Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für ganzes Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.
Artikel 3.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Betriebe, die in folgenden Gebieten tätig sind:
- Schlosserei, Metall- und Stahlbau
- Blechschlosserei und Metallverformung
- Türen- und Torherstellung und deren Montage
- Herstellung und Montage von Brandschutzabschlüssen
- Herstellung und Montage von Schutzraumabschlüssen
- Fenster- und Fassadenbau sowie Montage
- Rolladen- und Storenherstellung und Montage, Bau von Metallmöbeln
- Tank-, Behälter- und Apparatenbau - Notstromanlagenbau
- Bau-, Huf-, Zeug- und Fahrzeugschmiede
- Transportanlagen- und Fahrzeugbau - Bau und Reparatur von Land- und Hofmaschinen sowie Kleinmotorengeräten
- Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung
- Verlegung von Bodenleitungen ausserhalb von Gebäuden
- Bau und Unterhalt von Anlagen und Ausrüstungen für Wassergewinnung und Wasserentsorgung
- weitere hier nicht speziell aufgeführte berufsverwandte Arbeiten
Artikel 3.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
Ausgenommen sind:
- Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen;
- höhere Vorgesetzte von der Stufe des Werkmeisters an
- administratives Personal
- Arbeitnehmer, welche vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind
- Lehrlinge
Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmenden der folgenden Gewerbe:
a) Metallbaugewerbe: Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
b) Landtechnikgewerbe: Dieses umfasst Bau und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;
c) Schmiedegewerbe: Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
d) Schlossergewerbe;
e) Stahlbaugewerbe.
Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie sind.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt unmittelbar für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Ziffer 2.2 genannten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Arbeitgesetzes, die höheren Vorgesetzten beginnend mit der Stufe des Werkmeisters (für die Produktion verantwortlicher Gruppenchef), Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lehrlinge im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeiträge), Artikel 31.4 (Ferienzeitpunkt), Artikel 32 (Feiertage).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3