GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.03.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.03.2020 - 31.12.2021
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Artikel 3.1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt unmittelbar für alle Betriebe oder Betriebsteile der folgenden Gewerbe: a) Metallbaugewerbe; dies umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b) Landtechnikgewerbe; dies umfasst Bau und/oder Reparatur von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Landpflege, Bau und/oder Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen; c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden; d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der GAV gilt auch für alle verwandten Betriebszweige der Branche, die nicht ausdrücklich einem anderen GAV unterstellt oder durch Erklärung der Paritätischen Kommission vom Geltungsbereich dieses GAV ausgenommen sind. Artikel 3.2.3persönlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Personal, sofern dieses nicht gemäss Artikel 3.4 GAV davon ausgenommen ist. Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage). Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG; b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; c) Arbeitnehmende, die überwiegend admnistrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben; d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Artikel 3.3.1 und 3.4allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Baselstadt. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe mit höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dazu gehören: a) Metallbaugewerbe; dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau; b) Landtechnikgewerbe; dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschafliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparaturen für Dritte ausführen; c) Schmiedegewerbe; dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden; d) Schlossergewerbe; e) Stahlbaugewerbe. Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2 beschäftigt sind. Ausgenommen sind: a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können; c) Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben; d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind. Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage). Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer vorliegende GAV tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Er kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten erstmals auf den 31. Dezember 2016 gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils ein Jahr weiter. Artikel 19.1ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne per 1. Januar 2015 (per 1. Dezember 2015 allgemeinverbindlich erklärt): Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
Mitarbeiterkategorie pro Altersjahr (*1) | Stundenlohn | Monatslohn | Jahreslohn |
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1a) Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ | | | | 20–21 | CHF 23.55 | CHF 4'100.-- | CHF 53'300.-- | 22–24 | CHF 24.60 | CHF 4'280.-- | CHF 55'640.-- | 25–29 | CHF 26.65 | CHF 4'640.-- | CHF 60'320.-- | 30–34 | CHF 27.70 | CHF 4'820.-- | CHF 62'660.-- | ab 35 | CHF 28.75 | CHF 5'000.-- | CHF 65'000.-- | 1b) Schmied/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ | | | | 20–21 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | 22–24 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 25–29 | CHF 25.85 | CHF 4'500.-- | CHF 58'500.-- | 30–34 | CHF 27.-- | CHF 4'700.-- | CHF 61'100.-- | ab 35 | CHF 27.40 | CHF 4'770.-- | CHF 62'010.-- | 2) Metallbaupraktiker EBA | | | | 18–19 | CHF 20.70 | CHF 3'600.-- | CHF 46'800.-- | 20–21 | CHF 21.55 | CHF 3'750.-- | CHF 48'750.-- | 22–24 | CHF 22.40 | CHF 3'900.-- | CHF 50'700.-- | 25–27 | CHF 23.25 | CHF 4'050.-- | CHF 52'650.-- | ab 28 | CHF 24.15 | CHF 4'200.-- | CHF 54'600.-- | 3) Angelernte im Fachbereich | | | | 20–21 | CHF 20.40 | CHF 3'550.-- | CHF 46'150.-- | 22–24 | CHF 21.25 | CHF 3'700.-- | CHF 48'100.-- | 25–29 | CHF 22.10 | CHF 3'850.-- | CHF 50'050.-- | 30–34 | CHF 23.-- | CHF 4'000.-- | CHF 52'000.-- | ab 35 | CHF 23.85 | CHF 4'150.-- | CHF 53'950.-- | (*1) Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt. Für Um- und Wiedereinsteiger sowie in speziellen Situationen
sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von 3 Monaten verbindlich. Die Berechnung des Stundenlohnes erfolgt auf einer durchschnittlichen Monatsstundenzahl von 174 Stunden bei 40 Stunden pro Woche. Artikel 27.5 und 41.2; Zusatzvereinbarung 2015 Anhang 8: Artikel 2LohnkategorienArbeitnehmendenkategorien: a) Metallbauer/in, Metallbaukonstrukteur/in; b) Schmied/in, Hufschmied/in, Landmaschinenmechaniker/in, Baumaschinenmechaniker/in, Motorgerätemechaniker/in; c) Angelernte im Fachbereich: Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen, sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung. Artikel 41.5LohnerhöhungZur Information: Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne gemäss Artikel 42 GAV. Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr gegen Jahresende auf den 1. Januar des folgenden Jahres in einer besonderen Vereinbarung gemeinsam geregelt. Artikel 41.2 und 43.1
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes, berechnet auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit gemäss Artikel 27.1 GAV. Die Jahresendzulage wird spätestens im Dezember, dessen Jahres sie geschuldet ist, ausbezahlt; bei Austritt eines Arbeitnehmenden im Austrittsmonat. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt, wobei nur die vollen Monate zählen. Ein pro-rata-Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während der Probezeit wieder aufgelöst wurde. Werden Teile der Jahresendzulage im Laufe des Kalenderjahres bzw. am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, so sind diese auf der Lohnabrechnung speziell auszuweisen. Artikel 42LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitÜberstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden. Als Überstunden gelten jene Überstunden, welche innerhalb der Grenzen der Tagesarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 bis 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahrs zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgeber in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind. Artikel 44Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Häufigkeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit (23h00-06h00) | weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr | Lohnzuschlag von 50% | | 25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr | Zeitzuschlag von 10% der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit | Sonntags-/Feiertagsarbeit (00h00-24h00) | | Lohnzuschlag von 100% | Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Artikel 28.7, 45.1 und 45.4Schichtarbeit / PikettdienstBei Bereitschaftsdienst («Pikettdienst») zur Aufrechterhaltung des Pannendienstes werden, insofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, für die effektiven Arbeitsaufwendungen (inkl. Wegzeit) folgende Lohnzuschläge entrichtet:
Art der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit | 25% | Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 45.3SpesenentschädigungGrundsatz bei auswärtiger Arbeit: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet. Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist. Der Arbeitnehmende erhält ein Taggeld im Sinne einer pauschalen Auslagenentschädigung, wenn ihm die tägliche Heimkehr nicht mehr möglich ist.
Spesenart | | Entschädigung |
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Auswärtige Arbeit | Mittagszulage | CHF 15.-- | | Taggeld | CHF 60.-- | Benützung eines privaten Fahrzeuges | Personenwagen | CHF -.60 pro km | | Motorräder bis 125 cm3 Hubraum | CHF -.30 pro km | | Motorräder über 125 cm3 Hubraum | CHF -.35 pro km | Die Arbeitnehmendenvertretung kann zusammen mit der Betriebsleitung über die Festsetzung eines anderen Auslagenersatzsystems und andere Ansätze beschliessen, wenn die Vergütung insgesamt den GAV-Vorgaben entspricht. Solche betriebsinterne Lösungen sind jedoch vor dem Inkraftsetzen der Paritätischen Kommission zu unterbreiten. Artikel 46.1–46.3 und 47.2; Anhang 8: Artikel 3weitere ZuschlägeAbgabe von Material, Werkzeug und Unterlagen Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus: a) das erforderliche Material; b) die notwendigen Arbeitsunterlagen; c) das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet. Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen. Durch Ergänzungsverträge können für besondere Arbeiten (Schmutz, Geruch, Gefahr, Kälte usw.) Zulagen festgesetzt werden.
Artikel 21 und 48Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitDie Jahresarbeitszeit beträgt 2'086h (inkl. Ferien, Feiertage etc.) Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
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8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden | Im Einzelarbeitsvertrag kann keine höhere maximale Arbeitszeit vereinbart werden. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt. Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebenden stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zu und von der Werkstätte. Verrichtet der Arbeitnehmende die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil, gilt die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmenden in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt. Unterbruch der täglichen Arbeit: Für die Mittagsverpflegung wird die Arbeit während mindestens einer halben Stunde unterbrochen. Diese halbe Stunde ist unbezahlt. Für die Nachtverpflegung bei Nachtarbeit gemäss Artikel 45.1 GAV wird die Arbeit eine Stunde unterbrochen. Diese Stunde ist bezahlt. Vorholzeit: Kann der Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann der Arbeitnehmende dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen. Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitzeit in Ordnung zu bringen. Artikel 21.8, 27.1–27.4, 28.1, 28.2, 28.6, 28.7 und 29FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie Lernende
| 5 Wochen
| ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage | ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | ab zurückgelegtem 60. Altersjahr | 30 Tage | Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Ferien gewährt werden, zurückgelegt hat. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
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8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden | Der Arbeitgebende bestimmt nach Absprache mit dem Arbeitnehmenden den Zeitpunkt der Ferien am Anfang des Jahres. Der Arbeitnehmende nimmt Rücksicht auf die Betriebsverhältnisse. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Den im Stundenlohn Beschäftigten sind entsprechend folgende Prozentzuschläge auf dem Grundlohn zu entrichten:
Anzahl Ferientage
| Lohnzuschlag
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22 Arbeitstage | 9,2% | 25 Arbeitstage | 10,5% | 30 Arbeitstage | 13,0% |
Artikel 27.4, 31 und 32.5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Der Arbeitgebende gewährt bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub, sofern die entsprechenden Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen:
Anlass | Bezahlte Tage |
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Heirat des Arbeitnehmenden | 3 Tage | Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters: | | – sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben | 3 Tage | – sofern sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben | 1 Tag | Vorprüfung zur Rekrutierung und Ausmusterung | je 1 Tag | Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist | 1 Tag/Jahr | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage | Artikel 37.1bezahlte FeiertageVergütet werden folgende neun Feiertage im Jahr: – Neujahr – Karfreitag – Ostermontag – 1. Mai – Auffahrt – Pfingstmontag – 1. August (Bundesfeiertag) – Weihnachten (25. Dezember) – Stephanstag (26. Dezember) Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist die Feiertagsentschädigung im Monatslohn inbegriffen. Ein Lohnabzug erfolgt nicht. Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeitsstunden zum normalen Stundenlohn Die Feiertagsentschädigung ist nicht geschuldet, sofern der Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt. Entschädigungspflichtige Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht nachbezogen werden. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
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8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden | Artikel 27.4, 33 und 34BildungsurlaubDie Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätigkeit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen. Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden: a) Berufsexperten; b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen; c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind. Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge. Artikel 25 und 26LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallHat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen. Krankheit: Der Arbeitgebende schliesst für den Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese versichert im Falle von Krankheit den normalen Lohn in der Höhe von 80%. Die Prämien der Kollektiv-Taggeldversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitnehmenden übernommen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und vom Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versicherer überwiesen. Der Arbeitnehmende ist vom Arbeitgebenden über die detaillierten Versicherungsbedingungen zu informieren. Die Versicherungsbedingungen sehen vor: a) Lohnersatzzahlung inkl. Jahresendzulage bei Krankheit ab Beginn zu 80% des normalen Lohnes; der Arbeitgebende ist berechtigt, eine Versicherung mit Aufschubzeit abzuschliessen (Lohnersatzzahlungspflicht gemäss Art. 52.1); b) Lohnersatz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen; c) Bei teilweiserArbeitsunfähigkeit Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit; d) Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Eventuelle Vorbehalte müssen bei Versicherungsbeginn dem Versicherten schriftlich mitgeteilt werden und sind maximal während fünf Jahren gültig. Der Arbeitgebende hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer dieses Vorbehaltes; e) Die Versicherten sind bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung zu informieren. Der Übertritt hat nach den Regeln des KVG zu erfolgen (keine neuen Vorbehalte, Einheitstarif, Karenzfristen); f) Das gesamte unterstellte Personal ist der gleichen Kollektiv-Taggeldversicherung angeschlossen. (...) i) Bei Überschussbeteiligung haben die Arbeitnehmenden Anspruch im Verhältnis der Prämienbeteiligung; Nichtberufsunfall-Versicherung: Der Arbeitgebende ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (…) oder diese unter 50% des normalen Lohnes gesunken ist Unfall: Der Arbeitnehmende ist gegen Unfälle bei der SUVA versichert. Der Arbeitgebende übernimmt die Lohnzahlung in der Höhe von 80% für den Unfalltag und die zwei darauf folgenden Tage, da diese von der SUVA nicht versichert werden. Der Arbeitgebende trägt die Prämien für die Berufsunfallversicherung der SUVA. Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmende.
Hat ein Arbeitnehmender auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgebende absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmenden rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmenden dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen. Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenztage bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertage usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:
Täglich | Monatlich | pro Jahr |
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8 Stunden | 174 Stunden | 2086 Stunden | Artikel 24.4, 27.4, 52.1, 52.2, 53.1a+b, 55.1, 55.3, 56.1 und 57Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubAbsenzen wegen Mutterschaft werden entsprechend der EO-Regelung (Mutterschaft) entschädigt. Artikel 52.3Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstBei Leistung von obligatorischem Schweizerischen Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst hat der Arbeitnehmende für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.
Dienstart | | in % des Lohnes |
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a) Rekrutenschule als Rekrut | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | b) Beförderungsdienste und Kaderschulen | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | c) andere obligatorische Dienstleistungen | Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht | 100% | d) Durchdiener | während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht | gemäss a) | | für die übrige Zeit des Militärdienstes | gemäss c) | Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Artikel 58.2 GAV während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d während mindestens sechs Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens drei Monaten (bei Bst. a und d noch während mindestens sechs Monaten) diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR. Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 27 GAV) und der Grundlohn zugrunde zu legen. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden. Artikel 58.2 und 58Pensionsregelungen / FrühpensionierungGleitender Ruhestand: Um ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten: – Ein gleitender Ruhestand ist ab Alter 55 möglich. – Die Inkraftsetzung eines gleitenden Ruhestandes muss 3 Monate vorher schriftlich zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden vereinbart sein. – Mit dem gleitenden Ruhestand kann der Arbeitnehmende seine persönliche Arbeitszeit senken. Diese Arbeitszeitverkürzung kann gestaffelt bzw. mit zunehmendem Alter erhöht werden. – Der gleitende Ruhestand bedingt eine anteilsmässige Senkung des Lohnes des Arbeitnehmenden. Vorzeitige Pensionierung: Die Vertragsparteien können ein Modell entwickeln, um älteren Arbeitnehmenden die vorzeitige Pensionierung zu ermöglichen.
Artikel 35 und 36BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeVollzugskostenbeiträge
Wer | Beitrag |
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Arbeitgebende | 0.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (*1) | Arbeitgebende mit Anschlussvertrag gemäss Art. 356b OR
| Grundgebühr von CHF 500.--/Jahr + 0.6% der AHV-pflichtigen Gesamtlohnsumme des Vorjahres
| Arbeitnehmende | 0.6% des AHV-pflichtigen Lohnes (max. CHF 360.--/Jahr) | Lernende im Metallgewerbe | CHF 5.--/Monat | (*1) Die für die Erhebung der Beiträge gemäss (…) Artikel 20 GAV (…) massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden (bzw. des Lernenden) und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Zur Abgeltung der Kosten der Vertragsparteien für die Anschlussverträge haben die sich anschliessenden Firmen nebst der Kautionsleistung und den periodischen Vollzugs- und Kontrollkosten der Anschlussverträge einen einmaligen Beitrag von CHF 300.-- zusätzlich CHF 50.-- pro Arbeitnehmenden, aber höchstens CHF 1'000.-- an die Paritätische Kommission zu entrichten. Zahlstelle siehe Artikel 14.5 GAV.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für die Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der diesem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden. Artikel 7.7.3, 8.2, 20.2.1–20.3.2 und 20.7Arbeits- / DiskriminierungsschutzArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Artikel 21.3–21.5Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lernende im Metallgewerbe gelten folgende Bestimmungen des GAV: Artikel 20 (Vollzugskostenbeitrag), Artikel 31 und 32 (Ferien) und Artikel 33 (Feiertage). Vollzugskostenbeitrag: CHF 5.--/Monat Ferien von Gesetzes wegen: – Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen – Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 1 Arbeitswoche Die vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbände verpflichten sich schuldrechtlich gegenüber den Arbeitnehmendenverbänden, jährliche Richtlinien zu Handen der Lehrmeister und der kantonalen Berufsbildungsbehörden über folgende Gegenstände herauszugeben: – Lernendenlöhne; – Zulagen; – Krankentaggeldversicherung.
Artikel 20.3.2; Anhang 2: Artikel 2; Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Arbeitstage | im 1. Dienstjahr | 1 Monat | im 2.–9. Dienstjahr | 2 Monate | ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden.
Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen. Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen. Artikel 63.3, 64.1, 64.2 und 65KündigungsschutzUm ältere Arbeitnehmende vor wirtschaftlich begründeter Kündigung bzw. physiologischer Belastung zu schützen, können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf der Basis dieser Vereinbarung den gleitenden Ruhestand vereinbaren. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilund Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b) während der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) ab dem zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmende wegen Krankheit oder Unfall zu 100% arbeitsunfähig ist. d) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; e) während der Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
Artikel 35.1 und 67.1SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungVerband Metall Nordwestschweizparitätische OrganeVollzugsorganeZur Förderung der Zusammenarbeit und zur Sicherung der Durchführung des vorliegenden GAV bestellen die Vertragsparteien eine Paritätische Kommission (PK) in der Rechtsform eines Vereins. Sie setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, nämlich aus drei Vertretern der Metall-Union Baselland-Nordwestschweiz und Metallunion Basel und Umgebung und zwei Vertretern der Gewerkschaft UNIA und einem Vertreter der Gewerkschaft SYNA. Das Reglement der PK (Anhang 3) bildet die Vereinsstatuten. Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen; b) Erlass der in diesen Bestimmungen erwähnten Reglemente, soweit nicht die Ausgleichskasse hiefür zuständig ist; c) die Schlichtung von Streitigkeiten
d) Anordnung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung; e) Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie die Beurteilung und Ahndung von Einzelverstössen, Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; f) Entscheid über die Zulassung zum Anschlussvertrag (Überprüfung der Vertragsfähigkeit);
g) Verwaltung und Verwendung der Berufs- und
Vollzugskostenbeiträge; h) in Einzelfällen Entscheid betreffend Nichteinhaltung des Mindestlohnes gemäss Art. 41.4 GAV; i) Ergreifen aller geeigneten Massnahmen und Rechtsmittel, um die Interessen der Sozialpartnerschaft im Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe von Baselland im Sinne einer konsequenten Durchsetzung der vorliegenden Bestimmungen zu wahren und Vertretung der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Die Paritätische Kommission entscheidet über die Kosten des Verfahrens. Artikel 12MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen. Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden: (...) d) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben. Artikel 25.1 und 26.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Im betrieblichen Bereich haben die Arbeitnehmenden oder – wo vorhanden – die Arbeitnehmendenvertretungen Anspruch auf die Informations- und Mitspracherechte gemäss den Art. 9 und 10 des Mitwirkungsgesetzes. Der Arbeitgebende fördert darüber hinaus die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Sinne der Empfehlungen von Anhang 5. Für die Bestellung einer allfälligen Arbeitnehmendenvertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes (Art. 3, 5 und 6 von Anhang 5) massgebend. Artikel 17.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmendenvertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgebende nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 66.2
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenGrundsatz Die Vertragsparteien betrachten die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen als grundlegendes Anliegen und beachten bei wirtschaftlichen und strukturellen Problemen nachstehende Richtlinien. Beschäftigungslage Diese Richtlinien gelten für den Fall, dass die Beschäftigungslage im gesamten Geltungsbereich des GAV, aber auch in den einzelnen dem GAV unterstellten Betrieben, wesentlich zurückgeht und sich unternehmerische Massnahmen im Sinne dieser Richtlinien als unumgänglich erweisen. Vorgespräche Die vorgesehenen Massnahmen sind vor ihrer Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmenden, ihren Betriebsvertretern und den Vertragsparteien zu besprechen. Als Massnahmen kommen in Betracht: a) Aufhebung regelmässig geleisteter Überstunden; b) Reduktion der normalen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei der Lohn pro Stunde gemäss Tabelle von Art. 27.2 GAV des Monatslohnes zu kürzen und mit Rücksicht auf die Arbeitslosenversicherungsansprüche in ganzen Tagen zu rechnen ist; c) Längere Betriebsschliessungen z.B. über die Festtage, unbezahlte Freitage (wenn für später wieder Aufträge in Aussicht stehen); d) Erstellung von Sozialplänen und Unterstützung bei der Stellensuche; e) Entlassung von Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung sozialer Komponenten und Qualifikationen, bei Gleichstellung von Schweizern mit niedergelassenen Ausländern; f) Befristete Ausnahmen von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen. Solche Ausnahmen sind, wenn immer möglich, mit späteren Kompensationen zu verbinden. Ausnahmen gemäss Buchstabe f) oben kann die PK auf Antrag des Betriebes gewähren. Solche Ausnahmen können einzig gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Probleme durch betriebsexterne Faktoren verursacht werden. Die Geschäftsleitung hat die Mitarbeitenden rechtzeitig über die geplanten Massnahmen zu informieren. Über die getroffenen und von der PK genehmigten Massnahmen sind die Arbeitnehmenden schriftlich zu informieren. Anhang 6: Artikel 1–3 und 5.2–5.4
KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Paritätische Kommission | Stufe 2 | Vertragliches Schiedsgericht | Für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen ist die Paritätische Kommission arbeitgebenden- und arbeitnehmendenseits auf mindestens je fünf Mitglieder zu erweitern. Gegen die Entscheide der Paritätischen Kommission kann die betroffene Partei innert zehn Tagen den Rekurs an das Vertragliche Schiedsgericht ergreifen. Kann die Paritätische Kommission keinen Beschluss fassen, so kann sie bzw. die betroffene Partei oder eine der Vertragsparteien innert zehn Tagen seit Feststellung respektive Mitteilung dieser Tatsache das Vertragliche Schiedsgericht anrufen. Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der vorliegenden Bestimmungen beträgt die Rekursfrist an das Vertragliche Schiedsgericht 30 Tage. Vertragliches Schiedsgericht – Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das Kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen: a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Paritätischen Kommission; b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission nicht zustande gekommen ist. Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten. Artikel 12.2, 12.6–12.8, 13.1, 13.3 und 13.6
FriedenspflichtFür Arbeitgebende und Arbeitnehmende gilt die uneingeschränkte Friedenspflicht. Sie garantieren einander insbesondere, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Parteien alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegung, kollektive Kündigungen oder Massregelungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung.
Artikel 5.2KautionFirmen, welche nicht den vertragsschliessenden Arbeitgebendenverbänden angehören und sich durch einen Anschlussvertrag auf die Bestimmungen des Hauptvertrages verpflichten, haben eine Kautionssumme bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (oder einer anderen von der Paritätischen Kommission bezeichneten Bank) in folgender Höhe zu hinterlegen:
Höhe der Kaution | Lohnsumme |
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CHF 10'000.-- | falls Lohnsumme bis zu CHF 100'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 20'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 100'000.-- und CHF 250'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 40'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 250'000.-- und CHF 500'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 80'000.-- | falls Lohnsumme zwischen CHF 500'000.-- und CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | CHF 100'000.-- | falls Lohnsumme ab CHF 1'000'000.-- pro Kalenderjahr | Verwendung der Kaution: Die Kautionen dienen als Sicherheit für die Einhaltung des GAV, insbesondere aber auch als Sicherheit für die Beitragsleistungen an die Ausgleichskasse (Artikel 7 GAV). Freigabe der Kaution: Die Kautionen können nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder auf Grund eines rechtskräftigen Entscheides der Paritätischen Kommission oder des Vertraglichen Schiedsgerichtes freigegeben werden. Artikel 8.5 und 8.7
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt 2014 (338 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung 2015 Metallbaugewerbe Baselland und Basel-Stadt (10 KB, PDF)
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