GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe
Version des GAV
Lohnrechner
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
-
GAV-Übersicht
-
Stammdaten
-
Geltungsbereiche
-
Vertragsdauer
-
Auskünfte
-
Arbeitsbedingungen
-
Lohn und Lohnbestandteile
-
Lohnzuschläge
-
Arbeitszeit und freie Tage
-
Lohnausfallentschädigungen
-
Beiträge
-
Arbeits- / Diskriminierungsschutz
-
Kündigung
-
Sozialpartnerschaft
-
Vertragspartner
-
Mitwirkung
-
Konfliktregelungen
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh, Appenzell I.-Rh, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, Fürstentum Liechtenstein und die Bezirke Visp und Brig des Kantons Wallis sowie die Bezirke Sense und See des Kantons Freiburg.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Betriebe des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes.
Gilt nicht für:
- die Betriebe des Marmor- und Grantigewerbes
- Lernende
- kaufmännisches und technisches Personal
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für ArbeitnehmerInnen des Bildhauer- und Steinmetzgewerbes, ausgenommen diejenigen der Betriebe des Marmor- und Granitgewerbes.
Ausgenommen sind auch die Lernenden, das kaufmännische- und technische Personal.
Artikel 1.2Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt von keiner der vetragsschliessenden Parteien drei Monate vor Ablauf eine Kündigung, so gilt er jeweils um ein weiteres Jahr als verlängert.
Artikel 22.1Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne gültig ab 1. April 2019:
Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|
Lohnkategorie a | Gelernte Berufsarbeiter | |
| Bildhauer, Steinmetze | CHF 27.00 |
| Steinhauer | CHF 26.40 |
Lohnkategorie b | Angelernte Berufsarbeiter | |
| Steinmetz, Fräser, Polisseur und Säger | CHF 25.90 |
Lohnkategorie c | Ungelernte Hilfsarbeiter | CHF 22.40 |
Nach Abschluss der Lehrzeit erhalten Arbeitnehmende mit Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre höchstens 10%, im 2. Jahr höchstens 5% weniger Lohn als den im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Mindestlohn.
Anspruch auf die Minimallöhne haben nur Arbeitnehmende bis und mit dem 65. Altersjahr.
Wird einem Arbeitnehmenden vorübergehend eine tiefer entlöhnte Berufsarbeit zugewiesen, so hat er Anspruch auf seinen bisherigen Lohn. Diese Bestimmung kommt bei dauernder Vesetzung nicht zu Anwendung.
Anhang 1: Löhne, Abs. 1.1 und 1.4Lohnerhöhung
2019
Die effektiv ausbezahlten Löhne werden ab 1. April 2019 für alle Arbeitnehmenden generell wie folgt erhöht:
Lohnkategorie | Mitarbeiterkategorie | Stundenlohn |
---|
Lohnkategorie a | Bildhauer, Steinmetze | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat |
| Steinhauer | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat |
Lohnkategorie b | | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat |
Lohnkategorie c | | CHF -.20/ Stunde bzw. CHF 36.--/ Monat |
Die auf den 1. Januar 2019 gewährten Lohnanpassungen können angerechnet werden. Damit ist der Landesindex der Konsumentenpreise mit 98.8 Punkten (Dez. 2018; Basis Dezember 2010) ausgeglichen.
Zur Information:
Die Anpassung der Löhne werden von den Parteien jährlich ausgehandelt.
Artikel 6.5; Anhang 1: Löhne, Abs. 1.2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit (4 Wochen) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.
Artikel 7Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnauszahlung
Die Abrechnung und Auszahlung des Lohnes erfolgt monatlich in Schweizer Währung, wobei Akontozahlungen auf Mitte des Monates vereinbart werden können.
Artikel 17.1Lohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Die Ende Jahr die jährliche Normalarbeitszeit übersteigende Mehrarbeit gilt als Überstunden. Sie sind in der Regel mit Freizeit von gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres ohne Zeitzuschläge auszugleichen. Verbleibende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25% Ende März ausbezahlt.
Artikel 5.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|
Über 45 Wochenstunden (Mo.-Sa.) | +25% |
Samstag (12.00-17.00 Uhr) | +50% |
Sonntag und Feiertage | +100% |
Nacharbeit (Mo.-Fr., 20.00-06.00 Uhr) | +100% |
Nachtarbeit (Sa., ab 17.00 Uhr) | +100% |
Überstunden (Jahresarbeitszeit) | +25% |
Artikel 5.2Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Spesenart | Entschädigung |
---|
Bei ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr | CHF 15.-- |
Wenn die tägliche Heimkehr nicht möglich ist | Tatsächlich anfallende Kosten (Übernachtung und Verpflegung) |
Benützung Privatauto | Fr. -.60/km |
Benützung Motorrad mit Sozius | Fr -.30/km |
Benützung Kleinmotorrad | Fr. -.20/km |
Zahlt der Arbeitgeber diese Entschädigungen, so ist der Arbeitnehmende gehalten, Mitarbeiter
des Betriebes sowie Material und Werkzeug mitzuführen.
Artikel 8Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2'166,3 Stunden, was im Durchschnitt 180.5 Stunden pro Monat, 41.5 Stunden pro Woche und 8.3 Stunden pro Tag entsprechen.
Artikel 4.1Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
1.-10. Dienstjahr | 20 Arbeitstage |
ab dem 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 22.5 Arbeitstage |
Artikel 15bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod eigener Kinder oder der/des Ehe- oder Lebenspartner/in | 3 Tage |
Tod der Eltern | 2 Tage |
Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Grosseltern | 1 Tag |
Eigene Heirat bzw. eingetragener Partnerschaft, sowie bei Heirat der Geschwister oder Kinder | 1 Tag |
Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt in gleicher Stellung pro 2 Jahre | 1 Tag |
Artikel 14bezahlte Feiertage
Die auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertage (maximal 9 Feiertage pro Jahr) werden zum vollen Normalstundenlohn entschädigt.
Artikel 13Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Mindestens 80% des Tagesverdienstes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeienanderfolgenden Tagen.
Der Arbeitnehmende beteiligt sich mit 1% des Bruttolohnes an den Prämien der Krankentaggeldversicherung.
Artikel 9.5Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Bei Geburt eigener Kinder: 1 Tag
Artikel 14Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|
Während der Rekrutenschule (inkl. Durchdiener): | |
Ledige | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während andere obligatorischer Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen: | |
Für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen | 100% |
ab 5. bis maximal 17. Wochen für Ledige | 50% |
ab 5. bis maximal 17. Woche für Verheiratet und Ledige mit Unterstützungspflich | 80% |
Der Arbeitgeber kann die Lohnzahlung gemäss Art. 10.1 bei Militärdienst von mehr als vier Wochen im Jahr von der Verpflichtung abhängig machen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Militärdienst noch wenigstens sechs Monate fortgesetzt wird.
Artikel 10.1Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBerufliche Vorsorge BVG
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen, benützen die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und gebrauchen die Sicherheitsvorrichtungen in korrekter Weise.
Artikel 18.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung: Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.
Ferien: Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 25 Ferientage
Artikel 1.2 und 15Kündigung
Kündigungsfrist
Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Die Kündigung hat jeweils auf Ende eines Kalendermonats zu erfolgen.
Artikel 3Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft UniaArbeitgebervertretung
Verband Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzmeister (VSBS)Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Für die Schlichtung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages wird von den vertragsschliessenden Verbänden eine Paritätische Schlichtungskommission eingesetzt.
Artikel 2a.1Friedenspflicht
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKaution
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» GAV für das Schweizerische Bildhauer- und Steinmetzgewerbe 2018 (249 KB, PDF)
Produktion (Version 5.4.9)