Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/ Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau:
– Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
– Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
– Schutz und Nutzschichten
– Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehüle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Vom GAV-VRM Gebäudehülle ausgenommen sind:
– das kaufmännische Personal;
– Lernende;
– Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
– In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Freiwillige Unterstellung:
Kaufmännische Mitarbeiter, im Betrieb in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften und mitarbeitende Gesellschafter von GmbH können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden, sofern diese für den gesamten Betrieb abgeschlossen wird. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben, können dem GAV-VRM Gebäudehülle durch ihren Betrieb mittels einer freiwilligen Unterstellungsvereinbarung unterstellt werden. Es gelten für sie die Bedingungen von Art. 13 GAV-VRM Gebäudehülle.
Artikel 2 und 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgerneinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der, Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau:
– Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht
– Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien
– Schutz und Nutzschichten
– Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).
Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes.
Ausgenommen sind:
– das kaufmännische Personal;
– Lernende;
– Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
– In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesamtkapital beträgt.
Allgemeinverbindlichkeitserklärung: Artikel 2