Geltungsbereiche
Kurzinfo Geltungsbereich
Gilt für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU und TI (ausgenommen Gipser).örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Als Maler- und Gipserarbeiten gelten folgende aufgeführten Berufsarbeiten:
Malergewerbe
Zum Malergewerbe gehören die Berufe:
Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.
Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
Gipsergewerbe
Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe:
Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.
Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe.
Artikel 2persönlicher Geltungsbereich
Vom GAV-VRM ausgenommen sind:
a) Lernende;
b) kaufmännisches Personal;
c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;
d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
e) in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.
Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.
-Malerarbeiten:
Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
-Gipserarbeiten:
Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen.
Ausgenommen sind:
a) Lernende;
b) kaufmännisches Personal;
c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;
d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;
e) in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung