Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
ZH, BE (ausgen. die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstad), LU, UR, SZ, OW, NW,GL, ZG, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR (ausgen. die italienischsprachigen Gebiete), AG, TG, JU und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburgörtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Freiburg, Bezirke La Sarine, La Broye, La Gruyère, La Veveyse, La Glâne, der italienischsprachigen Gebiete des Kantons Graubünden, die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, Bezirke Sierre, Sion, Herens, St. Maurice, Martigny, Conthey, Entre-Mont, Monthey.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Natursteinen Handel treiben sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegekolonnen.
Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die ausschliesslich Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Art. 2.1. aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind: Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Münster und Neuenstadt), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die italienischsprachigen Gebiete), Aargau, Thurgau, Jura und die Bezirke Goms, Visp, Brig, Raron und Leuk des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die vorwiegend Natursteine bearbeiten, verlegen, versetzen, montieren, lagern und/oder mit Nautursteinen Handel treiben, sowie für alle selbständigen Akkordanten, Versetz- und Verlegerkolonnen.
Ausgenommen sind:
a) reine Natursteinbrüche, Schotterwerke und Pflastersteinfabrikanten;
b) Betriebe, die Bildhauer- und Steinmetzarbeiten ausführen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten unabhängig der Lohn- und Anstellungsbedingungen für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inbegriffen Werkmeister) der in Ziffer 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind Lehrlinge, kaufmännisches und technisches Personal sowie höhere leitende Angestellte.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2