Unia Vertrag GAV für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe

Version des GAV Lohnrechner

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2021 - 31.12.2021

Kriterienauswahl

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.
Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der in Art. 1.2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Artikel 1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone ZH, BE, JU, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons VS sowie die Bezirke Sense und See des Kantons FR.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Natursteine und/oder Quarzkompositgesteine bearbeiten, verlegen, versetzen und/oder montieren sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen in diesen Arbeitsbereichen, sofern sie nicht durch einen anderen GAV aus den Bereichen Plattenleger, Küchenbauer, Gartenbauer oder Fassadenbauer vollständig erfasst werden.

Ausgenommen sind:
a. reine Handelsbetriebe, reine Naturwerksteinbrüche, Schotterwerke, Pflastersteinproduzenten und Plästereibetriebe;
b. reine Bildhauerbetriebe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedinungen für sämtliche Arbeitnehmenden (inbegriffen Lernende und Werkmeister) der der in Absatz 2 (im betrieblichen Geltungsbereich) aufgeführten Betriebe und Betriebsteile.
Ausgenommen sind kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt von keiner der vertragschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt der GAV um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 31

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne per 1. Januar 2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Berufskategorienpro Stundepro Monat
V – VorarbeiterCHF 31.29CHF 5'649.--
A – Berufsarbeiter: Reguläre BerufsarbeiterCHF 28.54CHF 5'155.--
A – Berufsarbeiter: Steinwerker im 1. Jahr nach der Lehre in einem Lehrbetrieb (*1)CHF 25.84CHF 4'665.--
B – FacharbeiterCHF 27.24CHF 4'914.--
C – HilfsarbeiterCHF 23.56CHF 4'260.--
W – WerkmeisterCHF 6'515.--
(*1) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeMonatslohn
1. LehrjahrCHF 670.--
2. LehrjahrCHF 820.--
3. LehrjahrCHF 1'070.--

Artikel 10.1; Zusatzvereinbarung 2018 und 2020

Lohnkategorien

BerufskategorienBeschreibung
W – WerkmeisterArbeitnehmende welche vom Betrieb als Werkmeister eingesetzt werden
V – VorarbeiterArbeitnehmende, welche im Bereich der Höheren Berufsbildung eine Berufsprüfung (BP) abgelegt haben und/oder die Leitung und Verantwortung von Mitarbeitern und ihren Leistungen tragen
A – BerufsarbeiterArbeitnehmende mit abgeschlossener Lehre (Steinbildhauer, Steinmetze, Steinwerker, Marmoristen), Natursteinversetzer und Verleger sowie alle Arbeitnehmende, die dauernd einschlägige Berufsarbeiten gemäss den Berufsbildern der Lehrberufe ausführen
B – FacharbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb als Facharbeiter eingesetzt sind und als angelernte Berufsarbeiter den quantitativen und qualitativen Anforderungen der Kategorie A nicht genügen. Marmor- und Granitpolisseure, Fräser und Säger
C – HilfsarbeiterArbeitnehmende, die im Betrieb Hilfsarbeiten ausführen
D – Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz

Artikel 10.2

Lohnerhöhung

2020 (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Alle ( ... ) unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen ( ... ) eine Einmalzulage von CHF 480.--. Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Betrieb an­gestellt ist und im Kalenderjahr 2019 im Betrieb angestellt war. Der/die Ar­beitnehmende erhält die Einmalzulage anteilsmässig für jeden vollen Monat der Anstellung im Kalenderjahr 2019 (CHF 40.--/Monat). Die Einmalzu­lage ist bis spätestens 30. Juni 2020 auszuzahlen.

Zur Information:
Die Vertragspartner verhandeln jeweils jährlich über die Anpassung der Löhne.

Artikel 10.5, Zusatzvereinbarung 2020

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, wird der 13. Monatslohn auf der Grundlage von 2166.3 Stunden (12 × 180.52) des vereinbarten Normalstundenlohnes berechnet.
In Abzug kommen:
– unbezahlter Urlaub
– unbezahlte Fehlstunden
– Absenzen infolge Krankheit
– Absenzen infolge Unfall
– Militärdienst ab 5. Woche
– Absenzen infolge Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit, Schlechtwetter)

Berechnungsformel: Jahresbrutto-Sollstunden = 2166.3 minus Fehlstunden = effektive Stunden × Normalstundenlohn: 12 Monate

Hat ein Arbeitsverhältnis nicht ein volles Jahr gedauert, besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis. Die Form der Auszahlung des 13. Monatslohns ist Sache des Arbeitgebers. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Bei der Lohnangabe an die Krankenkasse, Unfallversicherung, Arbeitslosenkasse und für die Militärerwerbszusatzordnung werden zum effektiven Stundenlohn 8,3 Prozent als Anteil des 13. Monatslohnes aufgerechnet.

Artikel 12

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Montag bis Samstagmittag (über 45 Wochenstunden): Zuschlag von 25%

Die vom Arbeitnehmenden geleisteten Überstunden sind mit allfälligen Fehlstunden eins zu eins zu verrechnen. Verbleibende Überstunden sollen in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer und ohne Zuschläge bis spätestens Ende März des Folgejahres ausgeglichen werden.

Artikel 9.1 und 9.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ÜberstundenLohnzuschlag
Samstagsarbeit (12h00-17h00)50%
Sonn- und Feiertagsarbeit100%
Nachtarbeit (20h00-06h00, an Samstagen ab 17h00)100%

Artikel 9.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

1. und 2. Schicht (Tagesschichten): 5% Zuschlag
3. Schicht (Nachtschicht): 20% Zuschlag (25% bei vorübergehendem Charakter)

Artikel 9.3

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
Bei Arbeiten auswärtsCHF 15.--/Tag
Ohne tägliche Heimkehrtatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) nach vorgängiger Absprache
Benützung PrivatautoCHF -.60/km
Benützung Motorrad mit SoziusCHF -.30/km
Benützung KleinmotoCHF -.20/km

Artikel 13

weitere Zuschläge

Werkzeuge:
Werkzeuge und andere Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

Arbeitskleider:
Arbeitnehmer hat je nach Abnützung und Bedarf Anspruch auf mind. ein Überkleid sowie ein Paar Stiefel oder ein Paar Sicherheitsschuhe pro Jahr.

Artikel 14 und 15

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

JahrMonatWocheBandbreite pro WocheTag
2'166.3 h180.5h41.5 hBandbreite: 37.5 - 45 h8.3 h
Fünftagewoche (Samstag in der Regel arbeitsfrei)

Artikel 8

Ferien

Dienstjahr oder AlterAnzahl FerienwochenAnzahl ArbeitstageAnzahl Stunden
1.-3. Dienstjahr420166
4.-12. Dienstjahr4.522.5186.75
Ab 13. Dienstjahr oder ab 50. Altersjahr525207.5
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr, Lehrlinge525207.5

Artikel 23.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod eigener Kinder oder des Ehegatten3 Tage
Tod der Eltern2 Tage
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern1 Tag
Heirat1 Tag
Waffen- und Ausrüstungsinspektionerforderliche Zeit (in der Regel 0.5 Tag; max. 1 Tag
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt1 Tag pro 2 Jahre
Rekrutierung1 Tag

Artikel 21.1

bezahlte Feiertage

Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (max. 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt. An Orten mit mehr als 9 gesetzlichen Feiertagen werden die entschädigungspflichtigen Feiertage betrieblich geregelt.

Artikel 22.1

Bildungsurlaub

5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (in Absprache mit Arbeitgeber)

Artikel 25.7

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Lohnes während 720 innerhalb 900 aufeinanderfolgender Tage. Anteil der Arbeitnehmenden an den Prämien Krankentaggeldversicherung: 1% des Bruttolohnes.

Unfall:
Versicherung bei der SUVA; SUVA-Karenztage zulasten der Arbeitgeber

Artikel 17, 19 und 20

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedingungEntschädigung auf den Bruttolohn
Rekrutenschule, inkl. DurchdienerLedige50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätze in FriedenszeitenLedige, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Ledige, ab 5. Woche50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, in den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten, ab 5. Woche80%

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a und 324b OR bleiben vorbehalten. Lohnausfallberechnung: Der Lohnausfall wird mit 8,3 Stunden pro Tag berechnet.

Artikel 18

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die FAR-Lösung 'Stiftung MARMOR + Granit' (Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe vom 6.2.2007) für die Mitarbeiter/innen wurde vom Bundesrat per 01.08.2018 wieder in Kraft gesetzt. Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 1.2% des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen. Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1.4% des massgeblichen Lohnes.

Bundesratsbeschluss vom 07/2018

Berufliche Vorsorge BVG

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
- Arbeitnehmende: 0.7% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
- Arbeitgeber: 0.4% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der Arbeitnehmenden

Artikel 25

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitgeber, denen Betriebe oder einzelne Betriebsteile wegen bestehender Silikosegefährdung dem Abschnitt III der bundesrätlichen Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten unterstellt sind, sorgen dafür, dass die Arbeitnehmenden den vorgeschriebenen ärztlichen Eignungs- und Kontrolluntersuchungen rechtzeitig zugeführt werden.

Die Arbeitgeber verpflichten sich, zur Verhütung von Staublungenerkrankungen die Staubbildung bei der Bearbeitung des Gesteins durch geeignete Massnahmen wie Nassbearbeitung oder Absaugen des Staubes an der Entstehungsstelle in Verbindung mit wirksamen Staubabscheidern zu bekämpfen.

Die Arbeitnehmenden sind ihrerseits verpflichtet, den Betriebsinhaber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie haben insbesondere die zur Erhaltung der Gesundheit zur Verfügung gestellten Einrichtungen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers nicht entfernen oder ausser Betrieb setzen oder in ihrer Wirkung beeinträchtigen.

Artikel 27

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Mindestlöhne per 1. Januar 2018 (per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
LernendeMonatslohn
1. LehrjahrCHF 670.--
2. LehrjahrCHF 820.--
3. LehrjahrCHF 1'070.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3, 10 und 23; Zusatzvereinbarung 2018; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (4 Wochen, max. verlängerbar bis 8 Wochen)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate
Die Kündigung hat jeweils auf Ende einer Woche bzw. eines Kalendermonats zu erfolgen.

Artikel 7

Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Artikel 7.3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Naturstein Verband Schweiz (NVS)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Durchsetzung der Bestimmungen des GAV ist Sache der Paritätischen Kommission. Sie führt Kontrollen über die Einhaltung des GAV durch. Organisation, Verfahren, Aufgaben und Kompetenzen der Paritätischen Kommission sind im Anhang des GAV in einem besonderen Reglement geregelt.

Artikel 3

Fonds

Paritätischer Berufsfonds Marmor und Granit (Magrafonds)

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren
1. StufeBetriebsebene
2. StufeVertreter der vertragsschliessenden Verbände
3. StufeParitätische Kommission


Artikel 5

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien sind zur Überzeugung gelangt, dass die sich stellenden arbeitsrechtlichen Probleme im Marmor- und Granitgewerbe am besten gelöst werden können, wenn die Sozialpartner diese gemeinsam und partnerschaftlich behandeln. Zu diesem Zweck und im Bestreben, eine gesunde Branche mit Vollbeschäftigung zu erhalten und den Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sie sich, sich nach Treu und Glauben gegenseitig zu unterstützen und die Interessen der Berufsorganisationen gebührend zu fördern.

Grundsatz

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Marmor- und Granitgewerbe Schweiz 2012 (430 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2018 Marmor- und Granitgewerbe (76 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2020 Marmor- und Granitgewerbe (66 KB, PDF)

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