Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten sowie für alle diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Wallis sowie deren Arbeitnehmer, sofern sie Arbeiten im Kanton Wallis ausführen. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Überwachung der Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag nicht fristgerecht (Art. 45) gekündigt, so läuft er jeweils stillschweigend um ein Jahr weiter.
Jede vertragsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle anderen Unterzeichnerparteien den GAV per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den 31. Dezember 2023 kündigen.
Artikel 43 und 45Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt)
Mindestlöhne ab 1. Januar 2020:
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 24.10 |
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 25.10 |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.10 |
| im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 27.10 |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.50 |
| ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA | CHF 22.80 |
Mindestlöhne ab 1. Januar 2021:
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 24.20 |
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 25.20 |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.20 |
| im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 27.20 |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.60 |
| ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA | CHF 22.90 |
Mindestlöhne ab 1. Januar 2022:
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 24.30 |
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 25.30 |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.30 |
| im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 27.30 |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.70 |
| ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA | CHF 23.-- |
Mindestlöhne ab 1. Januar 2023:
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Stundenlohn |
---|
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen | im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 24.40 |
| im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 25.40 |
| im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 26.40 |
| im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 27.40 |
HilfsarbeiterInnen | ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 21.80 |
| ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA | CHF 23.10 |
Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
Die dem GAV unterstellten Unternehmen sind angehalten, einen "konstanten Lohn" einzuführen. Unter "konstantem Lohn" versteht man die Überweisung einer fixen Lohnsumme, ab-/zuzüglich des Betrages der Korrekturabrechnung, die nach einer festgelegten Periode, spätestens aber auf Ende des Kalenderjahrs erstellt wird.
Die Bestimmung der fixen monatlichen Lohnsumme erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes der mit 178,8 Stunden multipliziert wird (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden, die auf der Grundlage eines Jahres berechnet werden). Bei dieser Entlohnungsart ist der Anspruch auf Bezahlung der Ferien und Feiertage bereits im "konstanten Lohn" berücksichtigt. Hinzu kommt der 13. Monatslohn.
Artikel 14 und LohnabkommenLohnerhöhung
Die Effektivlöhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nicht qualifizierter) Arbeitnehmer werden wie folgt erhoht:
– ab 1. Januar 2020,
um CHF 0.15 pro Stunde;
– und dann erneut ab 1. Januar 2021 um CHF 0.15 pro Stunde.
Indexierung:
Die unter Art. 2 angeführten Löhne sind zum Stand von 99.4 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Oktober 2012 indexiert (Grundlage Dez. 2010 = 100).
Zur Information:
Jedes Jahr passen die vertragsschliessenden Parteien die Reallöhne an und setzen die Mindestlöhne fest. Diese sind Gegenstand des Lohnabkommens, das fester Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist.
Artikel 14.2 und LohnabkommenJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.
Artikel 16Kinderzulagen
Gemäss kantonaler Gesetzgebung und Reglement der Kasse SPIDA (vgl. www.spida.ch)
Artikel 19Lohnauszahlung
Der Lohn wird jeweils am Ende des Monats bezahlt. Dem Arbeitnehmer ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Zahlungsmodalitäten.
Artikel 18Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Die ersten 160 Überstunden bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis 30. April des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 161. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen. Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, so müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30% ausbezahlt werden.
Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.
Artikel 10.3; Anhang I: Artikel 4.4Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|
Abendarbeit (20:00-23:00) | 25% Lohnzuschlag |
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage | 50% Lohnzuschlag |
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich) | 30% Lohnzuschlag |
Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.
Artikel 15Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Kann der Arbeitnehmende bei auswärtigen Arbeiten am Abend nicht heimkehren, so werden vor Arbeitsbeginn die Entschädigung für Reise, Verpflegung und Unterkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Auf jeden Fall bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die effektiven Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.--. Als Arbeitsort gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder der Werkhof.
Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte Mahlzeit oder Unterkunft
ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind.
Artikel 17weitere Zuschläge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)
Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.
Die Arbeitgeber stellen jedem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister zur Verfügung, damit er die Tagesrapporte erstellen kann.
Artikel 6.4 und 10Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Entsprechender Lohnzuschlag
|
---|
Bis zum 31. Dezember des 55. Altersjahr | 25 Tage | 11% des effektiven Lohnes
|
Ab dem 1. Januar des 56. Altersjahr | 30 Tage | 13.5% des effektiven Lohnes
|
Zur Information:
Ferienentschädigung von 3% ist in den oben aufgeführten %-Sätzen nicht enthalten.
Artikel 11bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt oder Adoption eines Kindes | 4 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister | bis zu 3 Tage |
Tod der Grosseltern | 1 Tag |
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Umzug, 1x pro Jahr | 1 Tag |
Artikel 20bezahlte Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.
Die gesetzlichen Feiertage sind:
Die gesetzlichen Feiertage sind: Neujahr, Sankt Joseph, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis sowie der Weihnachtstag.
Artikel 12Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung einer Kollektiv-
Krankentaggeldversicherung anzuschliessen.
Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein (Art. 72 KVG). Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
- Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
- Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
- Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
- Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis höchstens zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er vom dritten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
- Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
- Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.
Arbeitnehmer im Monatslohnverhältnis:
Bei Krankheit oder Unfall, durch Arztzeugnis belegt, voller Lohn während:
- 1 Monat bei weniger als einjähriger Dienstzeit
- 2 Monate bei 1-5 jähriger Dienstzeit
- 3 Monate bei 5-9 jähriger Dienstzeit
- 4 Monate bei den übrigen Fällen
Nach Ablauf dieser Fristen beträgt die Taggeldentschädigung 80% des Lohnes während 30 Tagen, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen vollen Lohn während einem Monat erhalten hat, und 90% in allen anderen Fällen.
Unfall:
Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes. Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitsgebers, Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers.
Artikel 22, 23; Anhang I: Artikel 9Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 20Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Entschädigungen bei Militärdienst (in % des Lohnes) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht |
---|
Rekrutenschule und anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5.-17. Woche | 50% | 80% |
während anderen obligatorischen Militärdienstperioden bis zu 4 Wochen | 100% | 100% |
während anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5. bis zur 17. Woche | 50% | 80% |
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.
Artikel 21Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Alle Arbeitnehmenden müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Leistungen gleich oder höher sind als jene der beruflichen Vorpensionierungskasse (RETAVAL) und die Gegenstand eines separaten Abkommens sind.
Der Beitrag (RETAVAL: 1.7%; für Arbeitnehmer nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Prämien, d.h. 0.85% vom AHV-pflichtigen Lohn) wird hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Alle Arbeitnehmer können frühestens 3 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters von der Frühpensionierung profitieren: Rente 75% des massgebenden Lohnes, höchstens CHF 4'000.--/Monat; Beiträge AHV und 2. Säule bezahlt durch RETAVAL.
Für weitere Informationen vgl. Reglement RETAVAL auf www.bureaudesmetiers.ch
Artikel 25; GAV RETAVAL: verschiedene ArtikelBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber: CHF 160.--/Jahr + 1% im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme
Arbeitnehmer: 0.8% des AHV-pflichtigen Lohnes
Artikel 39Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
- Informieren der Arbeitnehmenden
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:
- Unterstützen des Arbeitgebers
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen
Artikel 6 und 7Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien (gemäss gesetzlichen Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Unverbindliche Lohnempfehlung für Lehrverträge:
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
4-jährige Grundbildung (Berufslehre) mit Abschluss EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Lehrjahr | CHF 850.-- | CHF 4.90 |
| 2. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | CHF 8.08 |
| 4. Lehrjahr | CHF 1'600.-- | CHF 9.23 |
Verkürzte Grundausbildung (Zusatzlehre) | 1. Jahr | CHF 1'650.-- | CHF 9.52 |
| 2. Jahr | CHF 2'100 | CHF 12.12 |
| 3. Jahr | CHF 2'400 | CHF 13.85 |
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
3-jährige Grundbildung (Berufslehre) mit Abschluss EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) | 1. Lehrjahr | CHF 850.-- | CHF 4.90 |
| 2. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 |
| 3. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | CHF 8.08 |
Verkürzte Grundausbildung (Zusatzlehre) | 1. Jahr | CHF 1'650.-- | CHF 9.52 |
| 2. Jahr | CHF 2'100 | CHF 12.12 |
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | Monatslohn | Stundenlohn |
---|
2-jährige Grundbildung Haustechnikpraktiker EBA (Eidgenössisches Berufsattest) | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | CHF 4.04 |
| 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 5.19 |
Verkürzte Grundausbildung (Zusatzausbildung) von EBA zu EFZ | 1. Jahr | CHF 1'200.-- | CHF 6.92 |
| 2. Jahr | CHF 1'400 | CHF 8.08 |
| 3. Jahr | CHF 1'600 | CHF 9.23 |
Lernende unterstehen nicht dem GAV, mit Ausnahme von Artikel 3.4.5. Die Lehrlingsvergütung muss dreizehnmal ausbezahlt werden. Entweder kann die Jahresvergütung durch 13 geteilt oder eine zusätzliche Monatsvergütung ausbezahlt werden.
Artikel 2.7 und 11.1; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1 Monat)
| 7 Tage
|
< 1 Dienstjahr
| 1 Monat
|
2. bis 9. Dienstjahr
| 2 Monate
|
Ab dem 10. Dienstjahr
| 3 Monate
|
Artikel 4Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.
Artikel 5Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – die GewerkschaftArbeitgebervertretung
SUISSETEC Oberwallis
L'Association de la Technique et de l'enveloppe du batiment (TEC-BAT)paritätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Berufskommission (PBK):
- Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
- Organisation: gemäss Reglement/Statuten
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen
Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):
- Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen
Regelmässige Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit fallen in den Kompetenzbereich der Paritätischen Berufskommission, welche diese Aufgabe der Kantonalen Beschäftigungsinspektion (KBI) oder dem Verein zur Verstärkung der Baustellenkontrollen (VVBK) übertragen kann.
Artikel 8.7, 33, 34, 35 und 36Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Der Arbeitgeber unterstützt die Mandatsausübung der PBK-Mitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage.
Artikel 35
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Den Arbeitnehmervertretern darf wegen ihrer Tätigkeit in der PBK weder gekündigt, noch dürfen sie in sonst einer Art und Weise benachteiligt werden.
Artikel 35
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|
1. Stufe
| Betriebliche Ebene
|
2. Stufe
| Engere Paritätische Berufskommission
|
3. Stufe
| Berufliches Schiedsgericht
|
Artikel 37
Friedenspflicht
Absolute Friedenspflicht, Verzicht auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen, Verzicht auf jegliche Pressepolemik.
Artikel 31Kaution
Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.
Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.
Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr.
Auftragssumme ab | Auftragssumme bis | Kautionshöhe |
---|
| CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
CHF 2'000.-- | CHF 20'000.-- | CHF 5'000.-- |
| CHF 20'000.-- | CHF 10'000.-- |
Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.
Verwendung
Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten
Zugriff
Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 35 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er:
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.
Verfahren
Zugriff auf die Kaution
Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.
Aufstocken der Kaution
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.
Freigabe der Kaution
Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.
Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.
Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution
Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.
Verwaltung der Kautionen
Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.
Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.
Artikel 42; Nachtrag: Artikel 1 - 7